Entscheidungsdatum
28.04.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2aText
I)römisch eins)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über den Antrag des Herrn Ing. DDr. A. B. vom 2.3.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der am 28.1.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu GZ VGW-031/046/13821/2021, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
II)römisch zwei)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Ing. DDr. A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.9.2021, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 23 Abs 2a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.1.2022Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Ing. DDr. A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9.9.2021, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.1.2022
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 13,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 13,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gang des Verfahrens:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 23 Abs 2a StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 68,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 16 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 68,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 16 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis aus, der Beschwerdeführer habe am 19.4.2021 in der Zeit von 07:26 bis 07:37 in Wien, C.-gasse, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, der § 23 Abs 2a StVO laute „In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt“. Es sei jedoch keine Rede davon, dass die Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen zu erfolgen habe. An der Tatörtlichkeit sei eine Abstellvorrichtung für einspurige Fahrzeuge – so auch für sein einspuriges Fahrzeug – und sei diese ohne Zweifel als gekennzeichnete Stelle anzusehen. Darüber hinaus sei die Strafe nicht schuld- und tatangemessen. Des Weiteren stelle er sein Fahrzeug immer an dieser Örtlichkeit ab und seien sämtliche gegen ihn geführten Strafverfahren eingestellt worden. Daher treffe ihn, wenn überhaupt nur ein minimales Verschulden, weshalb höchstens eine Verwarnung auszusprechen gewesen wäre. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, der Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO laute „In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt“. Es sei jedoch keine Rede davon, dass die Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen zu erfolgen habe. An der Tatörtlichkeit sei eine Abstellvorrichtung für einspurige Fahrzeuge – so auch für sein einspuriges Fahrzeug – und sei diese ohne Zweifel als gekennzeichnete Stelle anzusehen. Darüber hinaus sei die Strafe nicht schuld- und tatangemessen. Des Weiteren stelle er sein Fahrzeug immer an dieser Örtlichkeit ab und seien sämtliche gegen ihn geführten Strafverfahren eingestellt worden. Daher treffe ihn, wenn überhaupt nur ein minimales Verschulden, weshalb höchstens eine Verwarnung auszusprechen gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht führte am 28.1.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung am 8.11.2021 als Partei geladen. Die Ladung wurde nach einem erfolglos verlaufenen Zustellversuch an der Anschrift des Beschwerdeführers bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und dort ab 16.11.2021 für ihn zur Abholung bereitgehalten. Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, sodass die Verhandlung gemäß § 45 Abs 2 VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verkündet wurde.Das Verwaltungsgericht führte am 28.1.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung am 8.11.2021 als Partei geladen. Die Ladung wurde nach einem erfolglos verlaufenen Zustellversuch an der Anschrift des Beschwerdeführers bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und dort ab 16.11.2021 für ihn zur Abholung bereitgehalten. Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, sodass die Verhandlung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts verkündet wurde.
Am 23.2.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll samt der Niederschrift über die Verkündung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2022, eingelangt am 3.3.2022, stellte der Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Begründend führte er aus, er habe erst durch die Zustellung des Verhandlungsprotokolls samt der Niederschrift über die Verkündung von der Verhandlung am 28.1.2022 erfahren. Ihm sei keine Ladung zugestellt worden. Er sei Rechtsanwalt und werde der gesamte Posteingang mit höchster Akribie bearbeitet. Daher komme es so gut wie nie zu Anständen. Sollte es doch zu einer wirksamen Hinterlegung gekommen sein, so könne die Benachrichtigung über die Hinterlegung nur durch ein minderes Versehen in Verstoß geraten sein.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Auf Grund der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 19.4.2021 in der Zeit von 07:26 bis 07:37 in Wien, C.-gasse, in einer Begegnungszone abgestellt hat.
