RS Vwgh 2003/10/21 2001/06/0135

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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10/10 Datenschutz
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1438;
DSG 2000 §8 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Die Aufrechnung geschieht grundsätzlich nicht ipso iure, sondern bedarf einer Aufrechnungserklärung. Allerdings ist die Aufrechnungserklärung nur wirksam, wenn kein Aufrechnungsverbot besteht. So ist in der Regel gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung zulässig, weil dadurch das Pfändungsverbot umgangen würde (siehe auch Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I/10, S. 280 f). Wurde eine zulässige Aufrechnungserklärung abgegeben, so wirkt diese bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Eine Notwendigkeit (im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG 2000) zur sofortigen Geltendmachung war im vorliegenden Fall jedenfalls in Hinblick darauf nicht gegeben, dass es sich bei der Aufrechnungserklärung des Organs der Wiener Gebietskrankenkasse nicht um eine (prozessuale) Aufrechnungseinrede handelte. Demgemäss hat sie auch keinen Niederschlag in der Protokollierung durch das Prozessgericht gefunden. Eine (außergerichtliche) Kompensationserklärung aber ist nicht an den Ablauf einer Frist gebunden, sie muss auch nicht unverzüglich mit Entstehen der Schuld abgegeben werden. Vielmehr genügt zur Geltendmachung der Aufrechnung auch eine spätere schriftliche Mitteilung. Die Aufrechnungserklärung allein (d.h. ohne ziffernmäßige Angabe des Schuldenstandes) verletzt keine subjektiven öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060135.X01

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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