Entscheidungsdatum
10.05.2022Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr. 1974 §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.09.2021, Zl. ..., betreffend Wiener Baumschutzgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG),
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Spruchpunkte III. und IV. wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass anstatt der Worte „unbegründet abgewiesen“ die Worte „unzulässig zurückgewiesen“ zu verwenden sind.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass anstatt der Worte „unbegründet abgewiesen“ die Worte „unzulässig zurückgewiesen“ zu verwenden sind.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
„Folgendes wurde festgestellt:
Mit Bescheid vom 31.07.1973 wurde die Baubewilligung erteilt, an der rechten Seite des bestehenden Siedlungshauses einen Zubau zu errichten. Im genehmigten Bauplan ist im Seitenabstand (an der Baufluchtlinie) eine ca. 3,5 m hohe Mauer (mit einem 2,0 m breiten Tor) eingetragen.
Mit Bescheid vom 21.12.1981 wurde die Baubewilligung erteilt, an der Baulinie eine fundierte Einfriedung herzustellen. Im genehmigten Bauplan ist an der Baulinie ein 2,5 m breites Tor eingetragen, weiters ist im Seitenabstand an der Baufluchtlinie der Vermerk ‚PKW-Einfahrt‘ eingetragen und es ist in der Ansicht eine ca. 2,5 m hohe Gittertor-Konstruktion ersichtlich.
Im Bauakt ist jedoch keine Gehsteigauf- und -überfahrt auffindbar, in den angeführten Bescheiden ist auch nichts diesbezügliches vorgeschrieben.
Bei einer Ortserhebung wurde festgestellt, dass die fundierte Einfriedung (samt Einfahrtstor) vorhanden ist, ebenso die Gitterkonstruktion an der Baufluchtlinie, dort ist aber nur eine Gehtüre eingebaut. Der anschließende Seitenabstand ist gärtnerisch gestaltet, u. a. sind mehrere (ca. 1,5 m bis 2 m hohe) Sträucher vorhanden. Der gesamte Vorgarten (in diesem Bereich bis zum Hauseingang) ist mit Platten befestigt. Aufgrund Situierung des Baumes (Stammumfang von 133 cm, pflanzlicher 1975) am öffentlichen Gut vor der gegenständlichen Liegenschaft und der gärtnerischen Gestaltung des Seitenabstandes (samt Gitterkonstruktion mit Gehtüre) ist eine Benützung des Stellplatzes seit über 45 Jahren nicht möglich gewesen. Ein allfälliger Konsens für den Stellplatz bzw. einer PKW-Einfahrt ist somit untergegangen.
Der Baum (Tilla platyphyllos – Sommerlinde) mit der Baumnummer ... wurde 1975 gepflanzt und befindet sich in einem vitalen Zustand. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernung von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Seitens der Wiener Stadtgärten kann aufgrund des Wiener Baumschutz Gesetzes keine Zustimmung zu Entfernung des Baumes erteilt werden. …“Der Baum (Tilla platyphyllos – Sommerlinde) mit der Baumnummer ... wurde 1975 gepflanzt und befindet sich in einem vitalen Zustand. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernung von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Seitens der Wiener Stadtgärten kann aufgrund des Wiener Baumschutz Gesetzes keine Zustimmung zu Entfernung des Baumes erteilt werden. …“
„Gemäß §§ 4 und 5 Wiener Baumschutzgesetz i.V.m. § 8 AVG 1991 (AVG) wird hinsichtlich des in Wien, C.-gasse vor ONr. ..., auf öffentlichem Grund situierten Baumes mit der Baumnummer ... (Tilla platyphyllos - Sommerlinde)„Gemäß Paragraphen 4 und 5 Wiener Baumschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1991 (AVG) wird hinsichtlich des in Wien, C.-gasse vor ONr. ..., auf öffentlichem Grund situierten Baumes mit der Baumnummer ... (Tilla platyphyllos - Sommerlinde)
In der Begründung zum Bescheid wird u.a. ausgeführt:
„… Der Baum steht unstrittig auf dem Straßengrundstück. Eine Verfügungsberechtigung über dieses Grundstück als Eigentümerin, als Bauberechtigte, als Bestandnehmerin oder als sonstige Nutzungsberechtigte ist bei Frau A. B. nicht gegeben. Der Antrag vom 03.05.2020 auf Entfernung des genannten Baumes ist somit, da Frau A. B. hinsichtlich dieses Straßengrundstücke nicht zu dem in § 5 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz bezeichneten Personenkreis gehört, mangels Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I.).„… Der Baum steht unstrittig auf dem Straßengrundstück. Eine Verfügungsberechtigung über dieses Grundstück als Eigentümerin, als Bauberechtigte, als Bestandnehmerin oder als sonstige Nutzungsberechtigte ist bei Frau A. B. nicht gegeben. Der Antrag vom 03.05.2020 auf Entfernung des genannten Baumes ist somit, da Frau A. B. hinsichtlich dieses Straßengrundstücke nicht zu dem in Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz bezeichneten Personenkreis gehört, mangels Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).
