Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D4 416098-2/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D4 416099-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 13.10.2010, 08 07.753-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 13.10.2010, 08 07.753-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 26.08.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2008 einen Asylantrag.
Am 27.08.2008 erfolgte eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau. Am 01.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu ihrem Fluchtweg sowie ihren Fluchtgründen einvernommen. Auch am 27.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ebenfalls wieder zu ihren Fluchtgründen einvernommen und es wurden ihr die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht.
2.) Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Sohn von 27.08.2008 bis 03.09.2008 in Tallham 80, 4880 St. Georgen im Attergau, wohnhaft und gemeldet. In weiterer Folge übersiedelte sie laut Zentralmelderegisterauszug nach XXXX. Dort war die Beschwerdeführerin vom 03.09.2008 bis 01.04.2010 gemeldet.2.) Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Sohn von 27.08.2008 bis 03.09.2008 in Tallham 80, 4880 St. Georgen im Attergau, wohnhaft und gemeldet. In weiterer Folge übersiedelte sie laut Zentralmelderegisterauszug nach römisch 40 . Dort war die Beschwerdeführerin vom 03.09.2008 bis 01.04.2010 gemeldet.
Eine neuerliche Meldung in Österreich erfolgte erst wieder am 22.06.2010 in 5630 Bad Hofgastein.
3.) Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 15.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gemeldet und im Akt des Bundesasylamtes liegt eine Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz vom 15.06.2010 auf, in welcher die Hinterlegung des Bescheides vom 15.06.2010 mit Wirksamkeit vom 15.06.2010 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde festgehalten wurde. Ebenso erfolgte am 15.06.2010 ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß des § 23 Abs. 2 Zustellgesetz, in welchem ausgeführt wurde, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ein Bescheid gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 aufliege, dass die Hinterlegung im Akt am 15.06.2010 stattgefunden hätte und diese auch als Zustellung gelte - die Beschwerdeführerin wurde darin ersucht, das Schriftstück längstens bis 29.06.2010 zu beheben.3.) Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 15.06.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gemeldet und im Akt des Bundesasylamtes liegt eine Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz vom 15.06.2010 auf, in welcher die Hinterlegung des Bescheides vom 15.06.2010 mit Wirksamkeit vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde festgehalten wurde. Ebenso erfolgte am 15.06.2010 ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß des Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz, in welchem ausgeführt wurde, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ein Bescheid gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 aufliege, dass die Hinterlegung im Akt am 15.06.2010 stattgefunden hätte und diese auch als Zustellung gelte - die Beschwerdeführerin wurde darin ersucht, das Schriftstück längstens bis 29.06.2010 zu beheben.
4.) Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau teilte dem zuständigen Bundesasylamt mit Schreiben vom 06.08.2010 mit, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des erlassenen Bescheides zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert hätte.
5.) Am 11.08.2010 langte ein Ersuchen des Vertreters der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides ein, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Bescheid nicht "zugestellt" erhalten hätte.
Am 16.08.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG beim Bundesasylamt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15.06.2010 deshalb nicht polizeilich gemeldet gewesen sei, da ihr damaliger Quartiergeber eine wesentliche Mieterhöhung durchsetzen hätte wollen, wofür der Beschwerdeführerin die nötigen Geldmittel gefehlt hätten. Der Unterkunftgeber hätte sie mit ihrem Sohn deshalb am 20.03.2010 abgemeldet - von diesem Umstand hätte sie erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfahren. Um ihre rechtlichen Angelegenheiten hätte sie sich deshalb jedoch nicht absichtlich oder auch nur fahrlässig nicht gekümmert. Sie hätte öfters in der Caritas Zentrale in XXXX vorgesprochen, ob ihr Bescheid schon ausgefertigt sei, hätte jedoch immer eine negative Antwort erhalten. Eine neuerliche polizeiliche Anmeldung hätte sie erst wieder am 22.06.2010 bewirken können und auch die Caritas unverzüglich davon verständigt. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS.Am 16.08.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG beim Bundesasylamt, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15.06.2010 deshalb nicht polizeilich gemeldet gewesen sei, da ihr damaliger Quartiergeber eine wesentliche Mieterhöhung durchsetzen hätte wollen, wofür der Beschwerdeführerin die nötigen Geldmittel gefehlt hätten. Der Unterkunftgeber hätte sie mit ihrem Sohn deshalb am 20.03.2010 abgemeldet - von diesem Umstand hätte sie erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfahren. Um ihre rechtlichen Angelegenheiten hätte sie sich deshalb jedoch nicht absichtlich oder auch nur fahrlässig nicht gekümmert. Sie hätte öfters in der Caritas Zentrale in römisch 40 vorgesprochen, ob ihr Bescheid schon ausgefertigt sei, hätte jedoch immer eine negative Antwort erhalten. Eine neuerliche polizeiliche Anmeldung hätte sie erst wieder am 22.06.2010 bewirken können und auch die Caritas unverzüglich davon verständigt. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS.
