Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 416758-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 09 11.366-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 09 11.366-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:römisch eins. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und ist aufgrund eines am 03.03.2009 von der österreichischen Botschaft in Istanbul (mit Gültigkeit von 05.03.2009 bis 04.07.2009) ausgestellten Visums unter Vorlage ihres georgischen Reisepasses per Flugzeug am 05.03.2009 legal nach Österreich gereist, wo sie nach Ablauf ihres Visums am 18.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und ist aufgrund eines am 03.03.2009 von der österreichischen Botschaft in Istanbul (mit Gültigkeit von 05.03.2009 bis 04.07.2009) ausgestellten Visums unter Vorlage ihres georgischen Reisepasses per Flugzeug am 05.03.2009 legal nach Österreich gereist, wo sie nach Ablauf ihres Visums am 18.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der georgische Reisepass wurde von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung am 18.09.2009 in Vorlage gebracht und diesbezüglich laut Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom selben Tag festgestellt, dass beim Dokument kein Hinweis auf Verfälschungen oder missbräuchlicher Verwendung vorliegt.
I.1.2. Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 18.09.2009 (Erstbefragung) und durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 sowie am 03.11.2010 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.2. Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 18.09.2009 (Erstbefragung) und durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 sowie am 03.11.2010 niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2010, Zl. 09 11.366-BAW, in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2010, Zl. 09 11.366-BAW, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
I.1.3. Gegen diesen am 25.11.2010 der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen am 25.11.2010 der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.1.4. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.römisch eins.1.4. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.
In Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 18.09.2009 behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei nach Österreich gelangt, um hier als Au-Pair-Kraft zu arbeiten; ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei ihr bezahlt worden. Auch ihre Schwester befinde sich hier.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei 2008 zwei Tage lang im Kriegsgebiet aufhältig gewesen und habe die Bombardierung der Stadt XXXX durch russische Kampfflugzeuge miterlebt. Sie sei von ihrem Wohnort vertrieben worden, hätte keinen Wohnsitz und keine Arbeit und leide an psychischen sowie anderen gesundheitlichen Problemen. Im Herkunftsstaat sei ihr nicht geholfen worden und sie wolle gerne in Wien bleiben, wo sie derzeit die Schule besuche.Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei 2008 zwei Tage lang im Kriegsgebiet aufhältig gewesen und habe die Bombardierung der Stadt römisch 40 durch russische Kampfflugzeuge miterlebt. Sie sei von ihrem Wohnort vertrieben worden, hätte keinen Wohnsitz und keine Arbeit und leide an psychischen sowie anderen gesundheitlichen Problemen. Im Herkunftsstaat sei ihr nicht geholfen worden und sie wolle gerne in Wien bleiben, wo sie derzeit die Schule besuche.
I.1.5. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2009 nach Zulassung des Verfahrens führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme in Behandlung und verwies auf den in Vorlage gebrachten Befund vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX, wonach sie unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer Panikstörung leide. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass ihre psychischen Probleme im August 2008 begonnen hätten und dass sie bereits seit Februar 2009, als sie sich noch in Georgien befunden habe, in Behandlung sei. Da ihre Ausreise so schnell erfolgt sei, könne sie keinen Befund in Vorlage bringen. In Österreich habe sie in Folge die gleichen Medikamente wie im Herkunftsstaat, nämlich Beruhigungsmittel, erhalten. In Georgien seien ua. ihre Mutter und ihre Schwester aufhältig, die Schwester sei als Psychologin tätig.römisch eins.1.5. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2009 nach Zulassung des Verfahrens führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund ihrer psychischen Probleme in Behandlung und verwies auf den in Vorlage gebrachten Befund vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 , wonach sie unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und unter einer Panikstörung leide. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass ihre psychischen Probleme im August 2008 begonnen hätten und dass sie bereits seit Februar 2009, als sie sich noch in Georgien befunden habe, in Behandlung sei. Da ihre Ausreise so schnell erfolgt sei, könne sie keinen Befund in Vorlage bringen. In Österreich habe sie in Folge die gleichen Medikamente wie im Herkunftsstaat, nämlich Beruhigungsmittel, erhalten. In Georgien seien ua. ihre Mutter und ihre Schwester aufhältig, die Schwester sei als Psychologin tätig.
