RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32;

Rechtssatz

§ 32 AWG 1990 spricht von "entsprechenden Maßnahmen", die dem Verpflichteten aufzutragen sind. Die Maßnahme der Beseitigung der Autowracks stellt eine geeignete Maßnahme nach § 32 AWG 1990 dar. Es mag zutreffen, dass auch andere Maßnahmen, wie zB die Trockenlegung der Fahrzeuge, "entsprechende Maßnahmen" nach § 32 AWG 1990 sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X05

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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