Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C4 303.067-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 10 11.146-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 10 11.146-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.05.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab er damals zu Protokoll, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimatstadt einen Buch- und DVD-Laden betrieben. Seine Mutter habe sich mit Falun Gong beschäftigt und habe dann, da das verboten worden sei, ihre diesbezüglichen Unterlagen ohne das Wissen des Beschwerdeführers in seinem Geschäft deponiert. Einige dieser Unterlagen seien unglücklicherweise in den Verkauf gelangt, woraufhin die Polizei den Laden des Beschwerdeführers zugesperrt habe. Der Beschwerdeführer habe fliehen müssen, um der Verhaftung durch die Polizei zu entgehen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2006, Zahl: 06 05.256-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.06.2006, Zahl: 06 05.256-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation widersprüchlich, unplausibel und daher nicht glaubhaft sei.
So habe er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine andere Version seines Vorbringens dargelegt als bei der Erstbefragung. Ursprünglich habe er nämlich behauptet, es sei irrtümlicher Weise das Falun Gong Material seiner Mutter in den Verkauf gelangt und sei deshalb die Polizei auf ihn aufmerksam geworden und habe sein Geschäft geschlossen. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt jedoch davon gesprochen, dass eine polizeiliche Routineuntersuchung stattgefunden habe, bei der die Polizei Falun Gong Material gefunden habe. Das Material sei zwar von der Mutter im Geschäft deponiert worden, sei aber eigentlich von einer Nachbarin gewesen. Letztlich blieb somit unklar, von wem das Falun Gong Material gestammt habe.
Betreffend die angebliche Vorgehensweise der Polizei gegen den Beschwerdeführer hielt das Bundesasylamt fest: Der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, die Polizei hätte ihn aufgefordert, sich am nächsten Tag bei der Polizei einzufinden. Es sei jedoch unplausibel, warum die Polizei jemanden, der einer Straftat verdächtig sei, nicht sofort an Ort und Stelle festnehmen sollte. Wenig später habe der Beschwerdeführer seine Aussage revidiert und vorgebracht, seine Mutter sei von der Polizei freigelassen worden und habe ihm ausrichten sollen, dass er sich am nächsten Tag bei der Polizei einfinden solle. Aber auch diese Angaben seien nicht logisch nachvollziehbar; wenn die Behörden jemandem habhaft werden wollten, würden sie wohl kaum die Mutter mit einer Botschaft zu ihm schicken, sondern ihn selbst aufsuchen und verhaften.
Unklar sei auch, warum die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn bei der Polizei belastet haben sollte, wenn das Falun Gong Material doch eigentlich von einer Nachbarin gestammt habe. Dazu habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass seine Mutter etwas verwirrt gewesen sei, doch sei es dennoch unglaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers eher den unschuldigen eigenen Sohn als die eigentliche Verursacherin, nämlich die Nachbarin, bei der Polizei genannt habe.
Dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um eine erfundene Geschichte gehandelt habe, ergebe sich auch aus den Angaben, wie der Beschwerdeführer zu der zum Betreiben seines Geschäftes notwendigen Gewerbeberechtigung gekommen sei. Die von ihm angegebene Vorgehensweise zur Erlangung einer Gewerbekonzession gehe in keiner Weise mit der diesbezüglichen Gesetzeslage in der VR China konform.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2006 rechtzeitig das Rechtmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), wiederholte darin in groben Zügen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und erklärte zudem, es sei gegen den Beschwerdeführers ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb dieser geflüchtet sei, um einer langjährigen Haftstrafe zu entgehen.
Mit Bescheid vom 11.10.2006, Zahl: 303.067-C1/E1-XVI/48/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die "Berufung" ab und führte begründend aus, das Bundesasylamt habe schlüssig aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel und daher unglaubwürdig sei. Dazu, dass in der "Berufung" erstmals das Bestehen eines Haftbefehls behauptete worden sei, wurde festgehalten, eine derartige Behauptung sei einerseits unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer selbst nie von einem Haftbefehl gesprochen habe, und handle es sich andererseits hierbei um eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren, die nicht zu berücksichtigen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21.01.2010, Zahl: 2008/01/0671-6, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde, ab.
