RS Vwgh 2003/10/16 2003/07/0084

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0122 E 25. März 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070084.X04

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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