Die Beurteilung, ob ein Baum dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegt oder nicht, ist im Rahmen des antragsbedürftigen Verfahrens um Bewilligung der Entfernung eines Baumes vorzunehmen. Wie unter Spruchpunkt I. dargelegt, ist Frau A. B. nicht zur Antragstellung berechtigt. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht somit kein Raum, sodass der diesbezügliche Antrag vom 27.07.2021 als unzulässig zurückzuweisen war (Spruchpunkt II.).Die Beurteilung, ob ein Baum dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegt oder nicht, ist im Rahmen des antragsbedürftigen Verfahrens um Bewilligung der Entfernung eines Baumes vorzunehmen. Wie unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, ist Frau A. B. nicht zur Antragstellung berechtigt. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht somit kein Raum, sodass der diesbezügliche Antrag vom 27.07.2021 als unzulässig zurückzuweisen war (Spruchpunkt römisch zwei.).
Ein rechtskräftiger Bescheid nach dem Wiener Baumschutzgesetz, mit welchem die Entfernung des genannten Baumes gemäß § 4 des Wiener Baumschutz Gesetzes bewilligt wurde, liegt nicht vor. Der Antrag auf Feststellung, dass die Stadt Wien berechtigt ist, den genannten Baum zu entfernen, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 3.). Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Feststellung, dass die Stadt Wien verpflichtet ist den genannten Baum zu entfernen, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 4.).Ein rechtskräftiger Bescheid nach dem Wiener Baumschutzgesetz, mit welchem die Entfernung des genannten Baumes gemäß Paragraph 4, des Wiener Baumschutz Gesetzes bewilligt wurde, liegt nicht vor. Der Antrag auf Feststellung, dass die Stadt Wien berechtigt ist, den genannten Baum zu entfernen, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 3.). Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Feststellung, dass die Stadt Wien verpflichtet ist den genannten Baum zu entfernen, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 4.).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz auch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingeräumt sind. …“
Als durch den Bescheid verletzt angesehen werden von der Beschwerdeführerin die Bestimmungen
Dazu wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes sei im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung auch der sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sie eine solche Nutzungsberechtigte aufgrund der mit Bescheiden vom 31.7.1973 und 21.12.1981 erteilten Baubewilligung zu einer Ein-Ausfahrt („PKW-Einfahrt“) sei. Von Amts wegen wäre mit oder nach erteilter Baubewilligung die Gehsteigauf- und- überfahrt mit Bescheid bekannt zu geben gewesen (§ 54 Abs. 9 BO). Auch wenn es eines Antrags für die Überfahrung des Gehsteigs und Parkstreifens bedurft hätte, könne kein Rechtsverlust eingetreten sein (die Überfahrung sei keine Baubewilligung; die BO sei nicht maßgeblich, sondern andere Verwaltungsvorschriften; ein Verfall des Antragsrechts sei nicht vorgesehen; nach der 1975 geltenden Fassung der BO sei mit der Baubewilligung das Recht auf Überfahrung als erteilt anzusehen). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Baumschutzgesetzes sei im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung auch der sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sie eine solche Nutzungsberechtigte aufgrund der mit Bescheiden vom 31.7.1973 und 21.12.1981 erteilten Baubewilligung zu einer Ein-Ausfahrt („PKW-Einfahrt“) sei. Von Amts wegen wäre mit oder nach erteilter Baubewilligung die Gehsteigauf- und- überfahrt mit Bescheid bekannt zu geben gewesen (Paragraph 54, Absatz 9, BO). Auch wenn es eines Antrags für die Überfahrung des Gehsteigs und Parkstreifens bedurft hätte, könne kein Rechtsverlust eingetreten sein (die Überfahrung sei keine Baubewilligung; die BO sei nicht maßgeblich, sondern andere Verwaltungsvorschriften; ein Verfall des Antragsrechts sei nicht vorgesehen; nach der 1975 geltenden Fassung der BO sei mit der Baubewilligung das Recht auf Überfahrung als erteilt anzusehen).
