RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0463

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §172 Abs2;
EO §216;

Rechtssatz

§ 172 Abs. 2 EO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2000 setzt voraus, dass die "sonstigen Abgaben" ein "Vorrecht" genießen und insoweit § 172 mit § 216 EO harmonisiert ist. Soweit keine gesetzliche Regelung über ein Vorrecht der Forderung besteht, kann auch die Anmeldung nach § 172 Abs. 2 EO die bevorzugte Befriedigung nicht bewirken. Der erste Satzteil des § 172 Abs. 2 EO betrifft die "bereits pfandrechtlich sichergestellten" öffentlichen Abgaben und der zweite Satzteil ("und überdies ...") jene öffentlichen Abgaben, die "durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellt" sind. Der Schlussteil des § 172 Abs. 2 EO bewirkt den Verlust des "ihnen sonst zustehenden Vorrechts" der noch nicht durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung sichergestellten Abgabenforderungen, woraus folgt, dass er nicht generell ein Vorrecht einräumt, sondern das Bestehen eines solchen voraussetzt (arg. "sonst").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170463.X04

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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