Der ursprüngliche Grund ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei jedoch die Bedrohung durch ihre Verwandten gewesen. Bevor es zur Scheidung ihrer Eltern im Jahr 1996 gekommen sei, habe ihr Vater regelmäßig getrunken und die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und Schwester geschlagen. Zudem hätten sie in einem großen Haus ihrer Großmutter väterlicherseits zusammen mit einer Tante väterlicherseits und deren Familie gewohnt und seien sie immer von diesen Verwandten belästigt und bedroht worden. Da der Ehemann und zwei Kinder ihrer Tante selbst Polizisten gewesen seien, hätten die Polizisten nur gelacht, als ihre Mutter mehrmals versucht habe, eine Anzeige aufgrund dieser Vorfälle zu erstatten. Schließlich sei die Familie der Tante gegen die Familie der Beschwerdeführerin gerichtlich vorgegangen und das Gericht hätte entschieden, dass ihnen kein Teil des Hauses der Großmutter mehr zustehe. Ihr Vater sei auch von seinem Erbe zurückgetreten. Daraufhin hätten sie das Haus verlassen müssen. Bei einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Onkel und dessen Söhnen, da diese als Polizisten so viel Macht hätten und ihr das Leben schwer machen würden.
Auf Fragestellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach den Bombardements in XXXX die Stadt verlassen und für eine Woche in XXXX und im Anschluss für eine Woche in XXXX aufhältig gewesen sei, bis sie wieder nach XXXX zurückgekehrt sei.Auf Fragestellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach den Bombardements in römisch 40 die Stadt verlassen und für eine Woche in römisch 40 und im Anschluss für eine Woche in römisch 40 aufhältig gewesen sei, bis sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei.
Von der Beschwerdeführerin wurde ein betreffend ihre Person am 12.02.2010 erstellter Befund von XXXX der in Wien befindlichen "XXXX", XXXX, in Vorlage gebracht, wonach sie an einer Entzündung der Speiseröhre und der Magenschleimhaut ("Ösophagitis" und "Gastritis Typ-B") leide.Von der Beschwerdeführerin wurde ein betreffend ihre Person am 12.02.2010 erstellter Befund von römisch 40 der in Wien befindlichen "XXXX", römisch 40 , in Vorlage gebracht, wonach sie an einer Entzündung der Speiseröhre und der Magenschleimhaut ("Ösophagitis" und "Gastritis Typ-B") leide.
I.1.6. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 XXXX gemäß § 52 AVG als nichtamtliche Sachverständige im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bestellt. Laut klinisch-psychologischem Gutachten, das am XXXX von XXXX erstellt und am 27.09.2010 der belangten Behörde übermittelt wurde, liegt bei der Beschwerdeführerin - zusammengefasst ausgeführt - zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren Psychose" oder einer belastungsabhängigen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde. Insgesamt liege bei der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf den aktuellen psychischen Status sehr gut in der Lage sei, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert" vor und müsse die Medikation bei einer derartigen Erkrankung nach Einritt der Besserung rund sechs bis zwölf Monate weitergeführt werden. Sofern die aktuelle psychopharmakologische Therapie und Prophylaxe im Herkunftsstaat gewährleistet seien, sei im Hinblick auf den aktuellen psychischen Status der Beschwerdeführerin eine Rückführung in den Herkunftsstaat tolerierbar.römisch eins.1.6. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2010 römisch 40 gemäß Paragraph 52, AVG als nichtamtliche Sachverständige im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bestellt. Laut klinisch-psychologischem Gutachten, das am römisch 40 von römisch 40 erstellt und am 27.09.2010 der belangten Behörde übermittelt wurde, liegt bei der Beschwerdeführerin - zusammengefasst ausgeführt - zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß den internationalen Klassifikationskriterien der WHO keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer "posttraumatischen Belastungsstörung", einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", einer körperlich begründbaren Psychose" oder einer belastungsabhängigen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde. Insgesamt liege bei der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf den aktuellen psychischen Status sehr gut in der Lage sei, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert" vor und müsse die Medikation bei einer derartigen Erkrankung nach Einritt der Besserung rund sechs bis zwölf Monate weitergeführt werden. Sofern die aktuelle psychopharmakologische Therapie und Prophylaxe im Herkunftsstaat gewährleistet seien, sei im Hinblick auf den aktuellen psychischen Status der Beschwerdeführerin eine Rückführung in den Herkunftsstaat tolerierbar.
