Norm
AVG §68 Abs2Spruch
B3 213.818-4/2011/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. Jänner 2011, Zl. B3 213.818-4/2011/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. Jänner 2011, Zl. B3 213.818-4/2011/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stammt aus Belgrad und stellte am 7. Juli 1999 einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010, Zahl 99 10.712/5-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2004, Zl. 213.818/27-VIII/23/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins Nr. 122 von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006, Zl. 99 10.712/2-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des angefochtenen Bescheides weist keine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesasylamtes auf.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 14. Dezember 2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Beschluss vom 13. Jänner 2011, Zl. B3 213.818-4/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurück und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Da die Urschrift der angefochtenen Erledigung keine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesasylamtes aufweise und auch nicht angenommen werden könne, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung elektronisch zugestellt worden sei, fehle es dieser Erledigung an der Bescheidqualität. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes sei die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
5. Am 14. Jänner 2011 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der an den Beschwerdeführer zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2010, Zl. 99 10.712/5-BAE, die Unterschrift des genehmigenden Organs aufweise.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 17. Jänner 2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, den an ihn zugestellten Bescheid im Original binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung dem Asylgerichtshof vorzulegen.
7. Am 20. Jänner 2011 legte der Beschwerdeführer den an ihn zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof vor. Dieser weist die Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesasylamtes auf.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof von ihm erlassene Entscheidungen von Amts wegen aufheben oder abändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof von ihm erlassene Entscheidungen von Amts wegen aufheben oder abändern.
2. Der an den Beschwerdeführer zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes besitzt aufgrund der darauf befindlichen Unterschrift des genehmigenden Organs die erforderliche Bescheidqualität und stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. Jänner 2011, Zl. B3 213.818-4/2011/2E, ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Aus diesem Beschluss sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. VwGH 2.3.1995, 94/19/0433, wonach keine Rechtsverletzung durch einen Bescheid, mit dem die Berufungsbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren eigenen Bescheid aufhebt, mit dem sie eine Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen hatte, erkannt wurde). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Aus diesem Beschluss sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist vergleiche VwGH 2.3.1995, 94/19/0433, wonach keine Rechtsverletzung durch einen Bescheid, mit dem die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ihren eigenen Bescheid aufhebt, mit dem sie eine Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen hatte, erkannt wurde). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.
Bliebe dieser Beschluss im Rechtsbestand, so müsste das Bundesasylamt auf der Grundlage der Beschlussannahmen das Verfahren fortführen und letztlich einen Bescheid zustellen oder das Verfahren sonst in irgendeiner Weise in der Verwaltungsinstanz beenden, obwohl der ursprüngliche Bescheid wirksam erlassen worden ist. Um dies zu vermeiden, ist es zweckmäßig, diesen Beschluss aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Bliebe dieser Beschluss im Rechtsbestand, so müsste das Bundesasylamt auf der Grundlage der Beschlussannahmen das Verfahren fortführen und letztlich einen Bescheid zustellen oder das Verfahren sonst in irgendeiner Weise in der Verwaltungsinstanz beenden, obwohl der ursprüngliche Bescheid wirksam erlassen worden ist. Um dies zu vermeiden, ist es zweckmäßig, diesen Beschluss aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die Beschwerde vom 14. Dezember 2010, die mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig wird, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
10.06.2011