RS Vwgh 2003/10/17 99/17/0463

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

AWG Wr 1994 §38 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EO §156;
LAO Wr 1962 §17 Abs1;

Rechtssatz

Aus welchem Grund der Eintreibung der Abgabenforderung beim Primärschuldner Hindernisse entgegenstehen bzw inwieweit die Abgabengläubigerin die Forderung im Exekutionsverfahren gegen den Primärschuldner geltend machen hätte können, ist für die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftung gegenüber den Rechtsnachfolgern des Liegenschaftseigentümers gemäß § 38 Abs. 1 Wr AWG grundsätzlich nicht entscheidend, sondern ist allenfalls im Rahmen der Begründung der Ermessensentscheidung, den Haftpflichtigen heranzuziehen, von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170463.X03

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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