Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 318618-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2010, Zl. 10 11.244-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2010, Zl. 10 11.244-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Betroffene brachte am 10. Oktober 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zwei Tage zuvor mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Betroffene brachte am 10. Oktober 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zwei Tage zuvor mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11. Oktober 2007 gab er kurz zusammengefasst an, dass er mit seiner Familie am 26. September 2007 seine Heimatstadt "XXXX" verlassen habe und anschließend von der Ukraine aus nach Österreich geflogen sei. In Wien habe er "unabsichtlich" den Transitraum verlassen und sei in der Folge selbständig nach Traiskirchen gefahren. In seiner Heimat habe er eine Schule in "XXXX" besucht und sei einmal von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Man habe ihn einvernommen und nach seinem Onkel befragt, da dieser am Krieg teilgenommen habe. Er sei auch geschlagen worden. Die Lage sei allgemein sehr angespannt.
Am 17. Oktober 2007 erfolgte durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen. Dabei gab dieser an, die letzten Jahre XXXX Inguschetien verbracht und legal seine Heimat verlassen zu haben. Er habe in "XXXX" elf Klassen Grundschule besucht, danach ein Studium "im Technikum" begonnen. Als Grund, warum er ausgereist sei, gab der Betroffene an, dass er eines Tages in einer Pause von Angehörigen der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten (ROWD) mitgenommen und anschließend über seinen Onkel sowie dahingehend befragt worden sei, ob er Rebellen kenne bzw. eine Waffe besitze. Er sei auch "geschimpft" und geschlagen worden, weiters sei das Haus der Familie zweimal durchsucht worden. Zudem seien in seiner Wohnstraße zwei Nachbarsfamilien ermordet und ein anderer Nachbar verschleppt worden.Am 17. Oktober 2007 erfolgte durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen. Dabei gab dieser an, die letzten Jahre römisch 40 Inguschetien verbracht und legal seine Heimat verlassen zu haben. Er habe in "XXXX" elf Klassen Grundschule besucht, danach ein Studium "im Technikum" begonnen. Als Grund, warum er ausgereist sei, gab der Betroffene an, dass er eines Tages in einer Pause von Angehörigen der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten (ROWD) mitgenommen und anschließend über seinen Onkel sowie dahingehend befragt worden sei, ob er Rebellen kenne bzw. eine Waffe besitze. Er sei auch "geschimpft" und geschlagen worden, weiters sei das Haus der Familie zweimal durchsucht worden. Zudem seien in seiner Wohnstraße zwei Nachbarsfamilien ermordet und ein anderer Nachbar verschleppt worden.
Am 29. Jänner 2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen durch die belangte Behörde, Außenstelle Graz, statt. Im Wesentlichen gab dieser dabei an, seine Angaben vom 17. Oktober 2007 aufrecht zu halten und in seiner Heimat von "Kadyrow-Leuten" gesucht zu werden. Diese hätten ihn am 5. September 2007 im Technikum in XXXX mitgenommen und im Anschluss nach seinem Onkel befragt. Dabei sei er auch geschlagen und beschuldigt worden, Widerstandskämpfer zu sein. Am Abend sei er wieder freigelassen und von seinem Vater abgeholt worden. Freunde hätten ihm erzählt, dass er am nächsten Tag dann wieder gesucht worden sei und weitere Studenten mitgenommen worden seien. Er habe in der Folge bis zur Ausreise immer an verschiedenen Orten genächtigt und sei auch tagsüber nicht mehr nach Hause gegangen. Nach weiteren Problemen in seinem Herkunftsstaat befragt, meinte der Betroffene, dass er in seinem Herkunftsstaat zur Armee eingezogen werden hätte sollen und im Herbst 2006 sowie im Sommer 2007 Vorladungen erhalten habe. Er habe sich deshalb jedoch umgemeldet und stelle diese Angelegenheit für ihn "kein Problem" dar, er werde diesbezüglich "nicht verfolgt".Am 29. Jänner 2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen durch die belangte Behörde, Außenstelle Graz, statt. Im Wesentlichen gab dieser dabei an, seine Angaben vom 17. Oktober 2007 aufrecht zu halten und in seiner Heimat von "Kadyrow-Leuten" gesucht zu werden. Diese hätten ihn am 5. September 2007 im Technikum in römisch 40 mitgenommen und im Anschluss nach seinem Onkel befragt. Dabei sei er auch geschlagen und beschuldigt worden, Widerstandskämpfer zu sein. Am Abend sei er wieder freigelassen und von seinem Vater abgeholt worden. Freunde hätten ihm erzählt, dass er am nächsten Tag dann wieder gesucht worden sei und weitere Studenten mitgenommen worden seien. Er habe in der Folge bis zur Ausreise immer an verschiedenen Orten genächtigt und sei auch tagsüber nicht mehr nach Hause gegangen. Nach weiteren Problemen in seinem Herkunftsstaat befragt, meinte der Betroffene, dass er in seinem Herkunftsstaat zur Armee eingezogen werden hätte sollen und im Herbst 2006 sowie im Sommer 2007 Vorladungen erhalten habe. Er habe sich deshalb jedoch umgemeldet und stelle diese Angelegenheit für ihn "kein Problem" dar, er werde diesbezüglich "nicht verfolgt".