TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 E3 227973-3/2010

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E3 227.973-3/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 09.669-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 09.669-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 13.08.2009 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 13.08.2009 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen."

II. Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 24.01.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 24.01.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, gelangte am 01.08.2001 nach Österreich und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.

Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er seine Arbeit verloren und in der Folge Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Dabei habe er den Beamten des Arbeitsamtes beleidigt und auch über den Islam geschimpft. Daraufhin sei er zur "Stelle für die Förderung der Tugend und die Bekämpfung des Lasters" gebracht worden, von wo er jedoch habe fliehen können. Er sei jedoch weiterhin gesucht worden und sei er deswegen ins Ausland geflohen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2002, Zahl: 01 17.610, wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei.

3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.06.2005, Zahl:

227.973/0-VIII-22/02, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0679-7, ablehnte.

4. Am 16.02.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag (genauer: Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005).4. Am 16.02.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag (genauer: Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005).

Im Zuge seiner niederschriftlich Einvernahmen brachte er vor, dass seine Fluchtgründe, welche er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben hatte, aufrecht bleiben würden. Er habe aber nun im Jänner 2009 einen Haftbefehl sowie ein weiteres Schreiben - aus welchem sich ergäbe, dass er gesucht werde - erhalten und bringe er dies nun zum Beweis in Vorlage. Darüber hinaus habe er im Jahr 2002 in Wien an einer Demonstration der Mujaheddins teilgenommen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 09 02.001-EAST Ost, wurde der jenem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Iran verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in den Iran und dem Fehlen eines Eingriffes in Art 8 EMRK getroffen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 09 02.001-EAST Ost, wurde der jenem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Iran verfügt. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in den Iran und dem Fehlen eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, Zahl E3 227.973-2/2009-4E, gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, Zahl E3 227.973-2/2009-4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 zugestellt und damit rechtskräftig.

7. Am 13.08.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung brachte er vor, sich seit 01.08.2001 ununterbrochen in Österreich zu befinden.

Er halte die Asylgründe seines ersten und seines zweiten Asylverfahrens aufrecht. Überdies sei er seit circa drei Monaten Mitglied der "Vereinigung der Iranischen (Konstitutionalisten) Monarchisten", wobei er einen Mitgliedsausweis vorlegte.

Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, getötet zu werden, insbesondere weil er im Juni, Juli und August 2009 in Österreich an Demonstrationen gegen das Wahlergebnis im Iran teilgenommen habe. Dabei sei er auch fotografiert worden, die Bilder - welche er vorlegte - seien mit seiner Zustimmung im Internet veröffentlicht worden.

8. Am 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er weitere Internetadressen nannte, auf welchen er bei den Demonstrationen gezeigt werde. Es sei ihm von zwei anderen Demonstranten auch erzählt worden, dass sie auch von Personen aus der iranischen Botschaft fotografiert worden seien.

Die Monarchisten kenne er seit drei Monaten, vor zwei Wochen sei er Mitglied geworden. Diese Mitgliedschaft stelle für ihn im Iran mit Sicherheit ein Problem dar.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

9. Am 29.09.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, in Österreich eine Freundin zu haben. Zu seinen im Iran befindlichen Familienangehörigen, vor allem zu seinem Bruder, habe er gelegentlich telefonischen Kontakt. Als der Beschwerdeführer diesem erzählt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, habe dieser sofort das Thema gewechselt, aus Angst, dass das Telefon abgehört werde.

Er habe einen neuen Antrag gestellt, weil er im Zeitraum Juni bis September 2009 an insgesamt sieben Demonstrationen teilgenommen habe und dabei auch von Mitarbeitern der iranischen Botschaft fotografiert worden sei. Dies hätten ihm zwei Funktionäre der Monarchistenvereinigung mitgeteilt. Die ersten sechs Demonstrationen seien wegen des Wahlbetrugs gewesen, die letzte vor allem gegen Atomwaffen und die Holocaustleugnung.

Er selbst sei seit einem Monat normales Mitglied dieser Vereinigung.

Bei einer Rückkehr in den Iran sei sein Leben in Gefahr, weil er vor der Botschaft gegen die Regierung demonstriert habe. Weiters verwies er auf seinen Konflikt mit dem Beamten des Arbeitsamtes.

