RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0169

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Wurde in einem Verfahren betreffend Übertretung des WRG 1959 in einem Abbauareal im Grundwasserschwankungsbereich gebaggert und der Grundwasserkörper durch diese Baggerungen (hier auf 15 m2) freigelegt, wobei das Grundwasser in der Grube bis zu einer Tiefe von einem halben Meter offen stand und dieser Wassereintrag keine anderen Ursachen (wie zB einen in der Nähe der Grube befindlichen Bach) hatte als die Freilegung des Grundwassers, so ist angesichts dessen die Feststellung der Lage des höchsten Grundwasserspiegels und des Ausmaßes des Eingriffes in den Grundwasserschwankungsbereich nicht entscheidend, da eine Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich mit dem Ergebnis einer Grundwasserfreilegung im genannten Ausmaß vorgenommen wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070169.X03

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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