RS Vwgh 2003/10/16 2003/07/0084

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0057 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13509 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070084.X01

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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