Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
D13 403921-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, FZ. 07 08.486-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, FZ. 07 08.486-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2010 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der kumykischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens, reiste am 13.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu sie am 14.09.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 24.09.2007 sowie am 06.02.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass ihr Bruder im Jahr 2001 festgenommen worden sei, da man ihm vorgeworfen habe, sich dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen zu haben, da er in Tschetschenien arabisch gelernt habe, und illegal eine Waffe zu tragen. Ihr Bruder sei am 15.03.2001 zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden und habe diese auch zur Gänze verbüßt. Bereits nach dessen Festnahme im Jahr 2002 habe die Beschwerdeführerin von Unbekannten Drohanrufe erhalten und sei mit dem Verschleppen bedroht worden, weswegen die Beschwerdeführer ihre Handynummer gewechselt hab bzw. ihr von ihren Eltern verboten worden sei, das Haus zu verlassen. Nach der Haftentlassung ihres Bruders sei es noch schlimmer geworden, da ihre Familie dann belästigt worden sei, da sie dem islamischen Glauben angehöre. Es sei gefährlich islamische Kleidung zu tragen, so wie sie es tue, oder überhaupt seinen Glauben zu praktizieren. Ihr drohe in Dagestan eine massive Bedrohung aufgrund ihres strengen muslimischen Glaubens. Im Falle der Rückkehr fürchte sie aufgrund ihres Glaubens verschleppt zu werden und zu verschwinden.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:
Russischer Inlandsreisepass, XXXX;Russischer Inlandsreisepass, römisch 40 ;
Geburtsurkunde, XXXX;Geburtsurkunde, römisch 40 ;
Heiratsurkunde über die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann XXXX;Heiratsurkunde über die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann römisch 40 ;
Urteil des XXXX, wonach der Bruder der Beschwerdeführerin wegen der §§ 208 Abs. 2, 222 Abs. 1 StGB der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde;Urteil des römisch 40 , wonach der Bruder der Beschwerdeführerin wegen der Paragraphen 208, Absatz 2, 222, Absatz eins, StGB der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde;
Zeitungsberichte, welche die schlechte wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage insbesondere für strenggläubige Muslimen in Dagestan belegen sollen;
Heiratsurkunde, XXXX, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX (Zl. D13 258432-0/2008) geehelicht hat.Heiratsurkunde, römisch 40 , aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 (Zl. D13 258432-0/2008) geehelicht hat.
Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 07 08.486-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht konsistent gewesen seien. Die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, weswegen sie wegen der Festnahme und Inhaftierung ihres Bruders einer Gefährdung ausgesetzt sein soll. Weiters habe sie auch nicht durch die Vorlage der Zeitungsberichte darlegen können, wegen ihres Glaubens und ihrer islamischen Kleidung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da sich diese auf verschwundene oder inhaftierte junge Männer beziehen, jedoch nicht darlegen, dass muslimische Frauen festgenommen, entführt würden oder einer Gefahr ausgesetzt seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgeschichte könne daher nur als Konstrukt gewertet werden.Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl: 07 08.486-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht konsistent gewesen seien. Die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, weswegen sie wegen der Festnahme und Inhaftierung ihres Bruders einer Gefährdung ausgesetzt sein soll. Weiters habe sie auch nicht durch die Vorlage der Zeitungsberichte darlegen können, wegen ihres Glaubens und ihrer islamischen Kleidung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da sich diese auf verschwundene oder inhaftierte junge Männer beziehen, jedoch nicht darlegen, dass muslimische Frauen festgenommen, entführt würden oder einer Gefahr ausgesetzt seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgeschichte könne daher nur als Konstrukt gewertet werden.
Abschiebungshindernisse wie eine lebensbedrohliche Krankheit würden bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vorliegen und gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass für die Beschwerdeführerin in Dagestan keine Gefährdungen bestehen. Das Bundesasylamt gelange daher zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation/Dagestan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin Dagestan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern). Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Ehemann XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX (Zl. D13 403922-1/2009), doch seien diese ebenfalls Asylwerber und seien deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden worden und deren Aufenthalt in Österreich daher auch kein dauerhafter.Abschiebungshindernisse wie eine lebensbedrohliche Krankheit würden bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vorliegen und gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass für die Beschwerdeführerin in Dagestan keine Gefährdungen bestehen. Das Bundesasylamt gelange daher zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation/Dagestan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin Dagestan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern). Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Ehemann römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 (Zl. D13 403922-1/2009), doch seien diese ebenfalls Asylwerber und seien deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden worden und deren Aufenthalt in Österreich daher auch kein dauerhafter.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht, hinsichtlich ihrer Refoulementgründe lediglich ausführte, dass sie als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind in Dagestan keinerlei Existenzgrundlage haben würde.
