RS Vwgh 2003/10/16 2001/03/0192

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche) betreffen keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0056).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030192.X03

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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