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2008, Zl. 07 09.475-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Oktober 2007 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Betroffenen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2008, Zl. 07 09.475-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Oktober 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Betroffenen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Betroffenen nicht geeignet gewesen wären, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dieser habe im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage und einer einmaligen, eintägigen Anhaltung durch den "ROWD" sein Heimatland verlassen zu haben. Wenn die russischen Behörden jedoch tatsächlich davon ausgegangen wären, dass der Betroffene Widerstandskämpfer sei, wäre dieser mit Sicherheit weiter in Gewahrsam gehalten und nicht noch am selben Tag wieder entlassen worden. Weitere Indizien dafür, dass er in der Russischen Föderation keinen persönlichen Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen sei, lägen darin, dass dieser unter Verwendung seines Inlandsreisepasses und mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Russischen Föderation gereist sei und er sich diesen Pass erst Anfang September 2007 ausstellen habe lassen. Auch die Angaben seiner Mutter zu der behaupteten Festnahme und Anhaltung ihres Sohnes seien nicht dazu geeignet gewesen, das Fluchtvorbringen zu untermauern. Zu dem von ihm kurz erwähnten Einberufungsbefehl sei festzuhalten, dass dem Betroffenen hieraus offenbar keine (asylrelevanten) Probleme erwachsen seien, da dieser selbst angegeben habe, deswegen nicht verfolgt zu werden und behauptete, dass sich hieraus für ihn keine Schwierigkeiten ergäben.
Gegen diesen dem Betroffenen am 18. März 2008 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 25. März 2008 die Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeiten seines Inhaltes infolge von wesentlichen Verfahrensmängeln, Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Fehlerhaftigkeit" erhoben.
Am 4. März und 7. April 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Betroffene, seine Eltern und seine volljährigen Geschwister zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318618-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. März 2008, FZ. 07 09.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318618-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. März 2008, FZ. 07 09.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem Betroffenen am 22. Juni 2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts fXXXX, wurde der Betroffene gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall sowie § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts fXXXX, wurde der Betroffene gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall sowie Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 30. November 2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er neben Aufrechterhaltung seiner Angaben im Erstverfahren damit, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, da er von Kadyrows-Männern bedroht werde. Er habe vor seiner Ausreise Papiere unterschrieben, wonach er für Kadyrows-Männer arbeiten und zum Militär einrücken werde. Als neuen Grund bringt er vor, dass er seit 7. August 2010 nach muslimischem Ritus mit einer namentlich genannten Frau, die in XXXX wohnt, verheiratet sei. Die genaue Adresse wisse er ebenso wenig wie das exakte Geburtsdatum. Sie hätte einen "positiven Asylbescheid".Am 30. November 2010 brachte der Betroffene den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er neben Aufrechterhaltung seiner Angaben im Erstverfahren damit, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, da er von Kadyrows-Männern bedroht werde. Er habe vor seiner Ausreise Papiere unterschrieben, wonach er für Kadyrows-Männer arbeiten und zum Militär einrücken werde. Als neuen Grund bringt er vor, dass er seit 7. August 2010 nach muslimischem Ritus mit einer namentlich genannten Frau, die in römisch 40 wohnt, verheiratet sei. Die genaue Adresse wisse er ebenso wenig wie das exakte Geburtsdatum. Sie hätte einen "positiven Asylbescheid".
