RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0463

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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L34009 Abgabenordnung Wien
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Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AWG Wr 1994 §38 Abs1;
BAO §19 Abs1;
LAO Wr 1962 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0376 E 9. November 2000 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170463.X02

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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