I.1.7. In der weiteren Einvernahme vom 03.11.2010 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, sie benötige wegen ihrer psychischen Probleme keine Medikamente mehr, sondern nehme derzeit lediglich "Globuli", ein homöopathisches Arzneimittel, aufgrund ihrer Magenprobleme. Befragt nach ihren behaupteten Problemen mit ihrem Haus in Georgien, schilderte die Beschwerdeführerin, dass dies nun offiziell erledigt sei, dass sie und ihre Familie aus diesem Haus hinausgeworfen worden seien und keinen Anteil daran erhalten hätten. Sie sei arbeitsfähig und von keiner Person in Österreich abhängig, zudem pflege sie Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester in Georgien. Bei einer Rückkehr nach Georgien vermute die Beschwerdeführerin, dass es ihr psychisch wieder schlechter gehen würde, da sie im Allgemeinen mit den Menschen in Georgien nicht umgehen könne. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin das klinisch-psychologische Gutachten von XXXX zur Kenntnis gebracht, wozu sie keinerlei Stellungnahme abgab.römisch eins.1.7. In der weiteren Einvernahme vom 03.11.2010 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, sie benötige wegen ihrer psychischen Probleme keine Medikamente mehr, sondern nehme derzeit lediglich "Globuli", ein homöopathisches Arzneimittel, aufgrund ihrer Magenprobleme. Befragt nach ihren behaupteten Problemen mit ihrem Haus in Georgien, schilderte die Beschwerdeführerin, dass dies nun offiziell erledigt sei, dass sie und ihre Familie aus diesem Haus hinausgeworfen worden seien und keinen Anteil daran erhalten hätten. Sie sei arbeitsfähig und von keiner Person in Österreich abhängig, zudem pflege sie Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester in Georgien. Bei einer Rückkehr nach Georgien vermute die Beschwerdeführerin, dass es ihr psychisch wieder schlechter gehen würde, da sie im Allgemeinen mit den Menschen in Georgien nicht umgehen könne. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin das klinisch-psychologische Gutachten von römisch 40 zur Kenntnis gebracht, wozu sie keinerlei Stellungnahme abgab.
Im Laufe des Asylverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen über die Beantragung und Erteilung ihres Visums für Österreich, über ihre Anstellung als Au-Pair-Mädchen bei einer österreichischen Familie von XXXX sowie über ihre Aufnahme im zweijährigen Kolleg für "XXXX" in Wien in Vorlage gebracht.Im Laufe des Asylverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen über die Beantragung und Erteilung ihres Visums für Österreich, über ihre Anstellung als Au-Pair-Mädchen bei einer österreichischen Familie von römisch 40 sowie über ihre Aufnahme im zweijährigen Kolleg für "XXXX" in Wien in Vorlage gebracht.
Ein in Vorlage gebrachtes Urteil des Berufungsgerichtes XXXX in georgischer Sprache nennt die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern als Berufungswerber.Ein in Vorlage gebrachtes Urteil des Berufungsgerichtes römisch 40 in georgischer Sprache nennt die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern als Berufungswerber.
I.2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag erst nach Ablauf ihres Visums gestellt habe. Zudem sei der Rechtsstreit gerichtlich erledigt, die Mutter und die Schwester würden sich nicht mehr im Haus aufhalten. Es stünde die Möglichkeit offen, sich um Schutz bei übergeordneten Behörden zu bemühen und könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einem anderen Landesteil leben.römisch eins.2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag erst nach Ablauf ihres Visums gestellt habe. Zudem sei der Rechtsstreit gerichtlich erledigt, die Mutter und die Schwester würden sich nicht mehr im Haus aufhalten. Es stünde die Möglichkeit offen, sich um Schutz bei übergeordneten Behörden zu bemühen und könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einem anderen Landesteil leben.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden der Beschwerdeführerin letztendlich auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden und auch ihre Ausweisung stehe im Einklang mit Art. 8 EMRK.Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden der Beschwerdeführerin letztendlich auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden und auch ihre Ausweisung stehe im Einklang mit Artikel 8, EMRK.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Neben Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits vor der belangten Behörde angegeben - bei dem Versuch, eine Anzeige zu erstatten von den Polizisten nur ausgelacht worden sei und sie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen schwer traumatisiert sei, was sich auch aus dem fachärztlichen Befund vom November 2009 ergeben würde.
