RS Vwgh 2003/10/16 2003/07/0069

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Begriffsmerkmal des "dauerhaften Gebrauches" für ein Produkt in Z 1 der Anl 2 zur VerpackV 1996 folgt, dass eine Verpackung nur dann als langlebig eingestuft werden kann, wenn sich ihre Haltbarkeit grundsätzlich mit der Lebensdauer jenes Produktes deckt, zu dessen dauerhaftem Gebrauch sie dienen soll. Die Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ist nur eine Untergrenze; wie lange eine Verpackung zu halten hat, um als langlebig eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Lebensdauer des Produktes.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070069.X03

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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