RS Vfgh 2006/10/11 B1267/06 - B1456/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, entfaltet keine für ihn nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; der Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Ebenso: B1456/06 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 1267/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 1267/06
  • B 1456/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 1456/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1267.2006

Dokumentnummer

JFR_09938989_06B01267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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