RS Vwgh 2003/10/21 97/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO als auch für Zeiträume, in welchen die LVO anzuwenden ist, ist in der Bewirtschaftung einer Liegenschaft Liebhaberei zu erblicken, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Verpachtung nach objektiven Kriterien nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar ist (Hinweis E 5. Juni 2003, 99/15/0129). Dabei beginnt der maßgebliche Zeitraum ab dem Anfallen von Werbungskosten. Ob eine Tätigkeit nach objektiven Kriterien geeignet ist, sich innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung angemessenen Zeitraumes lohnend zu gestalten, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140161.X01

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten