TE AsylGH Beschluss 2011/1/5 S17 310278-1/2011

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Veröffentlicht am 05.01.2011
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Spruch

1. S17 310.278-1/2011/14Z

2. S17 310.280-1/2011/11Z

3. S17 310.276-1/2011/14Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00721-East-Ost;1. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00721-East-Ost;

2. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl.07 00.720-East-Ost;2. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl.07 00.720-East-Ost;

3. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.723-East-Ost;3. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 07 00.723-East-Ost;

beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2010, Zl 2007/19/0289 bis 0291-8, nach Einbringung einer Bescheidbeschwerde die gegenständlichen - und die Berufung abweisenden - Bescheide (§§ 5, 10 AsylG 2005) des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2010, Zl 2007/19/0289 bis 0291-8, nach Einbringung einer Bescheidbeschwerde die gegenständlichen - und die Berufung abweisenden - Bescheide (Paragraphen 5, 10, AsylG 2005) des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das nunmehr wieder im Stande der Beschwerde befindliche Verfahren der Familie wurde nunmehr der Geschäftsabteilung S17 des AsylGH zugeteilt und langten die Verwaltungsakte am 4.1.2011 hierorts ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Paragraph 37, AsylG 2005 lautet:

(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Artikel 8, EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es als gegeben, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Asylpraxis Griechenlands - insbesondere der diesbezüglichen kritischen Berichtslage - auseinandergesetzt hat und auf Grund der individuellen Lage der Familie im Zusammenhang mit der Situation in Griechenland real die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestehen könnte.2. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es als gegeben, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Asylpraxis Griechenlands - insbesondere der diesbezüglichen kritischen Berichtslage - auseinandergesetzt hat und auf Grund der individuellen Lage der Familie im Zusammenhang mit der Situation in Griechenland real die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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