In Österreich werde er von der Caritas, von Freunden sowie seiner Freundin finanziell unterstützt. Er habe auch zwei Deutschkurse absolviert, mit seiner Freundin, einer Slowakin, spreche er Deutsch.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte ein Schreiben des internationalen Rettungskomitees für IranerInnen vor, wonach dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen eine Verurteilung wegen Propaganda gegen das Regime nach dem islamischen Strafgesetz sowie Inhaftierung, Folterung bis hin zur Hinrichtung drohten.

Weiters beantragte der Vertreter die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Funktionäre der Monarchistenvereinigung.

Über Vorhalt der Länderfeststellungen zum Iran brachte der Beschwerdeführer vor, dass Rückkehrer in den Iran, welche keine Reue zeigten, umgebracht würden. In den Gefängnissen würden sowohl Männer als auch Frauen gefoltert. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass davon auszugehen sei, dass auch Teilnehmer von Demonstrationen im Ausland im Iran verhaftet würden.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Iran" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Iran" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Perser angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diversen Demonstrationen im Falle der Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu erwarten hätte. Es könne auch keine weitere (wie immer geartete Gefährdung) des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Iran festgestellt werden.

Zum Iran traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zu den Themen Politik und Wahlen, Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadinejad, Präsidentschaftswahlen 2009, oppositionelle Betätigung, Menschenrechte, ethnischen und religiösen Minderheiten und zu Rückkehrfragen.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus, dass in den beiden Vorverfahren des Beschwerdeführers die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen bestätigt worden sei, was bereits ein zweifelhaftes Licht auf die allgemeine Qualität seiner Aussagen werfe.

Aus den Länderfeststellungen gehe nicht hervor, dass die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich zu Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates führen könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung tätig geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer erst nach Erhalt seines negativen Asylbescheides seine politische Meinung ins Gegenteil verkehrt und an Demonstrationen teilgenommen, wodurch der Verdacht bestehe, er habe versucht, einen Nachfluchtgrund heraufzubeschwören. Auch sei sein Wissen zur Monarchistenvereinigung nur sehr rudimentär gewesen. Es liege auch im Ermessen des Beschwerdeführers, inwiefern er sich im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland politisch engagiere und gebe es dort auch eine ausgeprägte politische Oppositionslandschaft. Überdies könne man auch wirtschaftliche Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers ableiten.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft machen können und der von ihm behauptete Nachfluchtgrund nicht nachvollzogen werden könne. Daher sei kein Asyl zu gewähren.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person habe glaubhaft machen können und der von ihm behauptete Nachfluchtgrund nicht nachvollzogen werden könne. Daher sei kein Asyl zu gewähren.

Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, so habe er sich nicht in derart exponierter Stellung engagiert, dass er für die iranischen Behörden von Interesse sein könnte.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Situation im Iran lasse sich eine solche nicht ableiten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Situation im Iran lasse sich eine solche nicht ableiten.

Zur Ausweisung (Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, dass nicht vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Zum Recht auf Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers keiner Ausweisung seiner Person entgegenstünden.Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, dass nicht vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Zum Recht auf Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers keiner Ausweisung seiner Person entgegenstünden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.01.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt übersehen habe, dass laut den getroffenen Feststellungen im Iran eine strikte strafrechtliche Verfolgung mit Todesstrafe für eine Betätigung zum Sturz des Regimes oder des islamischen politischen Systems drohe. Für die Forderung der Wiederherstellung der Monarchie werde tatsächlich die Todesstrafe verhängt. Personen würden auch aufgrund fraglicher krimineller Anschuldigungen verurteilt, weshalb nicht ohne weiters gesagt werden könne, dass untergeordnete Oppositionstätigkeit unverfolgt bliebe.

Weiters wurden Medienberichte aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 zitiert, welche eine Verfolgung auch untergeordneter exilpolitischer Tätigkeit befürchten ließen.

Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Ernsthaftigkeit seines Engagements auch die Einvernahme zweier Zeugen beantragt, welche jedoch nicht befragt worden seien.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes samt den Vorakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Das Bundesasylamt konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen im Falle der Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu erwarten hätte.

