RS Vfgh 2006/10/4 B3585/05

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nachträglich gestellten Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der bereits erfolgten Aufhebung des bekämpften Bescheides im Straf- und Kostenausspruch

Rechtssatz

Die Beschwerde wurde weder abgelehnt noch zur Gänze abgewiesen (vgl §87 Abs3 VfGG). Vielmehr hat der Gerichtshof den bekämpften Bescheid mit E v 09.06.06, B3585/05, im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben, sodass der vorliegende (undifferenzierte) Antrag auf Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen war.

Im Übrigen wurde dem Antrag mit Beschluss vom 04.10.06 Folge gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3585.2005

Dokumentnummer

JFR_09938996_05B03585_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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