Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D15 415219-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415219-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415219-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415219-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415219-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2010 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern XXXX und XXXX (Antragsteller zu D15 415218-2/2010, D15 415220-2/2010 und D15 415221-2/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2010 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern römisch 40 und römisch 40 (Antragsteller zu D15 415218-2/2010, D15 415220-2/2010 und D15 415221-2/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Dahingehend wurde der Antragsteller am 30.06.2010 und 16.08.2010 befragt. Der Antragsteller erklärte, dass es für ihn in Tschetschenien gefährlich sei. Es herrsche dort kein Frieden und habe er dort weder die Schule besuchen noch auf die Straße gehen können. Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befragt, erklärte der Antragsteller, dass er und seine Familie in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen werden würden und er dort nicht mehr hin wolle.
Der Antragsteller vermeinte, seit der Geburt mit seiner Familie in XXXX gelebt zu haben. Einmal habe der Krieg begonnen, einmal sei es aufgrund seines Vaters anders gewesen. Dieser sei mitgenommen und ermordet worden. Der Antragsteller habe mit seinem älteren Bruder in einem anderen Zimmer geschlafen und sei dem Antragsteller erzählt worden, dass sein Bruder XXXX aufgewacht und weggestoßen worden sei. Danach seien sie viel unterwegs gewesen. Die letzten Jahre hätten sie bei der Großmutter und beim Onkel gelebt, der vor einiger Zeit gestorben sei. Einmal - als er mit seiner Familie ins Haus einziehen habe wollen - hätten sie erfahren, dass jemand eine Handgranate ins Haus geworfen habe.Der Antragsteller vermeinte, seit der Geburt mit seiner Familie in römisch 40 gelebt zu haben. Einmal habe der Krieg begonnen, einmal sei es aufgrund seines Vaters anders gewesen. Dieser sei mitgenommen und ermordet worden. Der Antragsteller habe mit seinem älteren Bruder in einem anderen Zimmer geschlafen und sei dem Antragsteller erzählt worden, dass sein Bruder römisch 40 aufgewacht und weggestoßen worden sei. Danach seien sie viel unterwegs gewesen. Die letzten Jahre hätten sie bei der Großmutter und beim Onkel gelebt, der vor einiger Zeit gestorben sei. Einmal - als er mit seiner Familie ins Haus einziehen habe wollen - hätten sie erfahren, dass jemand eine Handgranate ins Haus geworfen habe.
In den letzten Jahren hätten sie tagsüber im eigenen Haus und nachts bei den Verwandten gelebt.
Den Herkunftsstaat habe der Antragsteller verlassen, da es in seiner Heimat sehr unruhig sei. Man könne nirgends hingehen. Vor kurzem seien sieben Männer mitgenommen worden, woraufhin der Antragsteller und sein Bruder Angst bekommen hätten, dass sie auch mitgenommen werden würden.
Im Fall einer Rückkehr befürchte der Antragsteller umgebracht zu werden, wenn er mitgenommen werde. Im Glücksfall würde er wieder freikommen.
Die Mutter des Antragstellers führte im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.08.2010 zusammengefasst an, dass sie sich um das Leben ihrer Söhne (unter anderem des Antragstellers) gefürchtet habe und deshalb ausgereist sei. Insbesondere befürchte sie, dass diese entführt bzw. verschleppt werden würden.
Grund hiefür sei der Vater des Antragstellers gewesen. Dieser habe ab dem Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev gearbeitet.
Schließlich habe es im Jänner 2005 einen Handgranatenanschlag auf das Haus gegeben und sei sie mit ihren Söhnen ins elterliche Haus gezogen.
Den Herkunftsstaat habe die Mutter aus Angst um ihre Kinder verlassen, da in ihrer Heimat bereits 15jährige entführt werden würden. Zu ihren Söhnen führte die Mutter aus, dass der Antragsteller und dessen Bruder beide neun Jahre zur Schule gegangen seien. Der jüngste Bruder hätte dieses Jahr in die Schule gehen sollen.