Am 25.11.2010 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und in Schubhaft genommen. Im Rahmen der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer vor der Fremdenpolizei an, er wolle nicht nach China zurückkehren, weil er dort sehr viele Schulden habe. Anschließend erklärte er, er wolle einen weiteren Asylantrag stellen, gab hiezu aber keine nähere Begründung an.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 29.11.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe sich ständig in Österreich, in Wien aufgehalten. Er habe unangemeldet in XXXX, gewohnt. Bei dieser Adresse handle es sich um ein Chinarestaurant, in dem er auch beschäftigt gewesen sei. Der Chef dort habe ihn unterstützt. Er sei an diesem Lokal auch zu 25% beteiligt gewesen, jetzt allerdings nicht mehr. Nachgefragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich darf noch immer nicht nach China zurückkehren. Mein Vater ist im Jahr 2000 und meine Mutter ist im Jahr 2008 verstorben, nachdem sie wegen einer Krankheit in das Krankenhaus kam. Nachdem ich nicht zurückkehren darf, habe ich neuerlich einen Asylantrag gestellt." Die alten Asylgründe seien noch aufrecht. Der neue Grund sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2008 verstorben sei. Die Regierung habe das Vermögen der Mutter zu sich genommen. Der Beschwerdeführer habe zu Hause in China nichts mehr. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer:Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 29.11.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe sich ständig in Österreich, in Wien aufgehalten. Er habe unangemeldet in römisch 40 , gewohnt. Bei dieser Adresse handle es sich um ein Chinarestaurant, in dem er auch beschäftigt gewesen sei. Der Chef dort habe ihn unterstützt. Er sei an diesem Lokal auch zu 25% beteiligt gewesen, jetzt allerdings nicht mehr. Nachgefragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich darf noch immer nicht nach China zurückkehren. Mein Vater ist im Jahr 2000 und meine Mutter ist im Jahr 2008 verstorben, nachdem sie wegen einer Krankheit in das Krankenhaus kam. Nachdem ich nicht zurückkehren darf, habe ich neuerlich einen Asylantrag gestellt." Die alten Asylgründe seien noch aufrecht. Der neue Grund sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2008 verstorben sei. Die Regierung habe das Vermögen der Mutter zu sich genommen. Der Beschwerdeführer habe zu Hause in China nichts mehr. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer:
"Die Regierung würde das Vermögen mir nicht zurückgeben. Ich möchte nicht mehr zurückkehren." Nachgefragt, ob er irgendwelche Sanktionen zu erwarten habe, brachte er vor: "Ich habe die Todesstrafe zu erwarten. Ich habe nach dem Tod meiner Mutter meine Tante in China angerufen. Sie hat mir erzählt, dass meine Mutter in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Sie ist dort grundlos gestorben. Wenn ich nach China zurückkehre, würde man mich dort fertig machen." Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Todesstrafe zu erwarten habe, habe er bereits in seinem früheren Verfahren angegeben: Er sei aktiv bei der Falun Gong Bewegung gewesen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse seit Oktober 2008 von dem Tod seiner Mutter. Er habe erst jetzt einen neuerlichen Antrag gestellt, weil seine Karte bis April dieses Jahres gültig gewesen sei. Noch einmal nachgefragt, warum er seine neuen Erkenntnisse nicht im Zuge des alten Verfahrens bekannt gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, wo er das bekannt geben hätte können. Da seine Karte immer gültig gewesen sei, habe er keinen Wert darauf gelegt.
Am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er habe bis jetzt alles richtig angegeben und sei gesund. Über Vorhalt seines bereits gestellten Asylantrages und der ergangenen Bescheide gab er an, er habe bereits gesagt, dass er sein Leben verlieren würde, wenn er nach China zurückkehren müsse. Befragt, ob er Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung verlassen habe, gab er an, er sei heuer im April in der Türkei gewesen, um sich auf die Suche nach dem Schlepper zu begeben, der ihn nach Europa gebracht habe. Er habe den Schlepper fragen wollen, was er mit den Dokumenten des Beschwerdeführers gemacht habe.
