Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 417092-1/2011/9Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Gz. 10 10.278-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Spruchpunkt IV des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes, Az.: 10 10.278-EASt Ost, vom 10.12.2010, erlassen am 14.12.2010, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Mit Spruchpunkt römisch vier des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes, Az.: 10 10.278-EASt Ost, vom 10.12.2010, erlassen am 14.12.2010, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Mit am 28.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Am 4.1.2011 wurde der Verwaltungsakt vom Bundesasylamt vorgelegt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.1.2011 wurde eine Rechtsberaterin antragsgemäß bestellt.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Die Bestellung der Rechtsberaterin ist erst durch den Asylgerichtshof erfolgt. Um dieser Rechtsberaterin die realistische Möglichkeit zu einer Äußerung im Verfahren zu geben - jedenfalls wird man dieser hiezu 5 Werktage zugestehen müssen - und die Möglichkeit der Mitwirkung der Rechtsberaterin nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2010, Gz U 3078/09 notwendig ist, um ein der Verfahrensrichtlinie entsprechendes Beschwerdeverfahren führen zu können, war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
10.05.2011