Am 2. Dezember 2010 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 9. Dezember 2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Gegen den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater bestünden keine Einwände und habe er eine ausführliche Rechtsberatung erhalten. Befragt zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen, wiederholte der Betroffene seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben. Er lebe mit jener Frau, der er am XXXX in einer Moschee in XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet habe in einem gemeinsamen Haushalt. Er wisse es nicht genau, aber sie sei seit einem Monat schwanger. Sonstige Lebensgemeinschaften bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaften würden nicht bestehen; sie würden nur zweit leben. In Österreich aufhältig seien seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern. Deren Asylanträge seien ebenfalls negativ entschieden worden.Am 9. Dezember 2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung. Gegen den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater bestünden keine Einwände und habe er eine ausführliche Rechtsberatung erhalten. Befragt zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen, wiederholte der Betroffene seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben. Er lebe mit jener Frau, der er am römisch 40 in einer Moschee in römisch 40 nach muslimischem Ritus geheiratet habe in einem gemeinsamen Haushalt. Er wisse es nicht genau, aber sie sei seit einem Monat schwanger. Sonstige Lebensgemeinschaften bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaften würden nicht bestehen; sie würden nur zweit leben. In Österreich aufhältig seien seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern. Deren Asylanträge seien ebenfalls negativ entschieden worden.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2010, Zl. 10 11.244-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 14. Dezember 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 17. Dezember 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die Eltern des Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622-1/2008/9E und D9 318623-1/2008/11E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zu den weiteren Verwandten besteht kein relevantes Beziehungsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK. Das Familienleben zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, die er nach muslimischem Ritus ehelichte, wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem bereits eine durchsetzbare Ausweisung gegen den Betroffenen vorlag.Mit Aktenvermerk vom 17. Dezember 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die Eltern des Betroffenen sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622-1/2008/9E und D9 318623-1/2008/11E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zu den weiteren Verwandten besteht kein relevantes Beziehungsverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das Familienleben zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, die er nach muslimischem Ritus ehelichte, wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem bereits eine durchsetzbare Ausweisung gegen den Betroffenen vorlag.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30. November 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30. November 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318618-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. März 2008, FZ. 07 09.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318618-1/2008/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. März 2008, FZ. 07 09.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach das einzig "neue", jedoch nicht asylrelevante Vorbringen die Ehelichung nach muslimischem Ritus darstellt.
2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene leidet an keinen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Die Eltern des Betroffenen sowie sein Bruder sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622, D9 318620 und D9 318623) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Ein Onkel des Betroffenen (Zl. 250.183/0-X/24/04) ist seit dem Jahr 2005 anerkannter Flüchtling in Österreich, weiters leben die volljährigen Schwestern XXXX (D9 318617) und XXXX (D9 318621) jeweils mit Männern, denen ebenfalls Asyl in Österreich zuerkannt wurde, in einer Partnerschaft, letztere ist bereits verheiratet. Zu diesen Familienmitgliedern besteht in Bezug auf den Betroffenen jedoch weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Ein Onkel des Betroffenen (Zl. 250.183/0-X/24/04) ist seit dem Jahr 2005 anerkannter Flüchtling in Österreich, weiters leben die volljährigen Schwestern römisch 40 (D9 318617) und römisch 40 (D9 318621) jeweils mit Männern, denen ebenfalls Asyl in Österreich zuerkannt wurde, in einer Partnerschaft, letztere ist bereits verheiratet. Zu diesen Familienmitgliedern besteht in Bezug auf den Betroffenen jedoch weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Der Betroffene brachte vor, er lebe mit jener Frau, der er am XXXX in einer Moschee in XXXX nach muslimischem Ritus geheiratet habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Er wisse es nicht genau, aber sie sei seit einem Monat schwanger. Sowohl dem Betroffenen als auch seiner Lebensgefährtin musste zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft bewusst sein, dass dieser über keinen Aufenthaltstitel verfügt.Der Betroffene brachte vor, er lebe mit jener Frau, der er am römisch 40 in einer Moschee in römisch 40 nach muslimischem Ritus geheiratet habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Er wisse es nicht genau, aber sie sei seit einem Monat schwanger. Sowohl dem Betroffenen als auch seiner Lebensgefährtin musste zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft bewusst sein, dass dieser über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtssprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30. 4. 2009, 2009/21/086, VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).
In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Artikel 8, EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Betroffenen in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Betroffene nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Betroffenen in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14. Dezember 2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14. Dezember 2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Dezember 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.02.2011