Nach den Vorfällen der letzten fünf Jahre befragt, schilderte seine Mutter, dass es zuhause einen Stab von Kommandanten im Umfeld von Dudaev gegeben habe und die Mutter in letzter Zeit beobachtet habe, wie deren Frauen und Kinder mitgenommen worden seien und verschwinden würden. Den Söhnen und der Mutter selbst sei nichts passiert.
In ihrem Dorf seien jedoch junge Männer mitgenommen worden und verschwunden, wobei sie auf nähere Nachfrage nicht angeben habe können, um wen es sich gehandelt habe. Sie habe nur davon gehört und wisse auch nicht, wer, wieso und warum mitgenommen worden sei. Es sei auch niemand mitgenommen worden, den sie oder ihre Kinder kennen würden.
Die Mutter erklärte schließlich, dass sie die Vertretung ihrer mj. Söhne übernehme und ihre Söhne dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen hätten, wie sie selbst.
Die Neffen des Antragstellers seien 1, 5, 19 und 22 Jahre alt und seien nicht verschleppt worden und erklärte die Mutter abschließend, dass die Söhne und Neffen von jenen verfolgt werden würden, die bei den Behörden gearbeitet hätten.
I.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.721-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.721-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien. Den geltend gemachten Fluchtgrund des Antragstellers - seine eigene und die Gefährdung seiner Brüder im Herkunftsstaat - erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Unter Verweis auf die nicht glaubhaften Angaben der Mutter des Antragstellers wurden auch die Ausführungen des Antragstellers als unglaubwürdig bewertet und im Übrigen festgehalten, dass sein Vorbringen keine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person und auch keine Aktualität aufgewiesen habe. Aufgrund zusätzlicher Widersprüchlichkeiten bei Vergleich der Angaben seiner restlichen Familienangehörigen wurde seitens der belangten Behörde darauf geschlossen, dass der Antragsteller - wie auch seine Familienmitglieder - versucht habe eine konstruiertes Vorbringen vorzutäuschen.
Unter Berücksichtigung, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er dort Anknüpfungspunkte habe und auch an keiner Krankheit leide sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen o.a. Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht - die mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen o.a. Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht - die mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung zitierte die Mutter Berichte zum Beweis dafür, dass in Tschetschenien nach wie vor Personen verschwinden und oder ermordet werden würden.
Weiters erklärte die Mutter, dass ihre Söhne aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes nach wie vor in Gefahr seien und ihr Ehemann aufgrund dieser Tätigkeit ermordet worden sei.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010, D15 415219-1/2010/2E, wurde die soeben zitierte Beschwerde abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010, D15 415219-1/2010/2E, wurde die soeben zitierte Beschwerde abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes stellte fest, dass das Vorbringen des Antragstellers ebenso wie jenes seiner sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen nicht glaubwürdig sei. So seien weder er selbst noch seine Mutter und seine Brüder im Herkunftsstaat in irgendeiner Form verfolgt worden, weshalb keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Brüder in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.
Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"Die Vorbringen seiner Mutter, seines Bruders und des Beschwerdeführers selbst sind untrennbar miteinander verknüpft. Insbesondere seine Mutter hat das Vorbringen betreffend einer drohenden Gefährdung des Beschwerdeführers und deren Ursachen umfassend dargelegt, weshalb bei Beurteilung einer Gefährdung des Beschwerdeführers die Ausführungen seiner Mutter als wesentlicher Bestandteil zu berücksichtigen sind.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe und haben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen würde.
Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht um das Leben ihrer Söhne zu haben, da diese mitgenommen werden bzw. verschwinden könnten - nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.
Die befürchtete Verfolgung begründete seine Mutter einerseits mit der Tätigkeit des Vaters, der "ein" Leiter des DGB unter Dudaev gewesen sei und im Jahr 2004 ermordet worden sein soll, einem daraufhin - Anfang des Jahres 2005 - erfolgten Handgranatenanschlag, dem Verschwinden von jungen Männern bzw. von Familienmitgliedern, die unter Dudaev gearbeitet hätten, andererseits mit Berichten, die die Furcht vor einer drohenden Mitnahme bzw. dem Verschwinden ihrer Söhne bestätigen würden.