6.) Das Bundesasylamt führte zum vorgebrachten Sachverhalt Recherchen durch, die ergaben (Stellungnahme der Caritas Salzburg vom 09.09.2010), dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Haus
XXXX im Rahmen der Grundversorgung untergebracht wurden. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde von der Salzburger Landesregierung übernommen. Die Abrechnung der Unterbringungs- und Versorgungsleistungen erfolgt monatlich im Nachhinein mittels Rechnungslegung an die Salzburger Landesregierung. In der selben Stellungnahme führte die Verantwortliche aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit 22.03.2010 aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet worden seien, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit mehr als zwei Tagen nicht mehr im Quartier aufgehalten hätten und auch keinerlei Gepäck der Familie mehr im Zimmer gewesen sei. Über diese grundsätzliche Vorgangsweise würden sämtliche Bewohner beim Einzug mittels Informationsblatt in entsprechender Übersetzung belehrt werden. Zwischen 20.03.2010 und 07.07.2010 hätte keinerlei - weder brieflicher noch telefonischer noch persönlicher - Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und der Caritas der Erzdiözese Salzburg bestanden. Erst am 07.07.2010 hätte die Beschwerdeführerin die Anlauf- und Clearingstelle der Caritas der Erzdiözese Salzburg mit dem Wunsch auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Landes Salzburg aufgesucht. Unverständlich sei es, wie es zur Angabe der Beschwerdeführerin kommen hätte können, dass es - vor dem 07.07.2010 - wiederholten Kontakt mit der Anlauf- und Clearingstelle der Caritas der Erzdiözese Salzburg gegeben hätte - das Gegenteil sei der Fall gewesen.römisch 40 im Rahmen der Grundversorgung untergebracht wurden. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde von der Salzburger Landesregierung übernommen. Die Abrechnung der Unterbringungs- und Versorgungsleistungen erfolgt monatlich im Nachhinein mittels Rechnungslegung an die Salzburger Landesregierung. In der selben Stellungnahme führte die Verantwortliche aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit 22.03.2010 aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet worden seien, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit mehr als zwei Tagen nicht mehr im Quartier aufgehalten hätten und auch keinerlei Gepäck der Familie mehr im Zimmer gewesen sei. Über diese grundsätzliche Vorgangsweise würden sämtliche Bewohner beim Einzug mittels Informationsblatt in entsprechender Übersetzung belehrt werden. Zwischen 20.03.2010 und 07.07.2010 hätte keinerlei - weder brieflicher noch telefonischer noch persönlicher - Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und der Caritas der Erzdiözese Salzburg bestanden. Erst am 07.07.2010 hätte die Beschwerdeführerin die Anlauf- und Clearingstelle der Caritas der Erzdiözese Salzburg mit dem Wunsch auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Landes Salzburg aufgesucht. Unverständlich sei es, wie es zur Angabe der Beschwerdeführerin kommen hätte können, dass es - vor dem 07.07.2010 - wiederholten Kontakt mit der Anlauf- und Clearingstelle der Caritas der Erzdiözese Salzburg gegeben hätte - das Gegenteil sei der Fall gewesen.
7.) Mit Bescheid vom 13.10.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zl. 08 07.753-BAS wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. In der Begründung wurde auf die oben angeführte Stellungnahme des Quartiergebers verwiesen - insbesondere auch darauf, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verlassens des zugewiesenen Quartiers und auch hinsichtlich des wiederholten Einholens von Erkundigungen über den Stand des Asylverfahrens nicht den Tatsachen entsprächen.7.) Mit Bescheid vom 13.10.2010 des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zl. 08 07.753-BAS wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. In der Begründung wurde auf die oben angeführte Stellungnahme des Quartiergebers verwiesen - insbesondere auch darauf, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verlassens des zugewiesenen Quartiers und auch hinsichtlich des wiederholten Einholens von Erkundigungen über den Stand des Asylverfahrens nicht den Tatsachen entsprächen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
§ 71 Abs. 3 AVG sieht vor, dass im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat.Paragraph 71, Absatz 3, AVG sieht vor, dass im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat.
Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 94/05/0318 vom 29.11.1984).Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 94/05/0318 vom 29.11.1984).
Das Bundesasylamt kam zur Schlussfolgerung, dass von einem minderen Grad des Versehens und der Sorgfalt im konkreten Fall nicht ausgegangen werden könne, sondern liege eine grobe und bewusste Verletzung der Sorgfaltspflicht und darüber hinaus der Versuch, die Behörde in ihrem Antrag zur Wiedereinsetzung durch nachweislich falsche Angaben bewusst zu täuschen, vor.
8.) In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, dass das Beweismittel der Stellungnahme der Leiterin der Caritas Salzburg im Bescheid zitiert worden sei, ohne ihr zur Verfügung gestellt worden zu sein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz besagt, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz besagt, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde unbestritten der Beschwerdeführerin zugestellt. Die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 29.06.2010. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 16.08.2010 erhoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde unbestritten der Beschwerdeführerin zugestellt. Die in Paragraph 63, Absatz 5, AVG vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 29.06.2010. Eine Beschwerde wurde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 16.08.2010 erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt.
Der Wiedereinsetzungswerber hat im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Unter "Ereignis" sind neben äußeren Geschehnissen insbesondere auch psychische Vorgänge, wie etwa Vergessen, Verschreiben, Irrtum aber auch unrichtige Beurteilung der Rechtslage, zu verstehen (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219).
Die Beschwerdeführerin vermeinte in ihrem Antrag deshalb an der Einhaltung der Frist gehindert worden zu sein, weil sie aufgrund einer ihr angedrohten Mietzinserhöhung ihr Quartier verlassen hätte und ohne ihr Wissen vom Unterkunftgeber abgemeldet worden sei.
Wie sich aus den Recherchen des Bundesasylamt ergibt, ist die Behauptung der androhten Mietzinserhöhung unwahr, zumal die Miete vom Land Salzburg selbst an den Unterkunftgeber überwiesen wird. Ebenso unwahr ist die Behauptung mit der Anlauf- und Clearingstelle der Caritas der Erzdiözese Salzburg während des Zeitraums 20.03.2010 und 07.07.2010 in Kontakt gestanden zu sein.
Die Abmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte entsprechend dem § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991, wonach, wenn der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, er verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.Die Abmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte entsprechend dem Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991, wonach, wenn der Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, er verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin selbst gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 verpflichtet gewesen, sich bei Aufgabe der Unterkunft innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin selbst gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 verpflichtet gewesen, sich bei Aufgabe der Unterkunft innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Sieht man den Nichterhalt des Bescheides als Ursache (somit als Ereignis) für die Fristversäumnis an, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob es sich dabei um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG gehandelt hat.Sieht man den Nichterhalt des Bescheides als Ursache (somit als Ereignis) für die Fristversäumnis an, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob es sich dabei um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Sohn aus ungeklärten Gründen absichtlich mit ihrem gesamten Hab und Gut das Quartier verlassen und kam in weiterer Folge ihrer Meldeverpflichtung nicht nach. Unter den angeführten Voraussetzungen musste die Beschwerdeführerin sogar damit rechnen bzw. nahm sie damit sogar in Kauf, dass ihr der über ihren Antrag absprechende Bescheid des Bundesasylamtes nicht zukommen würde - ein unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das sie an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinderte, ist darin nicht zu erkennen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass im Bescheid des Bundesasylamtes eine Stellungnahme der Leiterin der Caritas Flüchtlingshäuser Salzburg zitiert worden sei, deren Inhalt der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt gewesen sei, wird auf das VwGH Erkenntnis 2008/22/0263 vom 17.09.2008 verwiesen, das besagt:
Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen vergleiche das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).
Im Bescheid des Bundesasylamtes wurden die Angaben der Vertreterin der Caritas, die bei der Entscheidungsfindung herangezogen wurden und die der beschwerdeführenden Partei zum Nachteil gereichten, wiedergegeben.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Da bereits auf Grund der Aktenlage Entscheidungsreife vorlag, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
03.03.2011