Auch hätten die Voraussetzungen nach § 1 des Wiener Baumschutzgesetzes für die Pflanzung des gegenständlichen Baums nicht vorgelegen. Aufgrund der erteilten Baubewilligung sei jedenfalls die Baumpflanzung nicht gesetzeskonform gewesen und würde diese einen Eingriff in Nutzungsrechte darstellen. Die Stadt Wien sei als Grundeigentümer verpflichtet, ihre Interessen durch gesetzmäßiges Vorgehen zu wahren. Auch hätten die Voraussetzungen nach Paragraph eins, des Wiener Baumschutzgesetzes für die Pflanzung des gegenständlichen Baums nicht vorgelegen. Aufgrund der erteilten Baubewilligung sei jedenfalls die Baumpflanzung nicht gesetzeskonform gewesen und würde diese einen Eingriff in Nutzungsrechte darstellen. Die Stadt Wien sei als Grundeigentümer verpflichtet, ihre Interessen durch gesetzmäßiges Vorgehen zu wahren.
Die Stadt Wien würde die verpönte Rechtsfolge herbeiführen, indem sie aufgrund einer von ihr zu vertretenden Unterlassung nach der BO, in welchem Verfahren ihr als Grundeigentümerinnen auch Parteistellung zugekommen sei, einen Rechtsverlust der Beschwerdeführerin, bei gleichzeitigen Rechtsgewinn der Stadt Wien (Aufrechterhaltung der Baumpflanzung, zu begründen versuche. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Einstellplatz zu benutzen und sei auf einem Parkplatz angewiesen.
Zu klären sei im Rahmen dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführerin „sonstige Nutzungsrechte“ an der gemäß § 74 Abs. 1 BO für die Überwachung dienende Fläche zu stehen würden. Diese Voraussetzung sei zu bejahen, da unter dem Begriff einer „sonstigen Nutzung“ die Verwendung der Zufallsfläche falle, möge auch die Stadt Wien Grundeigentümerinnen sein.Zu klären sei im Rahmen dieses Verfahrens, ob der Beschwerdeführerin „sonstige Nutzungsrechte“ an der gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BO für die Überwachung dienende Fläche zu stehen würden. Diese Voraussetzung sei zu bejahen, da unter dem Begriff einer „sonstigen Nutzung“ die Verwendung der Zufallsfläche falle, möge auch die Stadt Wien Grundeigentümerinnen sein.
Auch im Normbereich des Wiener Baumschutzgesetzes, so die Beschwerdeführerin, sei von einem ihr zukommenden Antragsrecht auszugehen. Dessen § 4 sehe die Bewilligung zur Entfernung des Baumes aus Gründen des öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 1 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz) – gegenständlich in der Rechtskraft der Baubewilligung – und bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen – gegenständlich aufgrund der Verpflichtung der Stadt Wien die Nutzung der Grundfläche als Zufahrt im Sinne der erteilten Baubewilligung zu gewährleisten – vor. Auch diese Voraussetzung treffe zu. Auch im Normbereich des Wiener Baumschutzgesetzes, so die Beschwerdeführerin, sei von einem ihr zukommenden Antragsrecht auszugehen. Dessen Paragraph 4, sehe die Bewilligung zur Entfernung des Baumes aus Gründen des öffentlichen Interesses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Baumschutzgesetz) – gegenständlich in der Rechtskraft der Baubewilligung – und bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen – gegenständlich aufgrund der Verpflichtung der Stadt Wien die Nutzung der Grundfläche als Zufahrt im Sinne der erteilten Baubewilligung zu gewährleisten – vor. Auch diese Voraussetzung treffe zu.
Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden und in Abänderung des angefochtenen Bescheids festzustellen, dass 1. der im Einfahrtsbereich des Hauses C.-gasse auf öffentlichen Grund von der Stadt Wien gepflanzte Baum nicht dem Wiener Baumschutzgesetz unterliege, 2. die Stadt Wien berechtigt sei, diesem Baum zu entfernen und sie verpflichtet sei, diese Maßnahme zu setzen, oder für den Fall, dass keine Entscheidungen der Sache selbst erfolge, dem Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 oder 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden und in Abänderung des angefochtenen Bescheids festzustellen, dass 1. der im Einfahrtsbereich des Hauses C.-gasse auf öffentlichen Grund von der Stadt Wien gepflanzte Baum nicht dem Wiener Baumschutzgesetz unterliege, 2. die Stadt Wien berechtigt sei, diesem Baum zu entfernen und sie verpflichtet sei, diese Maßnahme zu setzen, oder für den Fall, dass keine Entscheidungen der Sache selbst erfolge, dem Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin begehrt in dem oben angeführten Antrag ein positives Tun (Leistung), namentlich den „Antrag auf Entfernung des in Rede stehenden Baumes“, und zielt damit auf die Erlassung eines Leistungsbescheids ab. Die Beschwerdeführerin beantragt nicht – wie der Wortlaut ihres Antrags ergibt – die Bewilligung zur Entfernung des in Rede stehenden Baumes iSd § 4 Abs. 1 1. Satz Wiener Baumschutzgesetz, was als Rechtsgestaltungsbescheid einzustufen wäre (Perthold-Stoitzner, Rechtsgestaltungsbescheid, in Mayer, Fachwörterbuch). Zur Auslegung des Antrags der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass „[d]er Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert [wird], wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt.“ (VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008) Die Beschwerdeführerin begehrt in dem oben angeführten Antrag ein positives Tun (Leistung), namentlich den „Antrag auf Entfernung des in Rede stehenden Baumes“, und zielt damit auf die Erlassung eines Leistungsbescheids ab. Die Beschwerdeführerin beantragt nicht – wie der Wortlaut ihres Antrags ergibt – die Bewilligung zur Entfernung des in Rede stehenden Baumes iSd Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz Wiener Baumschutzgesetz, was als Rechtsgestaltungsbescheid einzustufen wäre (Perthold-Stoitzner, Rechtsgestaltungsbescheid, in Mayer, Fachwörterbuch). Zur Auslegung des Antrags der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass „[d]er Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert [wird], wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt.“ (VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008)
Im Wiener Baumschutzgesetz fehlt nun eine Rechtsgrundlage, wonach einer Person ein Antragsrecht zur Erlassung eines behördlichen Auftrags gegenüber einer anderen Person zur Entfernung eines Baumes im Sinne eines Leistungsbescheids zukommt. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig entsprechend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erfolgte somit zu Recht.Im Wiener Baumschutzgesetz fehlt nun eine Rechtsgrundlage, wonach einer Person ein Antragsrecht zur Erlassung eines behördlichen Auftrags gegenüber einer anderen Person zur Entfernung eines Baumes im Sinne eines Leistungsbescheids zukommt. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig entsprechend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erfolgte somit zu Recht.
Selbst bei Auslegung des Antrags dahingehend, dass eine „Rodungsbewilligung“ iSd § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz beantragt worden wäre, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da ihr keine Antragslegitimation zukommt. Sie ist weder Grundstückseigentümerin, noch Bauberechtigte, Bestandnehmerin oder wurde ihr das Grundstück, auf dem der verfahrensgegenständliche Baum steht, zur Nutzung überlassen. Dabei ist normzweckorientiert das Tatbestandselement „Überlassung zur Nutzung“ des § 5 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz in dem Sinn auszulegen, dass damit eine unmittelbare Verfügungsberechtigung über den Baum verbunden ist. Eine solche Verfügungsberechtigung kommt der Beschwerdeführerin aber nicht zu. Selbst bei Auslegung des Antrags dahingehend, dass eine „Rodungsbewilligung“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz beantragt worden wäre, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da ihr keine Antragslegitimation zukommt. Sie ist weder Grundstückseigentümerin, noch Bauberechtigte, Bestandnehmerin oder wurde ihr das Grundstück, auf dem der verfahrensgegenständliche Baum steht, zur Nutzung überlassen. Dabei ist normzweckorientiert das Tatbestandselement „Überlassung zur Nutzung“ des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz in dem Sinn auszulegen, dass damit eine unmittelbare Verfügungsberechtigung über den Baum verbunden ist. Eine solche Verfügungsberechtigung kommt der Beschwerdeführerin aber nicht zu.
Aus § 9 Abs. 1 Notwegegesetz ergibt sich wiederum, dass für die Einräumung eines Notweges die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte vorgesehen ist. Soweit sich der Antrag auf das Notwegegesetz stützt, liegt Unzuständigkeit der Verwaltung vor. Diesbezüglich hätte die Behörde, bei der der Antrag eingebracht wurde, gegebenenfalls (je nachdem, ob die Anführung des Notwegegesetzes als bloße Erwähnung eingestuft wird oder nicht) nach § 6 AVG vorzugehen. Aus Paragraph 9, Absatz eins, Notwegegesetz ergibt sich wiederum, dass für die Einräumung eines Notweges die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte vorgesehen ist. Soweit sich der Antrag auf das Notwegegesetz stützt, liegt Unzuständigkeit der Verwaltung vor. Diesbezüglich hätte die Behörde, bei der der Antrag eingebracht wurde, gegebenenfalls (je nachdem, ob die Anführung des Notwegegesetzes als bloße Erwähnung eingestuft wird oder nicht) nach Paragraph 6, AVG vorzugehen.
Wie sich aus §§ 4 und 5 Wiener Baumschutzgesetz ergibt, ist für die Entfernung eines Baumes vom jeweils Berechtigten eine Bewilligung einzuholen. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird demzufolge im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz lediglich zwischen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Magistrat der Stadt Wien) bzw. dem dahinterstehenden Rechtsträger und dem Grundstückseigentümer begründet. Wie aus § 1 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz zu ersehen ist, besteht die Zielsetzung des Gesetzes in der Erhaltung eines gesunden Baumbestandes. Damit im Zusammenhang stehend ist die Bewilligungspflicht des § 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz zu sehen, die den Antragsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz) auferlegt ist. Rechte oder Pflichten Dritter können aus dem Regelungssystem des Wiener Baumschutzgesetzes nicht abgeleitet werden (zweipoliges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, Raschauer, Verwaltungsrecht5, 2017 Rz 1187). In Bezug auf eine ähnlich gelagerte rechtliche Fragestellung, nämlich dem Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts als Nachbarrecht am Baumbestand, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits geäußert (vgl. etwa VwGH 2.2.1993, 92/05/0317). Es mangelt daher im gegenständlichen Fall an einem Feststellungsinteresse zur Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses der Beschwerdeführerin. Wie sich aus Paragraphen 4 und 5 Wiener Baumschutzgesetz ergibt, ist für die Entfernung eines Baumes vom jeweils Berechtigten eine Bewilligung einzuholen. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis wird demzufolge im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz lediglich zwischen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Magistrat der Stadt Wien) bzw. dem dahinterstehenden Rechtsträger und dem Grundstückseigentümer begründet. Wie aus Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz zu ersehen ist, besteht die Zielsetzung des Gesetzes in der Erhaltung eines gesunden Baumbestandes. Damit im Zusammenhang stehend ist die Bewilligungspflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz zu sehen, die den Antragsberechtigten (Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz) auferlegt ist. Rechte oder Pflichten Dritter können aus dem Regelungssystem des Wiener Baumschutzgesetzes nicht abgeleitet werden (zweipoliges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, Raschauer, Verwaltungsrecht5, 2017 Rz 1187). In Bezug auf eine ähnlich gelagerte rechtliche Fragestellung, nämlich dem Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts als Nachbarrecht am Baumbestand, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits geäußert vergleiche etwa VwGH 2.2.1993, 92/05/0317). Es mangelt daher im gegenständlichen Fall an einem Feststellungsinteresse zur Klärung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses der Beschwerdeführerin.
Ergänzend dazu ist zum Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Stadt Wien als Grundeigentümerin und auch Rechtsträgerin verpflichtet ist, die unter Punkt III. angeführte Maßnahme zu setzen, anzumerken: Eine Verpflichtung zur Entfernung eines Baumes ergibt sich aus dem Wiener Baumschutzgesetz nicht. Geregelt ist lediglich ein Antrag auf Bewilligung zur Entfernung (§ 4 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz; d. h. keine verwaltungspolizeilichen Aufträge). Da somit eine objektive Ungewissheit über die rechtliche Verpflichtung zur Entfernung des Baums auf Grundlage des Wiener Baumschutzgesetzes nicht besteht, fehlt es diesbezüglich aus einem weiteren Grund an der Prozessvoraussetzung eines Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin. Ergänzend dazu ist zum Antrag, es möge festgestellt werden, dass die Stadt Wien als Grundeigentümerin und auch Rechtsträgerin verpflichtet ist, die unter Punkt römisch drei. angeführte Maßnahme zu setzen, anzumerken: Eine Verpflichtung zur Entfernung eines Baumes ergibt sich aus dem Wiener Baumschutzgesetz nicht. Geregelt ist lediglich ein Antrag auf Bewilligung zur Entfernung (Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz; d. h. keine verwaltungspolizeilichen Aufträge). Da somit eine objektive Ungewissheit über die rechtliche Verpflichtung zur Entfernung des Baums auf Grundlage des Wiener Baumschutzgesetzes nicht besteht, fehlt es diesbezüglich aus einem weiteren Grund an der Prozessvoraussetzung eines Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin.
Im Ergebnis waren somit sowohl der mit „2.“ und „3.“ nummerierte Antrag im Anbringen vom 27.7.2021 als unzulässig zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Baumschutz; Entfernen von Bäumen; Antrag; Auslegung; NotwegegesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.060.15135.2021Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024