Am 09.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin, ihr Ehemann XXXX (Zl. D13 258432-0/2008) und eine Dolmetscherin für russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 2Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 10.08.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 09.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin, ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D13 258432-0/2008) und eine Dolmetscherin für russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 2Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 10.08.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 23.12.2008, Zahl: 07 08.486-BAW, in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 23.12.2008 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 23.12.2008, Zahl: 07 08.486-BAW, in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 23.12.2008 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF 1 = der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 258432-0/2008); BF 2 = die Beschwerdeführerin)(BF 1 = der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 258432-0/2008); BF 2 = die Beschwerdeführerin)
Der VR erläutert ausführlich den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere weist er auf die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl hin.
Die BFV ersucht um eine Unterbrechung, um die Angelegenheit mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Nach dieser Unterbrechung (5 Minuten) wird die Verhandlung fortgesetzt. Die BFV erklärt, Spruchpunkt I. hinsichtlich BF1 und BF2 sowie auch hinsichtlich der Tochter XXXX zurückzuziehen.Die BFV ersucht um eine Unterbrechung, um die Angelegenheit mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Nach dieser Unterbrechung (5 Minuten) wird die Verhandlung fortgesetzt. Die BFV erklärt, Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich BF1 und BF2 sowie auch hinsichtlich der Tochter römisch 40 zurückzuziehen.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung, insbesondere hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen.
BF1 (auch als Vertreter von XXXX = BF3) erklärt sich mit der Zurückziehung des Spruchpunktes I. für einverstanden. BF2 ebenso.BF1 (auch als Vertreter von römisch 40 = BF3) erklärt sich mit der Zurückziehung des Spruchpunktes römisch eins. für einverstanden. BF2 ebenso.
Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt I. der Bescheide vom 27.01.2005, Zl. 03 38.905-BAL (BF1), sowie vom 23.10.2008, Zl. 07 08.486-BAW (BF2) und vom 23.12.2008, Zl. 08 11.452-BAW, in Rechtskraft erwachsen.Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 27.01.2005, Zl. 03 38.905-BAL (BF1), sowie vom 23.10.2008, Zl. 07 08.486-BAW (BF2) und vom 23.12.2008, Zl. 08 11.452-BAW, in Rechtskraft erwachsen.
VR beginnt mit der Befragung des BF1.
VR: Sie befinden sich nunmehr seit 7 Jahren in Österreich. Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Dagestan?
BFV: Der BF1 befindet sich seit 7 Jahren in Österreich und hat sich hier sowohl religiös durch den Besuch der hiesigen Moschee als auch sozial integriert. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. In seiner Heimat konnte er bereits vor seiner Ausreise keine Arbeit finden, obwohl er eine Buchhalterausbildung vorzuweisen hat. Es war ihm auch nicht möglich, seine traditionellen Glaubensvorstellungen ohne Belästigungen und Hindernisse auszuüben. Seine Verwandten sind aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, ihn und seine mittlerweile vierköpfige Familie bei einer Rückkehr unterzubringen und zu unterstützen.
VR: Haben Sie eine Wohnung in Dagestan?
BF1: Nein.
VR: Hätten Sie eine Wohnmöglichkeit in Dagestan?
BF1: Nein. Damals, als ich vom Wehrdienst zurückkam, habe ich eine Arbeit gefunden, da war es noch möglich, eine Arbeit zu finden. Aber nach einer Abwesenheit von sieben Jahren wird es mir nicht möglich sein, mir eine Existenz aufzubauen, die es mir ermöglicht, für mich und meine Familie zu sorgen. Auch würde mir meine traditionelle religiöse Einstellung im Zuge einer Reintegration hinderlich sein.
VR: Können Sie mir Ihre religiöse Einstellung beschreiben?
BF1: Seit Adam müssen wir zu Gott beten. Wir beten nur zu einem Gott. Der Glaube von den anderen in Dagestan ist verzerrt. Dagestan ist ein muslimisches Land, ihre Religion beinhaltet auch, dass sie zum Gott beten, aber sie bitten Verstorbene um Hilfe, das ist falsch. Wir dürfen nach unserer Religion nicht die Verstorbenen um etwas bitten, nur Gott dürfen wir um etwas bitten. Ich kann mich nicht an alle Unterschiede erinnern. Ich möchte auch noch erwähnen, dass wir in Dagestan Frauen nicht die Hand geben. Auch mein Bart würde in Dagestan zu einer Benachteiligung führen (der BF1 trägt einen mehrere Zentimeter langen Vollbart).
