TE AsylGH Beschluss 2011/1/21 A14 307590-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A14 307.590-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die im Namen des XXXX, StA. Liberia, am 20.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 10 10.860 EAST-Ost eingebrachte Berufung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die im Namen des römisch 40 , StA. Liberia, am 20.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 10 10.860 EAST-Ost eingebrachte Berufung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die vom Verein Panacare im Namen von XXXX eingebrachte Berufung wird gemäß § 10 Abs.1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die vom Verein Panacare im Namen von römisch 40 eingebrachte Berufung wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT

XXXX, StA.: Liberia alias Nigeria, stellte am 30.06.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 04 13.429-BAW, vom 15.11.2006 gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Eine dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, GZ 307.590-C1/E1-III/09/06, gemä0 §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.römisch 40 , StA.: Liberia alias Nigeria, stellte am 30.06.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 04 13.429-BAW, vom 15.11.2006 gem. Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Eine dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2006, GZ 307.590-C1/E1-III/09/06, gemä0 Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.

Am 16.02.2010 stellte der Genannte aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren wurde mehrfach versucht, eine Erstbefragung durchzuführen, jedoch weigerte der Genannte sich, diese durchzuführen. Der Antrag wurde in der Folge am 09.06.2010 als gegenstandslos abgelegt.Am 16.02.2010 stellte der Genannte aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren wurde mehrfach versucht, eine Erstbefragung durchzuführen, jedoch weigerte der Genannte sich, diese durchzuführen. Der Antrag wurde in der Folge am 09.06.2010 als gegenstandslos abgelegt.

Am 19.11.2010 stellte der Genannte aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost, vom 13.12.2010, AZ 10 10.860-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.Am 19.11.2010 stellte der Genannte aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost, vom 13.12.2010, AZ 10 10.860-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber in der Justizanstalt XXXX am 14.12.2010 eigenhändig ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber in der Justizanstalt römisch 40 am 14.12.2010 eigenhändig ausgefolgt.

Mit Fax vom 20.12.2010 brachte der Verein PANACARE "in Vertretung" des XXXX eine Berufung gegen den zuvor zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.Mit Fax vom 20.12.2010 brachte der Verein PANACARE "in Vertretung" des römisch 40 eine Berufung gegen den zuvor zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.

Der Einschreiter wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010, zugestellt am 03.11.2010 durch Übernahme eines Bevollmächtigten für RSb-Briefe, auf den Mangel der fehlenden Vollmacht seitens des Beschwerdeführers hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine Verbesserung dieses Mangels innerhalb einwöchiger Frist aufgetragen und eine widrigenfalls erfolgende Zurückweisung der Beschwerde avisiert. Das Datum in der Übernahmebestätigung ist zwar mit 03.01.2010 angegeben, aus dem mit 03.01.2011 datierten Poststempel ergibt sich jedoch im Zusammenhang mit dem Datum des Verbesserungsauftrages eindeutig, dass die Übernahme am 03.01.2011 erfolgte.

Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Auch hat der Einschreiter es unterlassen, mitzuteilen, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurde, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.

Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 20.12.2010 datierte Beschwerde des Vereins PANACARE "in Vertretung" des Beschwerdeführers eingebracht.

Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.12.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens des Beschwerdeführers über eine Vertretungsbefugnis des Vereins PANACARE findet, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf.Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.12.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens des Beschwerdeführers über eine Vertretungsbefugnis des Vereins PANACARE findet, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf.

Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 weder mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht noch mit einer Mitteilung reagierte, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auftretenden Verein tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

verbesserungsfähiger Mangel, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten