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Keine AngabeNorm
NÖ KAG §45 Abs1 litbBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
In beiden Fällen, für welche Klagsansprüche klagsweise geltend gemacht werden, sind die gemäß § 45 Abs. 1 lit. b des NÖ Krankenanstaltengesetzes und der Vereinbarung vom 10. März 1967 begehrten Anteile der Sondergebühren nach Inhalt dieser Rechtsgrundlage nur allgemein umschrieben, nicht aber betragsmäßig festgehalten. Sie sind vielmehr von einer Fülle einzelner Umstände abhängig, über die Streit besteht. Es geht also in beiden Fällen um die Rechtsfragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger die beanspruchten Honoraranteile gebühren. Darüber ist durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl. VfGH Slg. 7308/1974) .In beiden Fällen, für welche Klagsansprüche klagsweise geltend gemacht werden, sind die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des NÖ Krankenanstaltengesetzes und der Vereinbarung vom 10. März 1967 begehrten Anteile der Sondergebühren nach Inhalt dieser Rechtsgrundlage nur allgemein umschrieben, nicht aber betragsmäßig festgehalten. Sie sind vielmehr von einer Fülle einzelner Umstände abhängig, über die Streit besteht. Es geht also in beiden Fällen um die Rechtsfragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger die beanspruchten Honoraranteile gebühren. Darüber ist durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden vergleiche VfGH Slg. 7308 aus 1974,) .
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof Art. 137 B-VG Prozeßvoraussetzungen und ProzeßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1975:A9.1975Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018