Zum Vater ist auszuführen, dass dieser laut der Mutter des Beschwerdeführers vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev als "ein" Leiter beim DGB gearbeitet haben soll. Auf wiederholte Nachfrage konnte seine Mutter nicht darlegen, welche Position der Vater tatsächlich innerhalb des DGB innegehabt haben soll und erklärte schließlich, dass sie nicht wisse ob er Stellvertreter oder Helfer gewesen sei.
Auch zum Tod des Vaters im Jahr 2004 konnte die Mutter keine konkreten Ausführungen tätigen und insbesondere keine Beweismittel - wie insbesondere eine Sterbeurkunde - vorlegen. Es bleibt daher völlig offen, ob der Vater durch ein Gewaltverbrechen gestorben ist und wenn ja, wer sich für dieses verantwortlich zeichnet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers meinte, er sei zu klein gewesen, um sich an die Ermordung seines Vaters erinnern zu können. Der Beschwerdeführer selbst konnte auch keine Details anführen.
Bereits beim Vater ist ein Zusammenhang seines Todes mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar, zumal der Vater offensichtlich keine besonders hervorgehobene Position innegehabt habe, andernfalls die Mutter des Beschwerdeführers dahingehend wohl irgendwelche konkreten Angaben machen hätte können. Auch aus der Ausführungen seiner Mutter wonach sein Vater lediglich vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges - also im Jahr 1994 - unter Dudaev gearbeitet haben soll, also im Zuge des Krieges gar nicht mehr unter Dudaev gearbeitet habe, lässt sich ein dermaßen großes Interesse der staatlichen Behörden an seinem Vater, um ihn mehr als 10 Jahre später aufgrund der kurzzeitigen Tätigkeit für Dudaev umzubringen, nicht erblicken.
Weiters wurde von der Mutter ein Handgranatenangriff auf das eigene Haus geschildert, wo seine Mutter wiederum nicht darlegen hat können, von wem dieser ausgegangen sein soll. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise hatten laut seiner Mutter weder sie selbst noch die Söhne irgendwelche Probleme zu gewärtigen.
Wie dargestellt, ist bereits hinsichtlich des Todes seines Vaters ein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar. Welches Interesse weitere sechs Jahre danach am Beschwerdeführer und dessen Brüdern herrschen solle, ist in keiner Weise plausibel begründbar.
Auch das weitere völlig unbehelligte Leben im eigenen Haus bzw. im Haus der Großeltern über diesen langen Zeitraum - knapp sechs Jahre - spricht gegen irgendein Interesse von Kadyrow bzw. den staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer bzw. seinen Brüdern habhaft zu werden.
Auch aus den angeführten Berichten - die im Wesentlichen mit Passagen aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen ident sind - ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten geht hervor und deckt sich dies auch mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt werden würden. Weiters wird darin der UNHCR zitiert, der ausführt, dass Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows sowie Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, als besonders gefährdet anzusehen seien.
Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen fallen jedoch unter keine Gruppe dieser besonders gefährdeten Personen. Ein nunmehriges Interesse Kadyrows in Zusammenhang mit seinem Vater, der weder im Krieg gekämpft haben noch Widerstandskämpfer gewesen sein soll und im Übrigen unter Dudaev überhaupt nur bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges beschäftigt gewesen sein soll, ist in keiner Weise begründbar. Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige von Personen, die unter Dudaev tätig gewesen sind - noch dazu in der Zeit vor dem ersten Tschetschenienkrieg - heute einer besonderen Gefährdung unterliegen bzw. in das Blickfeld von Kadyrow geraten würden.
So ist heute bereits auszuschließen, dass eine Verfolgung von Unterstützern von Kämpfern des ersten Tschetschenienkrieges aktuell noch stattfindet und werden in den Berichten als besonders gefährdet überhaupt erst Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows innehatten, als besonders gefährdet angeführt, der jedoch erst Anfang des Jahres 1997 Präsident wurde.
Bereits die in der Beschwerde zitierten Berichte sprechen sohin gegen eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Brüder bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und muss in diesem Zusammenhang auch einfließen, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 tot ist und abgesehen von einem Handgranatenanschlag Anfang des Jahres 2005 - dessen Urheberschaft nicht dargelegt werden konnte - in all den Jahren der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in keiner Weise belangt worden sind.
