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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines nachträglich gestellten Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der bereits erfolgten Aufhebung des bekämpften Bescheides im Straf- und KostenausspruchRechtssatz
Die Beschwerde wurde weder abgelehnt noch zur Gänze abgewiesen (vgl §87 Abs3 VfGG). Vielmehr hat der Gerichtshof den bekämpften Bescheid mit E v 09.06.06, B3585/05, im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben, sodass der vorliegende (undifferenzierte) Antrag auf Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen war.
Im Übrigen wurde dem Antrag mit Beschluss vom 04.10.06 Folge gegeben.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3585.2005Dokumentnummer
JFR_09938996_05B03585_2_01