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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs2 Z1;Rechtssatz
Mit einer zwischen der Anschaffung und der Begründung des Hauptwohnsitzes erfolgten andersartigen Verwendung des Eigenheimes als als Hauptwohnsitz wird die Begünstigung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 verwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140047.X02Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013