Der belangten Behörde war sohin zuzustimmen, wenn sie dem Vorbringen der Mutter und dem darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund seines verstorbenen Vaters keine Aktualität zumaß. Irgendein Konnex zwischen dessen Tätigkeit in den Jahren 1993 und 1994 und einer daraus aktuell den Angehörigen drohenden Verfolgung konnte nicht hergestellt werden.
Im Zusammenhang mit den soeben angestellten Überlegungen war der belangten Behörde weiters zu folgen, wenn sie für die Unglaubwürdigkeit einer Gefährdung die Ausführungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in den letzten Jahren im Herkunftsstaat anführt. Es ist nämlich keinesfalls so, dass die dahingehenden unterschiedlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, wie in der Beschwerde ausgeführt, "offenkundig unerheblich" seien.
So erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie nach dem Handgranatenangriff im Jahr 2005 aus Angst zu ihren Eltern gezogen sei. Der ältere Bruder wiederum erklärte, dass die gesamte Familie weiterhin im Haus gelebt habe. Auch die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zuhause gelebt. Erst auf Vorhalt meinte seine Mutter, dass sie in letzter Zeit wieder oft in ihr Haus gegangen sei. Der Beschwerdeführer meinte schließlich, dass sie tagsüber im eigenen Haus und nachts bei den Verwandten gelebt hätten.
In der Beschwerde wird schließlich ausgeführt, dass aus der Antwort der Mutter vor der belangten Behörde klar hervorkommen würde, dass sie sowohl im Haus ihres verstorbenen Mannes als auch im Elternhaus gelebt habe.
Aus diesem Vorbringen ist unabhängig vom überwiegenden Aufenthalt im eigenen Haus oder dem Haus der Großeltern von einem völlig unbehelligten Leben in beiden Häusern seit dem Jahr 2005 auszugehen und wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen über all die Jahre eben keine Angst vor irgendeiner Gefährdung gehabt haben und eine Gefahr auch nicht bestanden hat, andernfalls sie wohl kaum am Wohnort, an dem der Vater und Ehemann ermordet worden sein soll, noch dazu im selben Haus, auf das in der Folge auch noch ein Handgranatenanschlag verübt worden sein soll, verblieben wären.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder problemlos jeweils eine neunjährige Schulausbildung absolvieren hätten können.
Auch hier fehlt es im Übrigen an einem Konnex zwischen dem behaupteten Anschlag Anfang des Jahres 2005 und der Ausreise.
Auch die belangte Behörde führte ins Treffen, dass die Mutter überhaupt keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Geschwister darlegen konnte und konkrete Vorfälle bzw. Übergriffe nicht erfolgt seien. Der Beschwerdeführer und seine Mutter führten am 16.08.2010 aus, dass ihnen nichts passiert sei.
Schließlich konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen konkrete Vorfälle für eine aktuelle Gefährdung glaubhaft darlegen.
Völlig oberflächlich erklärte seine Mutter am 16.08.2010, dass es bei ihr zuhause einen Stab von Kommandanten gegeben habe, die im Umfeld von Dudaev tätig gewesen seien. Sie habe bemerkt, wie in letzter Zeit deren Frauen und Kinder mitgenommen worden bzw. verschwunden seien. Auf weitere Nachfrage schilderte sie das Verschwinden von jungen Männern und musste auf weitere Nachfrage schließlich eingestehen, dass sie lediglich wisse, dass es in ihrem Dorf geschehen sei, um schließlich weiters einzugestehen, dass sie nicht wisse, um wen es sich gehandelt habe, sondern nur davon gehört habe. Sie wisse weder wer, wieso und warum. Letztendlich berief sie sich auf Informationen vom Hörensagen und erklärte schließlich, dass niemand, den sie persönlich oder ihre Kinder direkt kennen würden, mitgenommen worden sei.
Auch der Beschwerdeführer und sein Bruder konnten dahingehend keine erhellenden Auskünfte erteilen, sondern erklärten, dass vor einem halben Jahr bzw. kurzer Zeit sieben junge Männer aus deren Dorf entführt worden wären. Der älter Brüder fügte hiezu näher befragt an, dass er nicht wisse, von wem diese jungen Männer entführt worden seien, er niemandem von den Entführten gekannt habe und dass damals davon erzählt worden sei.