Laut dem unbestrittenen gebliebenen Foto auf Blatt 12 des Aktes war das Fahrzeug unmittelbar an einem Fahrradständer abgestellt. Ein Parkplatz ist dort weder durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO noch durch entsprechende Bodenmarkierungen ausgewiesen.Laut dem unbestrittenen gebliebenen Foto auf Blatt 12 des Aktes war das Fahrzeug unmittelbar an einem Fahrradständer abgestellt. Ein Parkplatz ist dort weder durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO noch durch entsprechende Bodenmarkierungen ausgewiesen.
Aufgrund der im Akt inneliegenden Lichtbilder handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen Motorroller der Marke … und somit um ein Kraftfahrzeug.
Aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Aktes inneliegenden Rückscheins wird als erwiesen festgestellt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28.1.2022 nach einem erfolglos verlaufenen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und dort ab 16.11.2021 für ihn zur Abholung bereitgehalten wurde. Ein konkreter Zustellmangel wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Eine Ortsabwesenheit zur Zeit des Zustellvorgangs hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung:
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gegenständlich wurde vom Antragsteller ins Treffen geführt, dass – sollte überhaupt eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sein - die Verständigung über die postalische Hinterlegung der Ladung bei ihm in Verstoß geraten sein müsse, was für die Versäumung der am 28.1.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung ursächlich gewesen sei. Der Umstand, dass er Rechtsanwalt sei und den gesamten Posteingang mit höchster Akribie bearbeite, zeige, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung bei ihm nur duch ein minderes Versehen in Verstoß geraten sein könne.
Was den Zustellvorgang betrifft, hat der Beschwerdeführer keinen konkreten Zustellmangel behauptet, insbesondere hat er nicht vorgebracht während des Zustellvorgangs ortsabwesend gewesen zu sein. Aufgrund des im Akt einliegenden Rückscheins, dem die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, war somit davon auszugehen, dass nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers die Ladung am Postamt ... Wien hinterlegt und der Beschwerdeführer durch die an der Abgabestelle zurückgelassene Hinterlegungsverständigung davon unterrichtet wurde. Die Zustellung wurde daher mit Beginn der Abholfrist am 16.11.2021 bewirkt.
Dass die Hinterlegungsverständigung beim Beschwerdeführer in der Folge in Verstoß geraten ist und dieser Umstand ihn an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins hinderte, mag zutreffen, vermag jedoch die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung zu erblicken. Ob es für den Beschwerdeführer "unvorhergesehen oder unabwendbar" war, hängt davon ab, ob ihn an dieser Unkenntnis ein Verschulden traf und - wenn ja - ob dieses Verschulden über den minderen Grad des Versehens hinausging oder nicht. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH vom 18.4.2002, 2001/01/0559 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung zu erblicken. Ob es für den Beschwerdeführer "unvorhergesehen oder unabwendbar" war, hängt davon ab, ob ihn an dieser Unkenntnis ein Verschulden traf und - wenn ja - ob dieses Verschulden über den minderen Grad des Versehens hinausging oder nicht. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH vom 18.4.2002, 2001/01/0559 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gegenständlich muss vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er als Rechtsanwalt die Bedeutung einer Hinterlegungsverständigung erkennt und im Umgang mit einer solchen die entsprechende Sorgfalt walten lässt. Tut er dies nicht, kann nicht von einem bloß geringen Grad des Versehens ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt eine an ihn in eigener Sache gerichtete Hinterlegungsverständigung in Verstoß geraten lässt.