In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er in einem Chinarestaurant in Wien gearbeitet habe. Er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er nicht zurück nach China könne und hier bleiben wolle. Dazu führte er aus: "Die Gründe sind die gleichen. Aber es hat sich eine Zuspitzung ergeben. Im Jahr 2008 ist meine Mutter von den Behörden in den Tod getrieben worden. Im selben Jahr wurde mein ganzer Besitz in China enteignet. Darunter auch mein Videoshop. Ich habe jetzt in China überhaupt keine Existenzgrundlage." In Österreich hingegen habe der Beschwerdeführer schon eine Grundlage; er habe sich in den letzten Jahren allein durchgebracht und sei niemandem zur Last gefallen. Wenn die chinesischen Behörden ihm nicht sein ganzes Eigentum weggenommen hätten, sehe die Sache jetzt vielleicht anders aus. Aber so, wie es jetzt sei, könne er nicht in China leben.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur VR China vorgelegt und die Übersetzung der Materialien angeboten, worauf er jedoch verzichtete.
Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch. Er habe hier keine Verwandte. Über Nachfrage meinte er jedoch, er habe hier eine Ehefrau. Sie sei auch illegal hier. Sie seien nicht im rechtlichen Sinn verheiratet, da sie beide keinen Status in Österreich hätten. Der Beschwerdeführer nannte über Nachfrage weder den Namen noch genauere Umstände der behaupteten Beziehung.
Über Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe den Antrag gestellt, um wieder eine Karte von der Asylbehörde ausgestellt zu bekommen. Die alte Karte ist mir ja abgenommen worden. Wenn sie diesen Antrag jetzt abweisen, dann stecke ich in einer Art Zwickmühle. Ich kann einerseits nicht nach China zurück, andererseits gibt man mir hier keinen Aufenthaltsstatus. Was soll ich denn machen?"
Am Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er wolle noch seinen finanziellen Hintergrund schildern. Er habe in China einen Kredit in der Höhe von 200.000,-- RMB zu Wucherzinsen aufgenommen. Er schulde dem Wucherer mittlerweile an die 300.000,-- RMB. Da die Behörden all sein Eigentum beschlagnahmt hätten, könne er diese Schuld nicht abzahlen. Auch das mache es ihm unmöglich, nach China zurückzugehen.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Ziffer 3 beschrieben drohe.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 beschrieben drohe.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a leg.cit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a leg.cit.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.10.2006, Zahl:
303.067-C1/E1-XVI/48/06, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt.
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Der Beschwerdeführer, der nunmehr seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat letztlich keinen neu entstandenen Sachverhalt glaubhaft dargelegt, hat er doch selbst zu Protokoll gegeben, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat. Er hat zwar behauptet, dass im Jahr 2008 seine Mutter verstorben sei, weil die Behörden sie in den Tod getrieben hätten, und dass er in China hohe Schulden und keine Existenzgrundlage habe, doch ist ihm damit nicht gelungen, einen neuen relevanten Sachverhalt aufzuzeigen, da dieses Vorbringen, nämlich dass die Mutter von den Behörden in den Tod getrieben worden sei, im Zusammenhalt mit dem ursprünglichen Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, sodass der neuerliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist. Die behaupteten Schulden stellen zudem keinen relevanten neu entstandenen Sachverhalt dar.
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (einmal) geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung zu rechtfertigen.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Er ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich den notwendigen Unterhalt in seiner Heimat (wieder) zu sichern.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er brachte zwar vor, hier eine Ehefrau zu haben, doch relativierte er seine Aussage sogleich, indem er aussagte, er sei mit seiner Freundin, die in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht habe, nicht rechtmäßig verheiratet. Zudem nannte er über Nachfrage betreffend die angeblich bestehende Beziehung keinerlei weiterführende Details: Weder gab er den Namen seiner Freundin an, noch erklärte er, wie die Beziehung ausgestaltet sei und seit wann sie bestehe. Von daher kann nicht angenommen werden, dass eine allenfalls bestehende Beziehung, die jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, als besonders schützenswert einzustufen ist. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
31.01.2011