VR: Haben Sie schwerwiegende Krankheiten?
BF1: Nein, ich nicht.
VR beginnt mit der Befragung der BF2.
VR: Haben Sie Verwandte in Dagestan, die sie im Falle einer Rückkehr unterstützen würden?
BF2: Ich habe nur noch meine Eltern dort, diese können mir aber nicht helfen.
VR: Warum nicht?
BF2: Sie sind nicht reich, sie sind ganz normale Leute, die uns nicht erhalten könnten. Sie leben in einer kleinen Wohnung.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Dagestan?
BF2: Ich fürchte mich um die Zukunft meiner Familie.
VR: Warum hätten Sie solche Probleme?
BF2: Weil sie uns Wahabiten nennen, wir sind aber Moslems.
VR: Was unterscheidet Sie von den übrigen Moslems in Dagestan?
BF2: Das, was auch mein Mann gesagt hat, wir beten nur zu Gott, die anderen beten auch noch Propheten. Ich sehe auch Probleme wegen des Tragens meines Kopftuches. Daraus könnten Schwierigkeiten entstehen.
VR: Leiden Sie an schwerwiegenden Krankheiten?
BF2: Ich hatte eine schwere Geburt, ich habe deshalb Depressionen.
BFV: Sie haben bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung erwähnt, dass die finanzielle Lage Ihrer Familie angespannt ist? Hat sich diese mittlerweile verbessert?
BF2: Es reicht zum Leben für meine Eltern, mehr ist allerdings nicht vorhanden.
VR an BF1 und BF2: Sind Ihre Kinder gesund?
BF1 und BF2: Ja.
Der VR bringt der BFV und den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis (Beilagen 1 bis 3).
VR fragt um eine Stellungnahme.
BFV: keine Stellungnahme.
VR fragt die BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes XXXX (Zl. D13 258432-0/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und jenen ihres Ehemannes römisch 40 (Zl. D13 258432-0/2008).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilage Nr. 1, 2 und 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 09.09.2010 OZ 2Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilage Nr. 1, 2 und 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 09.09.2010 OZ 2Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation, Dagestan (Stand Februar 2010), Beilage Nr. 1;
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Dagestan (Stand Juli 2009), Beilage Nr. 2;
Internetauszug der Zeitung "Die Presse" vom 09.09.2010 über einen Bericht vom 05.09.2010 "Fünf Tote und 39 Verletzte bei Anschlag in Dagestan", Beilage Nr. 3;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 2Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 2Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der kumykischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens, trägt den Namen XXXX. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses und ihrer Geburtsurkunde nachweisen. Sie ist die Mutter der XXXX (Zl. D13 403922-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D13 403922-1/2009/2E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihren Ehemann XXXX (Zl. D13 258432-0/2008) und den gemeinsamen Sohn XXXX (Zl. D13 415260-1/2010).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der kumykischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens, trägt den Namen römisch 40 . Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses und ihrer Geburtsurkunde nachweisen. Sie ist die Mutter der römisch 40 (Zl. D13 403922-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D13 403922-1/2009/2E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an ihren Ehemann römisch 40 (Zl. D13 258432-0/2008) und den gemeinsamen Sohn römisch 40 (Zl. D13 415260-1/2010).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.09.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 14.09.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da der Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Tochter der Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Mutter der XXXX (Zl. D13 403922-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D13 403922-1/2009/2E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tochter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF subsidiärer Schutz zu gewähren. § 34 Abs. 6 AsylG findet gemäß § 75 Abs. 9 AsylG gegenständlich keine Anwendung, da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war. Hinreichende Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes aus eigenen Gründen lagen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Dabei war ausschlaggebend, daß das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin in Anbetracht des gesellschaftlichen Usus im Nordkaukasus (im Gegensatz zu dem Ihres Mannes - vgl. GZ D13 258432-0/2008/9E) nicht geeignet erscheint, Ressentiments (wie bei ihrem Ehemann zu befürchten) auszulösen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Mutter der römisch 40 (Zl. D13 403922-1/2009), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D13 403922-1/2009/2E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tochter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF subsidiärer Schutz zu gewähren. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG findet gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG gegenständlich keine Anwendung, da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war. Hinreichende Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes aus eigenen Gründen lagen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Dabei war ausschlaggebend, daß das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin in Anbetracht des gesellschaftlichen Usus im Nordkaukasus (im Gegensatz zu dem Ihres Mannes - vergleiche GZ D13 258432-0/2008/9E) nicht geeignet erscheint, Ressentiments (wie bei ihrem Ehemann zu befürchten) auszulösen.
2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
07.02.2011