Aus dieser Negativfeststellung, welche nach Ansicht des erkennenden Senats bereits in die rechtliche Beurteilung hineinreicht, geht hervor, dass das Bundesasylamt die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen für glaubwürdig erachtet und wurden diese Teilnahmen ohnedies auch durch Lichtbilder bescheinigt.

Weiters geht aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch hervor, dass der Beschwerdeführer einer Monarchistenvereinigung beigetreten ist.

Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung jedoch noch aufgezeigt werden wird, ergibt sich aus diesen Umständen sehr wohl eine Gefährdung für den Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

3.1.2. § 3 Abs 2 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 lautet (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):3.1.2. Paragraph 3, Absatz 2, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, lautet (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):

"(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.""(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind."

3.1.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

3.1.4. Art 5 Abs 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."3.1.4. Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."

3.1.5. Durch § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs 1 leg cit eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").3.1.5. Durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 erfährt Absatz eins, leg cit eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").

Durch § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")Durch Paragraph 3, Absatz 2, 2 Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")

Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).

Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Art 5 Abs 3 Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. § 28 deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. Paragraph 28, deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:

"(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(1a) Eine Bedrohung nach Paragraph 60, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."

Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.

Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht des erkennenden Senates lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht des erkennenden Senates lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

3.1.6. Für den vorliegenden Fall gilt nach den obigen Ausführungen somit folgendes:

Bereits das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest formal (wenn auch nicht aus tatsächlicher politischer Überzeugung) der sogenannten Monarchistenvereinigung beigetreten ist. Ferner hat sich der Beschwerdeführer in Österreich (zumindest) im Zeitraum Juni bis September 2009 an diversen Demonstrationen, unter anderem vor der iranischen Botschaft, beteiligt und ist dabei auch fotografiert worden, wie er etwa Transparente oder Plakate mit kritischen Inhalten zur Präsidentschaftswahl hochhielt.

Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wurden diese Fotos und auch Videos zu den Demonstrationen - mit seiner Zustimmung - auch im Internet veröffentlicht.

Das Bundesasylamt führt dazu in seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, durch sein politisches Engagement einen Nachfluchtgrund "heraufzubeschwören." Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens seine politische Meinung ins Gegenteil verkehrt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Es bestehe auch Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer lediglich deshalb der Monarchistenvereinigung beigetreten sei, um eine Verfolgungssituation herzustellen.

Wenngleich diese Bedenken des Bundesasylamtes auch vom erkennenden Senat geteilt werden und auch in der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten, der Beschwerdeführer sein politisches Engagement also vorwiegend zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung an den Tag gelegt haben mag, so kann eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch behördliche Organe nicht ausgeschlossen werden. Auch kann vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und der in der Beschwerde zitierten Medienberichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht mit einer Festnahme durch die iranischen Grenzorgane bedroht ist und einer eingehenden Befragung unterzogen wird, die seine politischen Ansichten und Betätigungen vor allem im Ausland unter Bedachtnahme auf seine illegale Ausreise zum Inhalt hat.

Wie aus anderen aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes hervorgeht (vgl. E2 306658-1/2008/24E vom 02.12.2010; E1 249125-4/2010/6E) kann in derartigen Fällen exilpolitischer Betätigung in Form von Teilnahmen an Demonstrationen (unter anderem) vor der iranischen Botschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner politisch öffentlichkeitswirksam gesetzten regimefeindlichen Aktionen von den iranischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und dies staatliche Sanktionen nach sich ziehen könnte, die, angesichts der festgestellten Gegebenheiten im Iran - was ihre Intensität anbelangt - die Schwelle asylrechtlicher Relevanz jedenfalls überschreiten würden.Wie aus anderen aktuellen Entscheidungen des Asylgerichtshofes hervorgeht vergleiche E2 306658-1/2008/24E vom 02.12.2010; E1 249125-4/2010/6E) kann in derartigen Fällen exilpolitischer Betätigung in Form von Teilnahmen an Demonstrationen (unter anderem) vor der iranischen Botschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner politisch öffentlichkeitswirksam gesetzten regimefeindlichen Aktionen von den iranischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und dies staatliche Sanktionen nach sich ziehen könnte, die, angesichts der festgestellten Gegebenheiten im Iran - was ihre Intensität anbelangt - die Schwelle asylrechtlicher Relevanz jedenfalls überschreiten würden.

