TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/22 VGW-031/024/2698/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §9 Abs1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 24.01.2022, GZ: VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 24.01.2022, GZ: VStV/…/2021, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

z u R e c h t:

I.römisch eins.
Das Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Das Straferkenntnis wird gemäß Paragraph 50, VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit 24.04.2021 erging eine Anonymverfügung an die D. KG, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anonymverfügung war. In der Anonymverfügung wird dem Lenker eines auf die D. KG zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen W-…TX die Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO am 06.03.2021, um 03:30 in Wien angelastet. Nachdem der mit Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag nicht beglichen wurde, wurde am 14.06.2021 eine Lenkererhebung mit Bezug auf das im Spruch der Anonymverfügung angeführte KFZ, Tatort und Tatzeit an die D. KG übermittelt, welche am 23.06.2021 übernommen wurde.1. Mit 24.04.2021 erging eine Anonymverfügung an die D. KG, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anonymverfügung war. In der Anonymverfügung wird dem Lenker eines auf die D. KG zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen W-…TX die Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO am 06.03.2021, um 03:30 in Wien angelastet. Nachdem der mit Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag nicht beglichen wurde, wurde am 14.06.2021 eine Lenkererhebung mit Bezug auf das im Spruch der Anonymverfügung angeführte KFZ, Tatort und Tatzeit an die D. KG übermittelt, welche am 23.06.2021 übernommen wurde.

2.       Über die D. KG wurde mit Beschluss vom 10.05.2021 GZ … der Konkurs eröffnet.

3.       Am 26.07.2021 erging eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. KG wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in welchem er unter anderem geltend machte, dass die Lenkererhebung an den Masseverwalter der Konkursmasse der D. KG zu richten sei.3. Am 26.07.2021 erging eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. KG wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in welchem er unter anderem geltend machte, dass die Lenkererhebung an den Masseverwalter der Konkursmasse der D. KG zu richten sei.

4.       Am 23.09.2021 erging eine neuerliche Lenkererhebung, welche an den Beschwerdeführer persönlich adressiert war („Trotz Konkurs zuzustellen.“), welche sich jedoch auf eine andere Tatzeit, einen anderen Tatort und ein anderes Kennzeichen, nämlich das Kennzeichen DO-…, bezog.

5.       Diese Lenkererhebung wurde nicht beantwortet. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung erging das angefochtene Straferkenntnis an den Beschwerdeführer „als letzten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DO-…“. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er abermals den Umstand hervorhebt, dass über die D. KG der Konkurs eröffnet worden sei und dass das KFZ DO-… nicht auf ihn zugelassen sei.

II.      Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1.       Zum Zeitpunkt der ersten Lenkererhebung war über die D. KG bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden.

2.       Weder der Beschwerdeführer noch die D. KG sind bzw. waren Zulassungsbesitzer eines KFZ mit dem Kennzeichen DO-….

III.    Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellung zu Punkt II.1. ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich aus der zum Gerichtsakt genommenen KZR Auskunft.Die Feststellung zu Punkt römisch zwei.1. ergibt sich aus dem im Behördenakt aufliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung zu Punkt römisch zwei.2. ergibt sich aus der zum Gerichtsakt genommenen KZR Auskunft.

IV.      Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus zweierlei Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen:

1.       § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung. Der Beschwerdeführer war jedoch ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des in der neuerlichen Lenkererhebung und im Straferkenntnis angeführten KFZ. Auch die D. KG war zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin dieses KFZ (zum Adressaten der Lenkererhebung bei Eröffnung des Konkurses über eine juristische Person siehe sogleich.). Auch kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien das Kennzeichen des KFZ nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgetauscht werden, da es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt (siehe etwa VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).1. Paragraph 103, Absatz 2, KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung. Der Beschwerdeführer war jedoch ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer des in der neuerlichen Lenkererhebung und im Straferkenntnis angeführten KFZ. Auch die D. KG war zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin dieses KFZ (zum Adressaten der Lenkererhebung bei Eröffnung des Konkurses über eine juristische Person siehe sogleich.). Auch kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien das Kennzeichen des KFZ nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgetauscht werden, da es sich dabei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt (siehe etwa VwGH 19.09.1996, 96/07/0002).

2.       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem Fall, dass der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges eine juristische Person ist, die Lenkererhebung direkt an diese juristische Person als Zulassungsbesitzerin zu richten. Wurde über eine juristische Person der Konkurs eröffnet, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab seiner Einführung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193). Lenkerauskünfte sind dann eben nicht an den ehemaligen Geschäftsführer einer im Konkurs befindlichen GmbH zu richten (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193).

3.       Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 2 VwGVG verzichtet werden. Zudem hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an derselben verzichtet (siehe Beschwerdevorlage).3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden. Zudem hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an derselben verzichtet (siehe Beschwerdevorlage).

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; juristische Person als Zulassungsbesitzer; Konkurseröffnung; Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.024.2698.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten