TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 A11 414376-2/2011

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
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Spruch

A11 414.376-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.6.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.6.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.6.2010 persönlich zugestellt und erwuchs am 10.7.2010 (mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde) in Rechtskraft.

Am 13.7.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter per Fax gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2010 eine Beschwerde und übermittelte unter einem eine mit 29.6.2010 datierte Vollmacht, mit welcher er Mag. XXXX vom "XXXX" zu seiner Vertretung im Asylverfahren ermächtigt hatte.Am 13.7.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter per Fax gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2010 eine Beschwerde und übermittelte unter einem eine mit 29.6.2010 datierte Vollmacht, mit welcher er Mag. römisch 40 vom "XXXX" zu seiner Vertretung im Asylverfahren ermächtigt hatte.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.7.2010 wurde der Vertreterin des Asylwerbers zur verspätet eingebrachten Beschwerde Parteiengehör eingeräumt.

Mit per Telefax am 2.8.2010 eingebrachten Schriftsatz nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt insofern Stellung, als sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerstellung als schwierig erwiesen hätte, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch einen Freund begleitet worden, der ebenso kaum der deutschen Sprache mächtig gewesen wäre und der Beraterin das Zustelldatum bekanntgegeben habe. Durch ein sprachliches Missverständnis sei hier wohl anstatt vom 25.6.2010 vom 29.6.2010 ausgegangen worden und sei der XXXX bei der Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinbringung vom letztgenannten Datum ausgegangen. Dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, sei auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bzw. auf einen geringen Grad des Verschuldens zurückzuführen.Mit per Telefax am 2.8.2010 eingebrachten Schriftsatz nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt insofern Stellung, als sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerstellung als schwierig erwiesen hätte, da kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch einen Freund begleitet worden, der ebenso kaum der deutschen Sprache mächtig gewesen wäre und der Beraterin das Zustelldatum bekanntgegeben habe. Durch ein sprachliches Missverständnis sei hier wohl anstatt vom 25.6.2010 vom 29.6.2010 ausgegangen worden und sei der römisch 40 bei der Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinbringung vom letztgenannten Datum ausgegangen. Dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, sei auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bzw. auf einen geringen Grad des Verschuldens zurückzuführen.

Unter einem wurde ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG gestellt.Unter einem wurde ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestellt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6.12.2010, Zahl: C3 414.376-1/2010/5E, wurde sodann die Beschwerde gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 6.12.2010, Zahl: C3 414.376-1/2010/5E, wurde sodann die Beschwerde gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 15.12.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 15.12.2010, Zahl: 09 12.945-BAI, wies das Bundesasylamt in der Folge den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten geboten erscheinen hätten lassen, dass diese im Hinblick auf die Klärung des tatsächlichen Zustelldatums Informationen etwa in Form einer schriftlichen Nachfrage beim Bundesasylamt oder die Vornahme einer Akteneinsicht eingeholt hätte. Ausgehen davon, dass die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers die ihr obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hätte und sich die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde auch nicht auf ein Versehen, welches auf einem minderen Grad des Verschuldens beruhen würde, gründe, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen (erneut) geltend, dass er seiner Vertreterin das richtige Zustelldatum des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.6.2010 genannt habe, jedoch dieses von seinem Freund falsch übersetzt und die Beschwerdefrist folglich falsch vermerkt worden sei. Letztlich könne ein Verschulden nur darin erkannt werden, dass kein professioneller Dolmetscher dem Informationsgespräch beigezogen worden sei. In dem durch einen unprofessionellen Dolmetscher verursachten Fehler beim Vermerk der Rechtsmittelfrist, der zu einer falschen Fristberechnung seitens des bevollmächtigten Vertreters geführt habe, sei ein minderer Grad des Verschuldens zu sehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Ein Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.1.1995, 94/06/0090).

Den Ausführungen des Asylwerbers in der Beschwerde, wonach die falsch vermerkte Beschwerdefrist, die letztlich zu einer verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2010 geführt habe, lediglich einen minderen Grad des Verschuldens seitens des bevollmächtigten Vertreters darstellen würde, kann nicht gefolgt werden:

Aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und dem nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz ergibt sich (vgl. Aktenseite 517 u. 589), dass aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses zwischen der den Asylwerber bei der Beschwerdeerstellung unterstützenden Rechtsberaterin und seines "dolmetschenden" Freundes ein falsches Zustelldatum des erstinstanzlichen Bescheides vom 16.6.2010 vermerkt sowie in weiterer Folge bei der Berechnung der Beschwerdefrist von diesem - falschen - Zustelldatum ausgegangen wurde. Dass sich die Rechtsberaterin eigenen Angaben zufolge sohin beim Vermerk des Zustelldatums offenbar ausschließlich auf die diesbezüglichen Angaben des dolmetschenden Freundes des Asylwerbers verlassen hat, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich mehrmals Kommunikationsprobleme aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des "dolmetschenden" Freundes des Asylwerbers ins Treffen geführt wurden, grob sorgfaltswidrig. Im Sinne der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wären weitere Ermittlungen seitens der Rechtsberaterin in Form etwa einer Akteneinsicht, aus der sich als Zustelldatum des betreffenden Bescheides klar der 25.6.2010 ergeben hätte (vgl. Rückschein, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Aktenseite 304) oder aber einer klärenden Nachfrage beim Bundesasylamt sowohl zwingend notwendig als auch zumutbar gewesen.Aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und dem nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz ergibt sich vergleiche Aktenseite 517 u. 589), dass aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses zwischen der den Asylwerber bei der Beschwerdeerstellung unterstützenden Rechtsberaterin und seines "dolmetschenden" Freundes ein falsches Zustelldatum des erstinstanzlichen Bescheides vom 16.6.2010 vermerkt sowie in weiterer Folge bei der Berechnung der Beschwerdefrist von diesem - falschen - Zustelldatum ausgegangen wurde. Dass sich die Rechtsberaterin eigenen Angaben zufolge sohin beim Vermerk des Zustelldatums offenbar ausschließlich auf die diesbezüglichen Angaben des dolmetschenden Freundes des Asylwerbers verlassen hat, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich mehrmals Kommunikationsprobleme aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des "dolmetschenden" Freundes des Asylwerbers ins Treffen geführt wurden, grob sorgfaltswidrig. Im Sinne der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wären weitere Ermittlungen seitens der Rechtsberaterin in Form etwa einer Akteneinsicht, aus der sich als Zustelldatum des betreffenden Bescheides klar der 25.6.2010 ergeben hätte vergleiche Rückschein, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Aktenseite 304) oder aber einer klärenden Nachfrage beim Bundesasylamt sowohl zwingend notwendig als auch zumutbar gewesen.

Wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, erscheint das Handeln der Rechtsberaterin insbesondere auch deshalb grob sorgfaltswidrig, da diese bereits aufgrund des Bescheiderlassungsdatums (16.6.2010) in Betracht ziehen hätte müssen, dass die Beschwerdefrist infolge einer möglichen Bescheidzustellung bereits am folgenden Tag gegebenenfalls sogar vor der Vollmachterteilung an sie (am 29.6.2010, vgl. Aktenseite 499) abgelaufen wäre, sie sich sohin umso mehr zu genaueren Ermittlungen betreffend das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides und raschest möglichem Handeln gezwungen sehen hätte müssen.Wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, erscheint das Handeln der Rechtsberaterin insbesondere auch deshalb grob sorgfaltswidrig, da diese bereits aufgrund des Bescheiderlassungsdatums (16.6.2010) in Betracht ziehen hätte müssen, dass die Beschwerdefrist infolge einer möglichen Bescheidzustellung bereits am folgenden Tag gegebenenfalls sogar vor der Vollmachterteilung an sie (am 29.6.2010, vergleiche Aktenseite 499) abgelaufen wäre, sie sich sohin umso mehr zu genaueren Ermittlungen betreffend das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides und raschest möglichem Handeln gezwungen sehen hätte müssen.

Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da einerseits seine Rechtsberaterin ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben könnte.Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da einerseits seine Rechtsberaterin ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das den Beschwerdeführer an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben könnte.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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