Die nunmehrige Behauptung der Mutter in der Beschwerde, Namen von unlängst mitgenommenen Frauen und Söhnen nennen zu können (Angehörige von ehemaligen Mitarbeitern unter Duadev), ohne tatsächlich einen konkreten Namen anzuführen, ist dahingehend als bloße Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat die Fragestellung in der Einvernahme vom 16.08.2010 eindeutig darauf abgezielt, konkrete Angaben zu verschwundenen Personen herauszufinden, was der Mutter offensichtlich nicht möglich gewesen ist, andererseits haben der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder ein derartiges Vorbringen überhaupt nicht erwähnt.
Schließlich ist noch auszuführen, dass zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Unter diesen befinden sich auch zwei junge Cousins des Beschwerdeführers im Alter von 19 und 22 Jahren, wobei zumindest einer von diesen mit dem Beschwerdeführer im selben Haus gelebt haben soll. Auch dieser kann nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben.
Als weiteres Indiz gegen eine Furcht vor Verfolgung führt der erkennende Senat ins Treffen, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers die - nicht glaubhaft dargelegte - Entführung der sieben Männer zeitlich vor einem halben Jahr einordnet. Es ist unter diesem Aspekt und der dargestellten großen Angst nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nach dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung von Unbekannten mehrere Monate im Heimatort verbleibt, die Ausreise organisiert und letztlich legal - mit russischem Inlandsreisepass - nach Moskau reist.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem älteren Bruder nicht gelungen eine drohende aktuelle Gefährdung in deren Herkunftsstaat darzulegen.
Auch die seitens der belangten Behörde im Bescheid zitierten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sprechen gegen eine derartige Gefährdung.
Aus den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.
Wie umfassend dargelegt, ist bereits aus der Zusammenschau des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers zu seinem Vater und den in der Beschwerde zitierten Berichten kein Zusammenhang mit einem Sachverhalt zu begründen, der eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Brüder bedeuten würde und ist äußerst unwahrscheinlich, dass diese aufgrund der nicht näher beschreibbaren Tätigkeit des Vaters unter Dudaev vor nunmehr über 15 Jahren zum heutigen Zeitpunkt ins Blickfeld von Kadyrow bzw. die staatlichen Behörden rücken.
Im Zusammenhang mit den völlig oberflächlichen, abstrakten und unkonkreten Schilderungen von Entführungen bzw. dem Verschwinden irgendwelcher unbekannter Dorfbewohner, die im Übrigen bloß auf Informationen vom Hören-Sagen beruhen und den widersprüchlichen Ausführungen zur Wohnsituation wird evident, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt. Das bislang völlig unbehelligte Leben sämtlicher Familienangehöriger im Herkunftsstaat sowie das nach wie vor unbehelligte Leben seiner im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen verfestigen dieses Ergebnis.
Die ausführlichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. In der Beschwerde werden im Übrigen überwiegend gleichlautende Berichte zitiert bzw. überhaupt Passagen der getroffenen Länderfeststellungen wiedergegeben. Wie bereits eingangs in der Beweiswürdigung dargestellt, sind die gewünschten Schlüsse den zitierten Berichten nicht zu entnehmen und entspricht eine Verfolgung aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes auch nicht dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters unter Dudaev im ersten Tschetschenienkrieg nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die Mutter des Beschwerdeführers hat explizit ausgeführt, dass sie im Herkunftsstaat normal und nicht schlecht gelebt habe und auf jeden Fall die Familie - worunter auch der Beschwerdeführer fällt - ernähren und die Behandlung ihres jüngsten Sohnes bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großmutter.
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Zwischen dem Beschwerdeführer seiner Mutter und seinem Bruder liegt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre.Zwischen dem Beschwerdeführer seiner Mutter und seinem Bruder liegt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre.
Der für den Beschwerdeführer sorgepflichtigen Mutter wird es als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, um so ihren Sorgepflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nachkommen zu können. Aufgrund des Alters von beinahe 16 Jahren und seiner 9jährigen Schulbildung wäre auch dem Beschwerdeführer, wie im Übrigen auch seinem 17 Jahre alten Bruder zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.