Der Beschwerdeführer hat diese exilpolitische Tätigkeit als subjektiven Nachfluchtgrund jedoch erst im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrages geltend gemacht, als zwei vorangegangene Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen waren.

Das Bundesasylamt hat in seiner - diesbezüglich nicht als unschlüssig anzusehenden - Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend deshalb exilpolitisch engagiert hat, um einen Nachfluchtgrund zu konstruieren.

Gute Gründe dafür, warum er erst nach rechtskräftigem Abschluss zweier Vorverfahren an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe und seine politische Meinung durch Abwenden von den Mudschahidin und Hinwendung zu den Monarchisten geändert habe, konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats hingegen nicht überzeugend darlegen.

Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, dass es sich - wie in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 29.09.2009 an, seit etwa vier Monaten Monarchist zu sein. Es habe sich herausgestellt, dass die Mudschahidin Terroristen seien und sei er daher auf einer Suche nach einer besseren Partei für den Iran auf die Monarchisten gestoßen.Insbesondere geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, dass es sich - wie in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 29.09.2009 an, seit etwa vier Monaten Monarchist zu sein. Es habe sich herausgestellt, dass die Mudschahidin Terroristen seien und sei er daher auf einer Suche nach einer besseren Partei für den Iran auf die Monarchisten gestoßen.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher aus diesem Grund ausgeschlossen. Es kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass die Teilnahme an den Demonstrationen Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Der Beschwerdeführer ist - wie er selbst ausführte - erst wenige Monate vor seiner gegenständlichen Antragstellung mit den Monarchisten in Kontakt gekommen. Somit ist nach Ansicht des erkennenden Senates mit Grund zu vermuten, dass der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund bloß "provoziert" hat, um auf diese Weise die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu erlangen. Zur Widerlegung dieser Rechtsvermutung hat der Beschwerdeführer keine guten Gründe angeführt bzw. sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

3.1.7. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.7. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Da die Abweisung nicht alleine auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu stützen ist, sondern § 3 Abs 2 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil I. mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.Da die Abweisung nicht alleine auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu stützen ist, sondern Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil römisch eins. mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Wie bereits ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer eine echte Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite, zumal er im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politisch öffentlichkeitswirksam gesetzten regimefeindlichen Aktionen von den iranischen Behörden als politischer Gegner angesehen würde und dies staatliche Sanktionen nach sich ziehen würde, die - was ihre Intensität anbelangt - die Schwelle asylrechtlicher Relevanz jedenfalls überschreiten würden.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist jedoch - wie oben unter Punkt 3.1. erörtert - ausgeschlossen.

3.2.3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat würde ihn der Gefahr der Todesstrafe oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung aussetzten, wodurch zumindest Artikel 3, wenn nicht Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden würde. Es bestehen im Hinblick auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers somit Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen.

Der Einfluss der iranischen Staatsgewalt ist nicht nur auf bestimmte Regionen innerhalb der islamischen Republik Iran beschränkt, sondern erstreckt sich über das gesamte Staatsgebiet. Eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative kommt für den Beschwerdeführer somit schon von daher nicht in Betracht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran ist nicht zulässig und es war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Durchführung einer - vom Bundesasylamt nicht beantragten - mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und wenn sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Asylwerber zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen - positiv oder negativ festgestellten - Sachverhalt ergibt (vgl. VwGH v. 25.1.2001, Zl. 98/20/ 0593; VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0308; u.v.a.). Die verfehlte Beweiswürdigung und insbesondere rechtliche Würdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den Inhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich im vorliegenden Fall als derart verfehlt dar, sodass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran ergibt und war dies daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung entsprechend zu korrigieren.4. Die Durchführung einer - vom Bundesasylamt nicht beantragten - mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und wenn sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Asylwerber zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen - positiv oder negativ festgestellten - Sachverhalt ergibt vergleiche VwGH v. 25.1.2001, Zl. 98/20/ 0593; VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0308; u.v.a.). Die verfehlte Beweiswürdigung und insbesondere rechtliche Würdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den Inhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich im vorliegenden Fall als derart verfehlt dar, sodass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran ergibt und war dies daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung entsprechend zu korrigieren.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Demonstration, exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet, internationale Judikatur, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Richtlinienkonformität, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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