Entscheidungsdatum
11.05.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 23.03.2021, Aktenzahl ..., mit welchem I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iA Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung erteilt, II.) gemäß § 54 Abs. 9 BO die Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 23.03.2021, Aktenzahl ..., mit welchem römisch eins.) gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) iA Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung erteilt, römisch zwei.) gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BO die Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben wurde, den
BESCHLUSS
gefasst
I. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG wird die Eingabe der Bauwerberin vom 25.03.2022 samt den angeschlossenen Austauschplänen zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 37 abgetreten.römisch eins. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird die Eingabe der Bauwerberin vom 25.03.2022 samt den angeschlossenen Austauschplänen zuständigkeitshalber an die Magistratsabteilung 37 abgetreten.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Begründung
Die Bauwerberin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihr Bauvorhaben abgeändert, um dem Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich Rechnung zu tragen. Die Abänderungen des Bauvorhabens waren jeweils mit einem Austausch der Einreichpläne verbunden.
Zuletzt hat die Bauwerberin mit Eingabe vom 25.03.2022 Austauschpläne übermittelt.
Zu diesen Ausschlussplänen hat die Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die Anfrage vom 31.3.2022, ob die vorgelegten Pläne Bestandteil der Baugenehmigung sein können, wird prinzipiell bejaht:
Die Fehler in Berechnungsmaß wurden korrigiert.
Da die vorliegenden Pläne allerdings offensichtlich nicht durch die Planverfasserin unterfertigt sind, und die klare nachvollziehbare Deklarierung der 5 cm - Schauseitenverkleidung verbesserungsfähig wäre, wird zwecks eindeutiger Klarstellung vorgeschlagen, im Zuge der Unterschriftenleistung durch die Planverfasserin in der Aufbautenliste bei AW 01 bei den 14 cm EPS-F die Wortfolge „incl. 5 cm Schauseitenverkeidung“ handschriftlich ergänzen zu lassen.“
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29.04.2022 mitgeteilt, da mit den geänderten Einreichunterlagen vom 18.03.2022 dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin entsprochen wurde (Entfall der „Eckerker“, Balkonlängen), wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 23.03.2021, AZ ..., zurückgezogen.
Rechtlich ist auszuführen, dass mit der nunmehr im Hinblick auf die letzte Projektänderung der Bauwerberin erfolgte Zurückziehung der Beschwerde keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes mehr gegeben ist, inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden. Somit ist auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mehr gegeben, inhaltlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.
Die im Zuge des Verfahrens erfolgten Projektänderungen und insbesondere der zuletzt mit Schreiben der Bauwerberin vom 25.03.2022 erfolgte Planwechsel fallen im Hinblick auf die daran anschließende Beschwerderückziehung in die Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37.
Die Eingabe der Bauwerberin vom 25.3. 2022 samt Austauschplänen war daher spruchgemäß an die Magistratsabteilung 37 abzutreten.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abänderung des Bauvorhabens; Projektänderung; Planwechsel; Zurückziehung der Beschwerde; ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.077.6347.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022