RS Vfgh 2006/10/4 G43/06 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KinderbetreuungsgeldG §5 Abs5, §3a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich des Verlustes des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Grades der Belastung durch die Kinderbetreuung bzw der Vermögens- und Einkommenslage der Eltern, auch nicht angesichts der Bevorzugung von Mehrlingsgeburten

Rechtssatz

Präjudiziell ist für den antragstellenden OGH mangels Vorliegens einer Mehrlingsgeburt nur §5 Abs5 KinderbetreuungsgeldG. Dass durch die Aufhebung einer Bestimmung als gleichheitswidrig allenfalls eine Gleichheitswidrigkeit an anderer Stelle herbeigeführt wird - wie die Bundesregierung anscheinend im Verhältnis der Regelung für Mehrlingsgeburten zur Lage nach Aufhebung des §5 Abs5 annimmt - wäre kein Prozesshindernis.

Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §5 Abs5 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), BGBl I 103/2001.Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §5 Abs5 KinderbetreuungsgeldG (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001,.

Dass Kinderbetreuung in einem von der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder und sonstigen Verhältnissen und Umständen unabhängigen Pauschalbetrag gefördert wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Lage kinderbetreuender Eltern kann aus den verschiedensten Blickwinkeln unterschiedlich sein. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber weder auf den Grad der Belastung durch die Kinderbetreuung abzustellen, noch etwa dazu, auf die Vermögens- und Einkommenslage der Eltern Bedacht zu nehmen.

Das Gesetz gewordene Konzept des Kinderbetreuungsgeldes berücksichtigt die Mehrbelastung für weitere Kinder nur dadurch, dass das Betreuungsgeld so lange gebührt, als Kinder unter drei Jahren zu betreuen sind. Auch wenn der Umstand, dass sowohl die Betreuungsleistung wie auch die mit der Betreuung verbundene finanzielle Belastung mit der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder steigt, entsprechend der erklärten Zielsetzung der Materialien eine Berücksichtigung der Kinderzahl rechtfertigen, ja nahe legen würde, lässt sich daraus kein Maßstab für die Sachlichkeit des Gesetzes gewinnen. Dass die rechtspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers mit der Betreuungsleistung und der finanziellen Belastung auf quantifizierbare Größen Bezug nehmen, verpflichtet ihn nämlich nicht, die Höhe der Leistung im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen nach Maßgabe der Verhältnisse unterschiedlich zu bemessen. Die Motive des Gesetzgebers sind für sich allein kein Maßstab für die Sachlichkeit des Gesetzes.

Was die Bevorzugung der Mehrlingsgeburten durch §3a KBGG betrifft, ist dem Verfassungsgerichtshof die besondere Lage der Eltern von Mehrlingen offenkundig. Dazu kommt, dass die besondere Behandlung von Mehrlingsgeburten auch dem Umstand Rechnung trägt, dass die durch sie eintretende Mehrbelastung nicht einmal - wie sonst - durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen würde. Die Bedachtnahme auf diese besondere Art der Belastung zwingt den Gesetzgeber nicht, auch die höhere Belastung durch mehrere aufeinander folgende Kinder allgemein - über die längere Bezugsdauer hinaus - zu berücksichtigen.

(Zurückweisung von Anträgen des OLG Graz wegen entschiedener Sache mit B v 27.11.06, G55/06 ua).

Entscheidungstexte

  • G 43/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2006 G 43/06 ua

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Präjudizialität, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G43.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06G00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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