RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0217 E 18. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung iSd § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X02

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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