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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0122 E 25. März 1996 RS 7Stammrechtssatz
Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070084.X04Im RIS seit
10.11.2003