Bei der Beschwerdeführerin würden daher einerseits Asylgründe vorliegen und würde andererseits ihre Abschiebung nach Georgien unzulässig sein.
I.4. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.4. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zu Georgien (vgl. S. 13-41 des erstinstanzlichen Bescheides), denen die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde entgegengetreten ist - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zu Georgien vergleiche S. 13-41 des erstinstanzlichen Bescheides), denen die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde entgegengetreten ist - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs sieht keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Georgien nicht glaubhaft machen konnte, abzuweichen. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aufgrund eines Visums legal zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Au-Pair-Kraft am 05.03.2009 nach Österreich gelangt ist und erst nach Ablauf dieses Visums am 18.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, dass der wahre Grund ihrer Einreise nach Österreich nicht der war, dass sie Schutz vor Verfolgung gesucht hatte. Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 03.11.2010 danach befragt wird, warum sie nicht sogleich bei ihrer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und sie schildert, sie habe damals nichts über "Asyl" gewusst, erscheint diese Aussage der Beschwerdeführerin unglaubwürdig, da zweifellos anzunehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Georgien über die Möglichkeit eines Antrages auf internationalen Schutz informiert und diesen sogleich bei der Ankunft in Österreich gestellt hätte. Die Beschwerdeführerin war zudem bereits zuvor in ihrer Einvernahme am 17.11.2009 gefragt worden, warum sie nicht bereits bei ihrer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ihre diesbezügliche Antwort, sie habe gedacht, hier studieren zu können, stellt laut Einschätzung der belangten Behörde, die der erkennende Senat auch teilt, den wahren Grund der Einreise der Beschwerdeführerin dar bzw. erklärt dies ihre Weigerung, das österreichische Bundesgebiet nach Ablauf ihres Visums wieder zu verlassen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 17.11.2009, wonach ihr ursprünglicher Ausreisegrund die Bedrohung durch ihre Verwandten gewesen sei und sie ebenso wie ihre Mutter und Schwester bis zur Scheidung der Eltern im Jahre 1996 von ihrem Vater geschlagen worden sei (AS 155), kann bereits aufgrund der Tatsache, dass ihre Ausreise erst 2009 und somit 13 Jahre später erfolgt ist und sie ihren Vater überdies zuletzt vor drei Jahren gesehen haben will, überhaupt keinen nachvollziehbaren aktuellen Fluchtgrund darstellen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters in der Einvernahme am 17.11.2009 behauptet, von ihrem Onkel und dessen Söhnen, die Polizisten seien und zusammen mit ihrer Familie im Haus ihrer Großmutter gelebt hätten, belästigt worden zu sein und sie sich bei ihrer Rückkehr fürchte, dass diese ihr Leben schwer machen würden (AS 155), ist dieser Behauptung entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Einvernahme am 03.11.2010 ausdrücklich einräumte, dass diese Angelegenheit nun offiziell erledigt sei, da ihre Familie aus dem Haus der Großmutter "geworfen" worden sei (AS 291). Wenn nun in der Beschwerde - wie bereits zuvor in der Einvernahme vom 17.11.2009 (AS 155) - behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch, eine Anzeige wegen ihrer Probleme zu erstatten, "nur ausgelacht" worden sei, erscheint dies absolut unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren ein Urteil eines Berufungsgerichts in Tiflis vorgelegt hat (AS 307), wonach die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 eine zivilrechtliche Entscheidung - wenn auch zu ihren Ungunsten - erhalten hat. In diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Mutter rechtsanwaltlich vertreten, konnte den Instanzenzug in Georgien bestreiten, von einem willkürlichen Verhalten der Justiz in Georgien kann demzufolge objektiv nicht ausgegangen werden.
Auffallend und als weiteres eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere noch, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung keinerlei Angaben über ihre erstmals in ihrer Einvernahme vom 17.11.2009 geschilderten Probleme mit ihren Verwandten bzw. aufgrund des Hauses ihrer Großmutter auch nur behauptete und auch die angebliche Verweigerung von Polizeihilfe im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise erwähnte. Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung demgegenüber ausdrücklich ihren Aufenthalt im Kriegsgebiet 2008 an, wo sie die Bombardierung der Stadt XXXX miterlebt habe, von ihrem Wohnort vertrieben worden sei und psychische sowie andere gesundheitliche Probleme gehabt habe (AS 17 und 19).Auffallend und als weiteres eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere noch, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung keinerlei Angaben über ihre erstmals in ihrer Einvernahme vom 17.11.2009 geschilderten Probleme mit ihren Verwandten bzw. aufgrund des Hauses ihrer Großmutter auch nur behauptete und auch die angebliche Verweigerung von Polizeihilfe im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise erwähnte. Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung demgegenüber ausdrücklich ihren Aufenthalt im Kriegsgebiet 2008 an, wo sie die Bombardierung der Stadt römisch 40 miterlebt habe, von ihrem Wohnort vertrieben worden sei und psychische sowie andere gesundheitliche Probleme gehabt habe (AS 17 und 19).
Darüber hinaus ist dem Fluchtvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von Familienangehörigen bedroht worden sei, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit jegliche Asylrelevanz abzusprechen, da eine derartige private innerfamiliäre "Verfolgung" wegen eines zivilrechtlichen Streites um ein Haus unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Tatbeständen zu subsumieren ist und von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der georgischen Behörden gegen Übergriffe Privater auszugehen ist.
Zu diesem Ergebnis ist die belangte Behörde aufgrund der ins Verfahren eingeführten Länderberichte der Staatendokumentation zu Georgien gekommen.
Für Georgien ist festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass sich aus der Verfolgung durch in Georgien lebende Verwandte kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Deren Verhalten ist weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Georgien zurechenbar und deren Verhalten allenfalls als strafrechtlich relevantes Verhalten zu beurteilen. Aus den im Verfahren der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland ergibt sich zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgung durch private Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird. Aus den zitierten Länderfeststellungen ergibt sich, dass Vergehen von Polizeibeamten geahndet werden, die Polizeiarbeit somit wesentlich verbessert wurde.
Insbesondere nach Austausch der Hälfte des Personals des Polizeiapparates im Rahmen einer Antikorruptionskampagne im Jahr 2004 kam es zu einer deutlichen Verbesserung im Polizeiapparat.
Im Falle von Fehlverhalten bei Polizisten - das ja von der Beschwerdeführerin erneut in der Beschwerde behauptet wird, wenn sie anführt, dass die Polizisten lediglich gelacht hätten, jedoch nicht ihre erstatteten Anzeigen entgegengenommen hätten - ist es für jeden Bürger möglich, sich beim Innenministerium zu beschweren bzw. den Ombudsmann oder eine Nichtregierungsorganisation in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei den Beschwerden hinsichtlich mangelnder Ermittlungsarbeit der Polizei ist ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen und konnte bereits in der Vergangenheit bei Publikation derartiger Vorfälle Abhilfe geschaffen werden.
Diesen Festestellungen ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten.
Dahingehend wird abschließend auf den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art 3 EMRK verneinte. Begründet maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.Dahingehend wird abschließend auf den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneinte. Begründet maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.
Auch Georgien ist Konventionsstaat und ist die behauptete Verfolgung privater Natur. Die Beschwerdeführerin ist auch in der Beschwerde der Beweis von der mangelnden Schutzwürdigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen - im Übrigen konnte die belangte Behörde das Gegenteil darlegen - weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erblicken ist.Auch Georgien ist Konventionsstaat und ist die behauptete Verfolgung privater Natur. Die Beschwerdeführerin ist auch in der Beschwerde der Beweis von der mangelnden Schutzwürdigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen - im Übrigen konnte die belangte Behörde das Gegenteil darlegen - weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erblicken ist.
Zu ihrem gesundheitlichen Zustand führte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch aus, sie habe psychische und andere gesundheitliche Probleme. Im Widerspruch zu der Ausführung der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, wonach sie trotz ihrer Erkrankungen keine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat erhalten habe (AS 19), führte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 17.11.2009 ausdrücklich aus, ihre psychischen Probleme, die im August 2008 begonnen hätten, seien bereits in Georgien ab Februar 2009 behandelt worden (AS 151). Die Beschwerdeführerin gibt auf Nachfrage an, dass sie keinen Befund über ihre Behandlung in ihrem Herkunftsstaat in Vorlage bringen könne, weil sie so überraschend ausgereist sei, was jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise sogar noch ein Visum beantragt hat, absolut nicht nachvollziehbar erscheint. Ausdrücklich wird von der Beschwerdeführerin persönlich festgehalten, dass sie in Österreich die gleichen Medikamente, nämlich Beruhigungsmittel erhalten habe (AS 153).
Dem in Vorlage gebrachten Befund vom Sozialpsychiatrischem Ambulatorium XXXX, der eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung der Beschwerdeführerin festhält, und auf den die Beschwerdeführerin auch noch zuletzt in ihrer Beschwerde verwies, ist jedoch das aktuellere klinisch-psychologische Gutachten vom XXXX, erstellt von XXXX, entgegenzuhalten. Dieses Gutachten hält ausdrücklich fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert" nicht jedoch eine "posttraumatische Belastungsstörung" oder eine ähnliche psychische Störung vorliegt, und die aktuelle psychopharmakologische Therapie und Prophylaxe im Herkunftsstaat gewährleistet seien, weshalb hinsichtlich des aktuellen psychischen Status der Beschwerdeführerin eine Rückführung in den Herkunftsstaat tolerierbar sei. Zum vorzitierten Gutachten vom 31.08.2010 hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben bzw. ist diesem Gutachten auch in keiner Weise entgegengetreten.Dem in Vorlage gebrachten Befund vom Sozialpsychiatrischem Ambulatorium römisch 40 , der eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung der Beschwerdeführerin festhält, und auf den die Beschwerdeführerin auch noch zuletzt in ihrer Beschwerde verwies, ist jedoch das aktuellere klinisch-psychologische Gutachten vom römisch 40 , erstellt von römisch 40 , entgegenzuhalten. Dieses Gutachten hält ausdrücklich fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert" nicht jedoch eine "posttraumatische Belastungsstörung" oder eine ähnliche psychische Störung vorliegt, und die aktuelle psychopharmakologische Therapie und Prophylaxe im Herkunftsstaat gewährleistet seien, weshalb hinsichtlich des aktuellen psychischen Status der Beschwerdeführerin eine Rückführung in den Herkunftsstaat tolerierbar sei. Zum vorzitierten Gutachten vom 31.08.2010 hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben bzw. ist diesem Gutachten auch in keiner Weise entgegengetreten.
Die Besserung ihres psychischen Zustandes wird von der Beschwerdeführerin selbst in der Einvernahme vom 03.11.2010 festgehalten, wenn sie ausführt, sie benötige wegen ihrer psychischen Probleme keine Medikamente mehr, sondern nehme derzeit lediglich "Globuli", ein homöopathisches Arzneimittel, aufgrund ihrer Magenprobleme (AS 289). In derselben Befragung am 03.11.2010 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes lediglich aus, sie vermute, dass es ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder schlechter gehen würde, da sie im Allgemeinen mit den Menschen in Georgien nicht umgehen könne (AS 291 und 293).
Hinsichtlich ihrer vorzitierten körperlichen Probleme wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein am XXXX erstellter Befund von XXXXder in Wien befindlichen "XXXX", XXXX, in Vorlage gebracht, wonach sie an einer Entzündung der Speiseröhre und der Magenschleimhaut ("Ösophagitis" und "Gastritis Typ-B") leide.Hinsichtlich ihrer vorzitierten körperlichen Probleme wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein am römisch 40 erstellter Befund von XXXXder in Wien befindlichen "XXXX", römisch 40 , in Vorlage gebracht, wonach sie an einer Entzündung der Speiseröhre und der Magenschleimhaut ("Ösophagitis" und "Gastritis Typ-B") leide.
Die belangte Behörde ging daher völlig zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf gesundheitliche Probleme vorliegen, die eine derartige Intensität aufweisen, dass eine Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, zumal die vorgelegten Befunde unauffällig waren.
In der Beschwerde wurde den Überlegungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid letztlich auch in keiner Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung, wonach in Georgien grundsätzlich die gleichen Behandlungsmöglichkeiten wie in Europa - wenn auch in unterschiedlichen Standards - verfügbar sind. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist noch darauf zu verweisen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin als Psychologin im Herkunftsstaat tätig ist und zweifellos anzunehmen ist, dass diese auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen und gegebenenfalls behandeln wird bzw. bei der Kontaktaufnahme zu spezialisierten Einrichtungen behilflich ist.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch in keiner Weise entgegengetreten und wird diesen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
In der Beschwerde beschränkt sich diese auf die Wiederholung der - bereits als unglaubwürdig eingestuften - Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die georgische Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen, sondern nur darüber gelacht habe, was zudem gegen die in den Länderfeststellungen festgehaltene Schutzfähigkeit und -willigkeit des georgischen Staates steht. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um hier zu studieren und in der Folge zu arbeiten, allenfalls auch, um sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen.
II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin - zur Frage der "Schutzverweigerung" bei Bedrohungen im Familienkreis - unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat zudem - wie im Detail in der Beweiswürdigung ausgeführt - insbesondere in der letzten Befragung vor dem Bundesasylamt am 03.11.2010 eine Besserung ihres psychischen Zustandes und die Klärung der behaupteten Probleme im Zusammenhang mit dem Haus ihrer Großmutter geschildert. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien - siehe die Feststellungen im angefochtenen Bescheid - ist im vorliegenden Fall auszugehen, ist doch im Verfahren die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin, die überdies über ein Schwester im Herkunftsstaat verfügt, die als Psychologin arbeitet, auch nicht bestritten. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien - siehe die Feststellungen im angefochtenen Bescheid - ist im vorliegenden Fall auszugehen, ist doch im Verfahren die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin, die überdies über ein Schwester im Herkunftsstaat verfügt, die als Psychologin arbeitet, auch nicht bestritten. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet, in Georgien bereits als Verkäuferin in einem Ikonengeschäft gearbeitet hat sowie über Verwandte - zumindest über ihre Mutter und über ihre als Psychologin tätige Schwester - in ihrer Heimat verfügt, die sie bei einer Rückkehr unterstützen können (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich eine neue Existenzgrundlage in Georgien aufzubauen). Insbesondere ist erneut darauf zu verweisen, dass sie von ihrer Schwester, die in Georgien Personen aus der Bevölkerung aufgrund ihrer psychischen Probleme behandelt, auch psychologisch betreut werden kann.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.
Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthalts-beendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthalts-beendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar über eine dauerhaft aufenthaltsberechtigte Schwester und deren österreichischen Ehemann verfügt, mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und keinerlei finanzielles oder anders geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Schwester besteht. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat u.a. neben Bekannten auch über ihre Mutter und ihre Schwester, die als Psychologin tätig ist.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren im Übrigen keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rund 22 Monate (davon vier Monate aufgrund eines Visums als Au-Pair-Kraft) in Österreich auf, weshalb die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste der Beschwerdeführerin auch von Beginn an klar sein, dass sie - nach Ablauf ihres Visums für ihre Tätigkeit als Au-Pair-Kraft - nur aufgrund unwahrer Angaben über den Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Im Zusammenhalt mit ihrer kurzen Aufenthaltsdauer sind deshalb allfällige Maßnahmen einer Integration zu relativieren, wobei eine besondere Form der Integration von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vorgetragen wurde.
Die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf ihres Visums keiner legalen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und von der Grundversorgung lebt, wiederholt momentan ihr bereits besuchtes erstes Schuljahr in der Schule XXXX in Österreich, hat bisher keinen Deutschkurs absolviert und ist demgemäß auch nicht selbsterhaltungsfähig. Außer der rudimentären Kenntnis der deutschen Sprache wurde weder die Mitgliedschaft in Vereinen bzw. die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorgetragen und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Ausführungen.Die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf ihres Visums keiner legalen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und von der Grundversorgung lebt, wiederholt momentan ihr bereits besuchtes erstes Schuljahr in der Schule römisch 40 in Österreich, hat bisher keinen Deutschkurs absolviert und ist demgemäß auch nicht selbsterhaltungsfähig. Außer der rudimentären Kenntnis der deutschen Sprache wurde weder die Mitgliedschaft in Vereinen bzw. die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorgetragen und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Ausführungen.
Aus diesen Angaben lässt sich eine intensive Einbindung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft in keiner Weise ableiten, da sie bislang zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, ihren Unterhalt ohne Unterstützung selbst zu finanzieren, es kann somit keinerlei berufliche oder soziale Verfestigung festgestellt werden.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sind vielmehr Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort deren Verwandte und ist ihre Aufenthaltsdauer in Österreich keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sind vielmehr Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, es befinden sich dort deren Verwandte und ist ihre Aufenthaltsdauer in Österreich keinesfalls so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41
Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
11.02.2011