Die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Russischen Föderation stellt sich für eine vierköpfige Familie, die aus drei arbeitsfähigen Personen besteht, ausreichend gesichert dar. An den familiären Zusammenhalt - auch mit den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen - hat sich kein Zweifel ergeben.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 25.11.2010 in Rechtskraft.
I.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 begehrte die Mutter des Antragstellers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihr sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei. Dieses beweise die Richtigkeit ihres Vorbringens und hätte dieses daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 begehrte die Mutter des Antragstellers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihr sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei. Dieses beweise die Richtigkeit ihres Vorbringens und hätte dieses daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Die Mutter des Antragstellers habe nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Zufall erfahren, dass der Journalist XXXX in Wien aufhältig sei. Die Mutter habe vor rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens von diesem Umstand nichts gewusst. Der genannte Journalist habe im Jahr 2004 die Tätigkeit des verstorbenen Vaters des Antragstellers dokumentiert und verfüge dieser über Kontakt zu XXXX, dem in London aufhältigen Anführer der tschetschenischen Regierung im Exil. XXXX habe seinen Vater persönlich gekannt, wisse über dessen Tätigkeit als auch über die daraus resultierende aktuelle Gefahr für den Antragsteller, seine Mutter und seine Brüder Bescheid. Seit der Journalist erfahren habe, dass der Antragsteller, seine Mutter und seine Brüder noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden, habe dieser sofort Kontakt zu XXXX aufgenommen und wurde die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung an die Mutter des Antragstellers in Aussicht gestellt, aus der sich die Tätigkeit seines Vaters als auch die daraus für ihn und seine Familie aktuell resultierende Gefahr ergeben würden.Die Mutter des Antragstellers habe nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Zufall erfahren, dass der Journalist römisch 40 in Wien aufhältig sei. Die Mutter habe vor rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens von diesem Umstand nichts gewusst. Der genannte Journalist habe im Jahr 2004 die Tätigkeit des verstorbenen Vaters des Antragstellers dokumentiert und verfüge dieser über Kontakt zu römisch 40 , dem in London aufhältigen Anführer der tschetschenischen Regierung im Exil. römisch 40 habe seinen Vater persönlich gekannt, wisse über dessen Tätigkeit als auch über die daraus resultierende aktuelle Gefahr für den Antragsteller, seine Mutter und seine Brüder Bescheid. Seit der Journalist erfahren habe, dass der Antragsteller, seine Mutter und seine Brüder noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden, habe dieser sofort Kontakt zu römisch 40 aufgenommen und wurde die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung an die Mutter des Antragstellers in Aussicht gestellt, aus der sich die Tätigkeit seines Vaters als auch die daraus für ihn und seine Familie aktuell resultierende Gefahr ergeben würden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.12.2010 wurden Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG auch explizit für den Antragsteller und seine Brüder gestellt.Mit weiterem Schriftsatz vom 24.12.2010 wurden Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG auch explizit für den Antragsteller und seine Brüder gestellt.
Darin wird insbesondere moniert, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2010 zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Brüder ausgehe.
Durch die neu hervorgekommenen Beweismittel könne die Mutter des Antragstellers die Tätigkeit ihres Ehemannes bzw. Vaters des Antragstellers unter Dudaev und damit die Glaubwürdigkeit der dahingehenden Ausführungen beweisen. Im Übrigen wurde wie bereits im Schriftsatz vom 15.12.2010 repliziert und das angekündigte Schreiben von XXXX, datiert mit 10.12.2010, beigefügt.Durch die neu hervorgekommenen Beweismittel könne die Mutter des Antragstellers die Tätigkeit ihres Ehemannes bzw. Vaters des Antragstellers unter Dudaev und damit die Glaubwürdigkeit der dahingehenden Ausführungen beweisen. Im Übrigen wurde wie bereits im Schriftsatz vom 15.12.2010 repliziert und das angekündigte Schreiben von römisch 40 , datiert mit 10.12.2010, beigefügt.
