TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 C9 413917-1/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C9 413917-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010,

Zl. 10 03.653-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, hat am 29.04.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, hat am 29.04.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 27.05.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 27.05.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 08.06.2010 fristgerecht eingelangte Beschwerde der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. (ohne Datum) an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Bf. wie ihrer Mutter den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 08.06.2010 fristgerecht eingelangte Beschwerde der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. (ohne Datum) an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Bf. wie ihrer Mutter den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.06.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.10.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt XXXX und ist am1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt römisch 40 und ist am

XXXX in Wien geboren. Die Bf. ist damit minderjährig. Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.römisch 40 in Wien geboren. Die Bf. ist damit minderjährig. Die Bf. ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.

Die Bf. ist minderjährige Tochter der XXXX, und des XXXX, und lebt in Österreich mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die beiden Eltern der Bf. sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige.Die Bf. ist minderjährige Tochter der römisch 40 , und des römisch 40 , und lebt in Österreich mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die beiden Eltern der Bf. sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 407153-1/2009/6E, die Beschwerde der Mutter der Bf. gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, sowie mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. C9 264110-2/2010/2E, die Beschwerde des Vaters der Bf. gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C9 407153-1/2009/6E, die Beschwerde der Mutter der Bf. gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, sowie mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. C9 264110-2/2010/2E, die Beschwerde des Vaters der Bf. gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

3. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene asylrelevante Gründe der Bf. nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Bf. im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Insoweit sich die Bf. erstmals in ihrer Beschwerde ebenso wie ihre Mutter auf eine Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen bzw. Mädchen beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde der Mutter der Bf. verwiesen. Eine asylrelevante Verfolgung der Mutter und auch der Bf. aus diesem Grund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Des Weiteren wurde bereits in der am 20.05.2010 beim Bundesasylamt eingelangten schriftlichen Stellungnahme angegeben, dass die Bf. in Österreich geboren wurde und keine eigenen Fluchtgründe habe. Hinsichtlich der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan wurde auf das Vorbringen der Mutter in ihrer Beschwerde verwiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen der Bf. in Österreich beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Mutter der Bf. im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, und auf der Geburtsurkunde des Standesamtes

XXXX vom XXXX, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden ist.römisch 40 vom römisch 40 , an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden ist.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.

2. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der Bf. als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Beschwerdeverfahren der Mutter stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Die Bf. ist minderjährige und unverheiratete Tochter und daher Familienangehörige einer Asylwerberin bzw. eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist minderjährige und unverheiratete Tochter und daher Familienangehörige einer Asylwerberin bzw. eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005.

4.2. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der Bf. wurden vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen bzw. als verspätet zurückgewiesen.

5. Da eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.5. Da eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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