RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0151

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Für die vorgenommenen Änderungen wäre eine Baubewilligung erforderlich gewesen. Daher hatte der Bürgermeister im Sinne des § 37 Tir BauO 2001 bei ungenütztem Verstreichen der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist für die Einbringung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung mit der Erlassung (zumindest) eines Auftrages auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorzugehen. Dass dieser Bescheid infolge des noch anhängigen Verfahrens über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung derzeit einer Vollstreckung noch nicht zugänglich ist, macht ihn nicht inhaltsleer, weil er im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsgesuches sofort vollstreckbar würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0062).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060151.X01

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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