Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2022Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr. 1974 §4 Abs1Rechtssatz
Im Wiener Baumschutzgesetz fehlt eine Rechtsgrundlage, wonach einer Person ein Antragsrecht zur Erlassung eines behördlichen Auftrags gegenüber einer anderen Person zur Entfernung eines Baumes im Sinne eines Leistungsbescheids zukommt.
Schlagworte
Baumschutz; Entfernen von Bäumen; Antrag; Auslegung; NotwegegesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.060.15135.2021Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024