RS Vfgh 1975/2/28 A9/74

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Veröffentlicht am 28.02.1975
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Index

Keine Angabe

Norm

NÖ KAG §45 Abs1 litb

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

In beiden Fällen, für welche Klagsansprüche klagsweise geltend gemacht werden, sind die gemäß § 45 Abs. 1 lit. b des NÖ Krankenanstaltengesetzes und der Vereinbarung vom 10. März 1967 begehrten Anteile der Sondergebühren nach Inhalt dieser Rechtsgrundlage nur allgemein umschrieben, nicht aber betragsmäßig festgehalten. Sie sind vielmehr von einer Fülle einzelner Umstände abhängig, über die Streit besteht. Es geht also in beiden Fällen um die Rechtsfragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger die beanspruchten Honoraranteile gebühren. Darüber ist durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl. VfGH Slg. 7308/1974) .In beiden Fällen, für welche Klagsansprüche klagsweise geltend gemacht werden, sind die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des NÖ Krankenanstaltengesetzes und der Vereinbarung vom 10. März 1967 begehrten Anteile der Sondergebühren nach Inhalt dieser Rechtsgrundlage nur allgemein umschrieben, nicht aber betragsmäßig festgehalten. Sie sind vielmehr von einer Fülle einzelner Umstände abhängig, über die Streit besteht. Es geht also in beiden Fällen um die Rechtsfragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger die beanspruchten Honoraranteile gebühren. Darüber ist durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden vergleiche VfGH Slg. 7308 aus 1974,) .

Entscheidungstexte

  • A9/74
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 28.02.1975 A9/74

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof Art. 137 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1975:A9.1975

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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