TE AsylGH Beschluss 2011/1/20 A12 416133-2/2011

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 416.133-2/2011/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zahl: 11 00.120-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zahl: 11 00.120-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 24.09.2010 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Gewährung auf internationalen Schutz.1. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 24.09.2010 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - die Gewährung auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Zuletzt habe er in Nigeria in Aba, Abia State, gewohnt. Er habe Nigeria am 22.09.2010 verlassen. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben, jedoch leben in Nigeria noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie ein Sohn. Er habe sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhalterstudium absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihm gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen, jedoch sei es auch seine eigene Idee gewesen. Er habe in Aba einen guten Freund. Dieser sei Geschäftsmann und sie würden sich wie Zwillinge gleichen. In Aba sei eine Bank überfallen worden und man habe seinen Freund beschuldigt, einer der Bankräuber zu sein. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls nicht in Aba gewesen. Er sei ebenso wie sein Freund verdächtigt und gesucht worden. Sein Freund sei verdächtigt worden und der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden, weil er seinem Freund gleichsehe. Dies sei vor vier Monaten passiert. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Enugu gewesen. Die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei. Auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Der Grund, warum er aus Nigeria geflüchtet sei, sei die brutale Art und Weise, wie die Polizei nach ihm gesucht habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei erschießen würde.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft an. Zuletzt habe er in Nigeria in Aba, Abia State, gewohnt. Er habe Nigeria am 22.09.2010 verlassen. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben, jedoch leben in Nigeria noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie ein Sohn. Er habe sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre die Mittelschule und zwei Jahre ein Buchhalterstudium absolviert. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihm gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen, jedoch sei es auch seine eigene Idee gewesen. Er habe in Aba einen guten Freund. Dieser sei Geschäftsmann und sie würden sich wie Zwillinge gleichen. In Aba sei eine Bank überfallen worden und man habe seinen Freund beschuldigt, einer der Bankräuber zu sein. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls nicht in Aba gewesen. Er sei ebenso wie sein Freund verdächtigt und gesucht worden. Sein Freund sei verdächtigt worden und der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht worden, weil er seinem Freund gleichsehe. Dies sei vor vier Monaten passiert. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Enugu gewesen. Die Polizei habe ihn in Aba gesucht, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der seine Mutter festgenommen worden sei. Auf dem Weg zur Polizei sei seine Mutter kollabiert und ins Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie noch lebe. Der Grund, warum er aus Nigeria geflüchtet sei, sei die brutale Art und Weise, wie die Polizei nach ihm gesucht habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei erschießen würde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, seine letzte Wohnadresse sei bis August 2010 in XXXX, Anambra State, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe einen guten Freund in Nigeria gehabt, den er schon seit seiner Kindheit gekannt habe. Eines Tages habe er einen Anruf erhalten, dass die Polizei nach seinem Freund suche und dieser davongelaufen sei. Er habe auch gehört, dass er einer der Bankräuber in Aba gewesen sei. Die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht. Da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört. Seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe dann einen Anruf von seiner Schwester bekommen, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Daraufhin habe er die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen. Er wisse zwar nicht, wie die Polizei davon erfahren habe, aber die Polizei habe ihn auch in Enugu gesucht. Daraufhin sei er nach Lagos geflüchtet und von dort aus habe er Nigeria verlassen. Er habe niemanden mehr in Nigeria. Außerdem sei die Polizei sehr brutal. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer unter anderem noch an, die Universität habe er in XXXX im Anambra State besucht. Der Banküberfall habe im Mai oder Juni 2010 in Aba stattgefunden. Dass die Polizei seinen Freund suche, habe der Beschwerdeführer im Mai 2010 von seinem Bruder XXXX erfahren. Die Polizei habe deswegen nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil sie Fotos von seinem Freund gesehen hätten, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer suchten, weil es sein könne, dass sein Freund bei ihm sei. Außerdem könne auch der Beschwerdeführer der Bankräuber sein. Er habe die Sache bei der Polizei nicht aufgeklärt, weil dies in Nigeria nicht möglich sei. Wenn er dorthin zurückginge, würde er festgenommen werden und niemand würde etwas dagegen machen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei bei seinem Freund gewesen sei und diesen gesucht habe. Dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, habe diesem sein Bruder Chiagozie etwa eine Woche nach dem Banküberfall gesagt. Zwei Tage nach diesem Anruf sei der Beschwerdeführer nach Enugu geflüchtet. Dort sei er einen Monat geblieben. Dann habe ihm sein Bruder Chiagozie gesagt, dass die Polizei den Beschwerdeführer in Enugu suchen würde, woraufhin der Beschwerdeführer nach Lagos gegangen sei. Die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder Chiagozie von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erwidert der Beschwerdeführer, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei. Der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn zuerst in Aba und dann in XXXX gesucht. Nach dem Vorhalt, dass der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht stimmen könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von XXXX nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er stimmte diesen zu und ergänzte, in Nigeria gebe es viel Armut. Wenn man kein Politiker sei, profitiere man nicht vom Erdöl, das es in Nigeria gebe. Er könnte keinesfalls nach Nigeria zurückgehen, es wäre besser, hier in Österreich zu sterben.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, seine letzte Wohnadresse sei bis August 2010 in römisch 40 , Anambra State, gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe einen guten Freund in Nigeria gehabt, den er schon seit seiner Kindheit gekannt habe. Eines Tages habe er einen Anruf erhalten, dass die Polizei nach seinem Freund suche und dieser davongelaufen sei. Er habe auch gehört, dass er einer der Bankräuber in Aba gewesen sei. Die Polizei habe im Haus des Beschwerdeführers, wo seine Mutter gelebt habe, nach dem Beschwerdeführer gesucht. Da seine Mutter gesagt habe, dass er nicht zuhause sei, hätten die Polizisten begonnen zu schießen und vieles im Haus zerstört. Seine Mutter sei aufgrund eines Schocks in das Krankenhaus gebracht worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe dann einen Anruf von seiner Schwester bekommen, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Daraufhin habe er die Universität verlassen und sei nach Enugu gegangen. Er wisse zwar nicht, wie die Polizei davon erfahren habe, aber die Polizei habe ihn auch in Enugu gesucht. Daraufhin sei er nach Lagos geflüchtet und von dort aus habe er Nigeria verlassen. Er habe niemanden mehr in Nigeria. Außerdem sei die Polizei sehr brutal. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer unter anderem noch an, die Universität habe er in römisch 40 im Anambra State besucht. Der Banküberfall habe im Mai oder Juni 2010 in Aba stattgefunden. Dass die Polizei seinen Freund suche, habe der Beschwerdeführer im Mai 2010 von seinem Bruder römisch 40 erfahren. Die Polizei habe deswegen nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil sie Fotos von seinem Freund gesehen hätten, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer suchten, weil es sein könne, dass sein Freund bei ihm sei. Außerdem könne auch der Beschwerdeführer der Bankräuber sein. Er habe die Sache bei der Polizei nicht aufgeklärt, weil dies in Nigeria nicht möglich sei. Wenn er dorthin zurückginge, würde er festgenommen werden und niemand würde etwas dagegen machen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei bei seinem Freund gewesen sei und diesen gesucht habe. Dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, habe diesem sein Bruder Chiagozie etwa eine Woche nach dem Banküberfall gesagt. Zwei Tage nach diesem Anruf sei der Beschwerdeführer nach Enugu geflüchtet. Dort sei er einen Monat geblieben. Dann habe ihm sein Bruder Chiagozie gesagt, dass die Polizei den Beschwerdeführer in Enugu suchen würde, woraufhin der Beschwerdeführer nach Lagos gegangen sei. Die Information, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei, habe sein Bruder Chiagozie von der Mutter erhalten, der Beschwerdeführer habe seiner Mutter seinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Über Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er von seiner Mutter seit deren Einlieferung in das Krankenhaus nichts mehr gehört habe, erwidert der Beschwerdeführer, ein Cousin habe gehört, wie die Mutter der Polizei gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Enugu sei. Der Cousin habe das dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt und dieser habe es dem Beschwerdeführer gesagt. Auf die Frage, wie seine Mutter an diesem Tag wissen hätte können, dass sich der Beschwerdeführer in Enugu aufhalte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst mehrere Tage später dorthin geflüchtet sein will, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn zuerst in Aba und dann in römisch 40 gesucht. Nach dem Vorhalt, dass der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht stimmen könne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht zwei Tage nach dem Anruf seines Bruders von römisch 40 nach Enugu geflüchtet, sondern erst nach zwei Monaten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er stimmte diesen zu und ergänzte, in Nigeria gebe es viel Armut. Wenn man kein Politiker sei, profitiere man nicht vom Erdöl, das es in Nigeria gebe. Er könnte keinesfalls nach Nigeria zurückgehen, es wäre besser, hier in Österreich zu sterben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, sein Bruder XXXX habe ihn nach dem Banküberfall angerufen und ihm gesagt, dass sein Freund wegen des Banküberfalls gesucht werde. Auf die Frage, was ihm seine Schwester nach dem Banküberfall mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Brüder und diese hätten ihn angerufen. Sein Bruder Chiagozie habe ihm erzählt, dass die Polizei in seinem Haus in Aba nach ihm suchen würde. Er sei unschuldig, er habe nie etwas Kriminelles gemacht. Er wisse nicht, ob sein Freund die Bank überfallen habe, aber dieser kaufe sich immer etwas, wenn sie ausgingen, und er wisse nicht, woher sein Freund das Geld habe. Er sei schockiert gewesen, nachdem er die Sache mit dem Banküberfall gehört habe. In Nigeria sei es nicht einfach, wenn man solche Probleme mit der Polizei habe. Er habe niemanden in Nigeria, sein Vater sei tot und er habe seit seiner Ausreise nichts mehr von seinen Leuten gehört und brauche deshalb Hilfe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, sein Bruder römisch 40 habe ihn nach dem Banküberfall angerufen und ihm gesagt, dass sein Freund wegen des Banküberfalls gesucht werde. Auf die Frage, was ihm seine Schwester nach dem Banküberfall mitgeteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Brüder und diese hätten ihn angerufen. Sein Bruder Chiagozie habe ihm erzählt, dass die Polizei in seinem Haus in Aba nach ihm suchen würde. Er sei unschuldig, er habe nie etwas Kriminelles gemacht. Er wisse nicht, ob sein Freund die Bank überfallen habe, aber dieser kaufe sich immer etwas, wenn sie ausgingen, und er wisse nicht, woher sein Freund das Geld habe. Er sei schockiert gewesen, nachdem er die Sache mit dem Banküberfall gehört habe. In Nigeria sei es nicht einfach, wenn man solche Probleme mit der Polizei habe. Er habe niemanden in Nigeria, sein Vater sei tot und er habe seit seiner Ausreise nichts mehr von seinen Leuten gehört und brauche deshalb Hilfe.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.19.2010, Zahl: 10 08.910-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.19.2010, Zahl: 10 08.910-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass der Asylwerber keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 416.133-1/2010/4E, wurde die erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sei bzw. sei in der Beschwerde der erstinstanzlichen Qualifizierung als widersprüchlich, unsubstanziiert, nicht konkret und wenig nachvollziehbar nicht substanziiert entgegengetreten worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 416.133-1/2010/4E, wurde die erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sei bzw. sei in der Beschwerde der erstinstanzlichen Qualifizierung als widersprüchlich, unsubstanziiert, nicht konkret und wenig nachvollziehbar nicht substanziiert entgegengetreten worden.

Am 04.01.2011 wurde nunmehr neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes beantragt sowie wurde der Antragsteller am selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST einvernommen, wobei er hiebei angab, dass die im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe nicht richtig gewesen seien; vielmehr habe es 2007 eine Wahl in Nigeria gegeben, in welcher der Antragsteller als Wahlhelfer für XXXX ein Teil gewesen sei. Es sei ihm versprochen worden, nach der Wahl einen Job und Geld zu erhalten. Doch aufgrund der Tatsache, dass das Versprechen nicht eingehalten worden sei, habe er den Genannten nach der Wahl zur Rede gestellt und sei er von dessen Leuten verfolgt worden. Im Juli 2010 sei sogar ein Wahlhelfer von diesem Mann umgebracht worden. XXXX sei im Dezember 2010 erschossen worden und habe er nunmehr Angst von der nigerianischen Regierung umgebracht zu werden.Am 04.01.2011 wurde nunmehr neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes beantragt sowie wurde der Antragsteller am selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST einvernommen, wobei er hiebei angab, dass die im ersten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe nicht richtig gewesen seien; vielmehr habe es 2007 eine Wahl in Nigeria gegeben, in welcher der Antragsteller als Wahlhelfer für römisch 40 ein Teil gewesen sei. Es sei ihm versprochen worden, nach der Wahl einen Job und Geld zu erhalten. Doch aufgrund der Tatsache, dass das Versprechen nicht eingehalten worden sei, habe er den Genannten nach der Wahl zur Rede gestellt und sei er von dessen Leuten verfolgt worden. Im Juli 2010 sei sogar ein Wahlhelfer von diesem Mann umgebracht worden. römisch 40 sei im Dezember 2010 erschossen worden und habe er nunmehr Angst von der nigerianischen Regierung umgebracht zu werden.

Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da in caso entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege; des Weiteren beabsichtigt sei seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Erledigung des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da in caso entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege; des Weiteren beabsichtigt sei seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 11.01.2011 bekräftigte der Antragsteller ausdrücklich, seine ursprünglichen im ersten Rechtsgang getätigten Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht aufrecht zu erhalten bzw. bezog er sich nunmehr zentral darauf, Anfang des Jahres 2007 zu einer Versammlung im Regierungsgebäude gerufen worden zu sein bzw. habe er sich dort hinbegeben und sei er vom damaligen Gouverneur angewiesen worden, ihm zur Erreichung eines Zieles zu helfen, nämlich die Wahlen zu gewinnen. Dies sei in Abia State gewesen. Viele Leute seien dort gewesen und hätten geholfen, dem Gouverneur bei der Wahl zu helfen. Der Gouverneur habe ihm und andere Personen in ein Hotel eingeladen bzw. hätten Wahlbusse ihn und die anderen dort hingebracht und habe man dort alle Wahlkarten abgestempelt; er selbst habe mehr als 700 Wahlkarten mit Fingerabdrücken versehen. Nach all dem habe er Verletzung an verschiedenen Körperteilen erlitten. Mit Hilfe dieser Unterstützung habe der Gouverneur am 14.04.2007 die Wahlen gewonnen. In der Folge habe er seinen Pass zum Gouverneur gebracht und eine Vereinbarung zwischen den Gouverneur und seiner Gruppe erreicht bzw. habe der Gouverneur Geld versprochen. Jeder von ihnen hätte 200.000 Naira erhalten sollen und habe jedoch der Gouverneur das Abkommen gebrochen und das Geld einer anderen Gruppe zur Verfügung gestellt. Man sei zu ihm gegangen, um das Geld einzufordern; die Auszahlung sei jedoch verweigert worden. 2010 sei der Gouverneur zur Partei der PDP gewechselt und sei jede Entführung der Gruppe des Antragstellers zugeschrieben worden. Im Juli 2010 seien Mitglieder seiner Gruppe einfach so erschossen worden und hätten viele begonnen zu flüchten, weshalb auch er geflüchtet sei.

Letztlich fügte der Beschwerdeführer auf Befragen hinzu, dass er noch ein weiteres soziales Problem innerhalb der Familie zu gewärtigen hätte. So sei sein Vater im Juli 2007 verstorben und habe dieser einen gottähnlichen Status gehabt und würde dieser Titel nun vererbt werden. Der Sohn müsse den Titel erhalten und sei der Antragsteller damit nicht einverstanden bzw. sei er nicht gewillt "diesem Gott" zu dienen, weshalb er auch das Dorf verlassen hätte.

Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben.

Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Inhaltlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller aktuell weder an einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. exzeptionell psychischen Störung leide, die eine Überstellung unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen und Judikatur zu Art. 3 EMRK nach Nigeria entgegenstünde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.Inhaltlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller aktuell weder an einer schweren körperlichen Erkrankung bzw. exzeptionell psychischen Störung leide, die eine Überstellung unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen und Judikatur zu Artikel 3, EMRK nach Nigeria entgegenstünde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.01.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.01.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 416.133-1/2010/4E, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 416.133-1/2010/4E, eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. So bezieht sich der Antragstelle ihm nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor seiner Ausreise aus Nigeria stattgefunden haben bzw. jedenfalls einem Zeitraum vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang am 20.12.2010 zuordenbar sind. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen, welche er aufgrund in seiner Sphäre liegender Reservationen willkürlich nicht geltend gemacht hat.

Ausdrücklich stellte er die seinerseits im ersten Rechtsgang des Verfahrens getätigten Ausreisegründe als unrichtig in Abrede, wodurch inhaltlich die letztinstanzlich ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang sich hinsichtlich der Beurteilung als rechtsrichtig erweist.

Die Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr im zweiten Rechtsgang bzw. neuerlicher Antragstellung gänzlich andere Gründe - abweichend von jenen im ersten Rechtsgang - anführt, vermag nichts daran zu ändern, dass in casu keinerlei nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im ersten Rechtsgang entstandene Sachverhalte bzw. Sachverhaltselemente vorgebracht wurden.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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