Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litaRechtssatz
Im Fall der Anlastung des Parkens vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH die Frage der alleinigen Nutzungsberechtigung zu prüfen. Im Gegensatz dazu richtet sich das Parkverbot, das mit einer Zickzacklinie kundgemacht wurde, an jedermann und damit auch an einen etwaigen alleinigen Nutzungsberechtigten.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Einfahrt; alleiniges Nutzungsrecht; Absicht des Gesetzgebers; ZickzacklinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.077.14571.2021Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022