Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2022Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Das Kennzeichen eines KFZ kann nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgetauscht werden, da es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt.
Schlagworte
Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; juristische Person als Zulassungsbesitzer; Konkurseröffnung; MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.024.2698.2022Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022