Somit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Ad 2)
Gemäß § 23 Abs 2a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... – hierbei handelt es sich feststellungsgemäß um einen Motorroller der Marke … – am 19.4.2021 in der Zeit von 07:26 bis 07:37 in Wien, C.-gasse, in einer Begegnungszone abgestellt hat. Der objektive Tatbestand wurde somit verwirklicht. Daran vermag der Umstand, dass an der Tatörtlichkeit ein Fahrradständer angebracht ist, nichts zu ändern, handelte es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug doch unstrittig nicht um ein Fahrrad im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 StVO, sondern um ein Kraftfahrzeug. Dass an der Tatörtlichkeit ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, sei es durch Bodenmarkierungen, durch Beschilderung oder in anderer Weise ausgewiesen war, kann weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos entnommen werden.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... – hierbei handelt es sich feststellungsgemäß um einen Motorroller der Marke … – am 19.4.2021 in der Zeit von 07:26 bis 07:37 in Wien, C.-gasse, in einer Begegnungszone abgestellt hat. Der objektive Tatbestand wurde somit verwirklicht. Daran vermag der Umstand, dass an der Tatörtlichkeit ein Fahrradständer angebracht ist, nichts zu ändern, handelte es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug doch unstrittig nicht um ein Fahrrad im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO, sondern um ein Kraftfahrzeug. Dass an der Tatörtlichkeit ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, sei es durch Bodenmarkierungen, durch Beschilderung oder in anderer Weise ausgewiesen war, kann weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos entnommen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er stelle das betreffende Fahrzeug immer an der Tatörtlichkeit ab und seien Strafverfahren deswegen bislang immer eingestellt worden. Aus dem Umstand, dass die Behörde in früheren Verfahren eine Einstellung verfügt haben mag - diesbezügliche Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt - ist jedoch keineswegs der Schluß zu ziehen, dass das eindeutige Verbot des § 23 Abs. 2a StVO nicht beachtlich wäre. Dem Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt selbst in der Lage sein muss, Rechtsvorschriften richtig einzuordnen, ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er stelle das betreffende Fahrzeug immer an der Tatörtlichkeit ab und seien Strafverfahren deswegen bislang immer eingestellt worden. Aus dem Umstand, dass die Behörde in früheren Verfahren eine Einstellung verfügt haben mag - diesbezügliche Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt - ist jedoch keineswegs der Schluß zu ziehen, dass das eindeutige Verbot des Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO nicht beachtlich wäre. Dem Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt selbst in der Lage sein muss, Rechtsvorschriften richtig einzuordnen, ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.
Sohin hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständliche gesetzliche Strafdrohung dient dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Bei der gegebenen Beweislage sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wesentlich hinter jenem an sich mit derartigen Übertretungen verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wurde deshalb als durchschnittlich gewertet.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, da eine zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte Vormerkung wegen einer Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 (siehe GZ ...) aufscheint. Weitere Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, da eine zur Tatzeit rechtskräftige und bis dato noch nicht getilgte Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Parkometergesetz 2006 (siehe GZ ...) aufscheint. Weitere Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,00 (vgl. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) reichenden gesetzlichen Strafrahmens erscheint das verfügte Strafausmaß in Höhe von EUR 68,00 (lediglich rund 9,4% des gesetzlichen Strafrahmens) durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, sodass eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,00 vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) reichenden gesetzlichen Strafrahmens erscheint das verfügte Strafausmaß in Höhe von EUR 68,00 (lediglich rund 9,4% des gesetzlichen Strafrahmens) durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, sodass eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.
Kosten:
Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden war und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Geldstrafe für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu leisten.Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden war und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Geldstrafe für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu leisten.
Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Alle sich gegenständlich stellenden Rechtsfragen lassen sich ohne großen Interpretationsaufwand unmittelbar aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes lösen. Für den Beschwerdeführer kommt eine Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil gegenständlich ein sogenanntes Bagatellverfahren vorliegt, welches von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgenommen ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Alle sich gegenständlich stellenden Rechtsfragen lassen sich ohne großen Interpretationsaufwand unmittelbar aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes lösen. Für den Beschwerdeführer kommt eine Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil gegenständlich ein sogenanntes Bagatellverfahren vorliegt, welches von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgenommen ist.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der mündlichen Verhandlung; Hinterlegung; minderer Grad des Verschuldens; Parken von Kraftfahrzeugen; Begegnungszone; MotorrollerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.046.13821.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022