In dem Schreiben bestätigt dieser, den Vater des Antragstellers gekannt zu haben und bestätigte zudem die Involvierung seines Vaters im Widerstand sowie dessen Entführung und Ableben im Jahr 2004.
Weiters wird im Schreiben erklärt, dass es aufgrund der aktuellen Situation in Tschetschenien für die Mutter des Antragstellers und ihre Kinder (also auch den Antragsteller) lebensgefährlich sei, nach Russland zurückzukehren.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.12.2010, Zl. 415219-2/2010/3Z, wurde antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zl. D15 415219-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zl. D15 415219-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Der Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, der von der Mutter des Antragstellers als seine gesetzliche Vertreterin ausformuliert wurde, wurde auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von der Mutter des Antragstellers ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten, gestützt. Diesbezüglich machte sie zwei Zeugen, einen Journalisten namens XXXX und XXXX, den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria namhaft.Der Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, der von der Mutter des Antragstellers als seine gesetzliche Vertreterin ausformuliert wurde, wurde auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von der Mutter des Antragstellers ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten, gestützt. Diesbezüglich machte sie zwei Zeugen, einen Journalisten namens römisch 40 und römisch 40 , den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria namhaft.
Der genannte Journalist habe die Tätigkeit des verstorbenen Vaters des Antragstellers dokumentiert und wurde dieser als Zeuge hiefür namhaft gemacht.
Zudem wurde - wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, ein Schreiben von XXXXvom 10.12.2010 vorgelegt, in welchem dieser die Tätigkeit des Vaters des Antragstellers im Widerstand sowie dessen Ableben im Jahr 2004 bestätigt. Zudem wurde darin auf die Lebensgefahr hingewiesen, die sich aufgrund der aktuellen Situation in Tschetschenien für die Mutter des Antragstellers und deren Söhne (also auch den Antragsteller) ergebe.
Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltes sei im abgeschlossenen Verfahren von der erkennenden Behörde verneint worden.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Mutter des Antragstellers erst mit 10.12.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und diese erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.12.2010 an die erstinstanzliche Behörde bzw. explizit betreffend den Antragsteller mit 24.12.2010 an den Asylgerichtshof gerichtet wurde, war dieser Antrag - soweit auf das vorgelegte Schreiben vom 10.12.2010 abgestellt wird - als iSd. 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Mutter des Antragstellers erst mit 10.12.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und diese erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.12.2010 an die erstinstanzliche Behörde bzw. explizit betreffend den Antragsteller mit 24.12.2010 an den Asylgerichtshof gerichtet wurde, war dieser Antrag - soweit auf das vorgelegte Schreiben vom 10.12.2010 abgestellt wird - als iSd. 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).
Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).
"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).
Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 30.06.2010 Kenntnis vom Vorhandensein der genannten Zeugen XXXX und damit auch zu XXXX hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieser Beweismittel dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde offensichtlich unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die genannten Zeugen.Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 30.06.2010 Kenntnis vom Vorhandensein der genannten Zeugen römisch 40 und damit auch zu römisch 40 hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieser Beweismittel dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde offensichtlich unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die genannten Zeugen.
Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation der Antragstellerin verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).
Dass das Unterlassen der Vorlage von Beweismitteln bzw. die Geltendmachung der Zeugen durch die Mutter des Antragstellers zumindest leicht verlässig war, ergibt sich daraus, dass die Mutter die frühere Nennung des Zeugen XXXX und damit auch von XXXX deshalb unterlassen habe, da sie erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens durch eine ihr bekannte Tschetschenin erfahren habe, dass der genannte Journalist in Wien aufhältig sei. Das Verschulden betreffend die unterlassene Geltendmachung der Zeugen durch die Mutter schlägt aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses auch auf den Antragsteller durch.Dass das Unterlassen der Vorlage von Beweismitteln bzw. die Geltendmachung der Zeugen durch die Mutter des Antragstellers zumindest leicht verlässig war, ergibt sich daraus, dass die Mutter die frühere Nennung des Zeugen römisch 40 und damit auch von römisch 40 deshalb unterlassen habe, da sie erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens durch eine ihr bekannte Tschetschenin erfahren habe, dass der genannte Journalist in Wien aufhältig sei. Das Verschulden betreffend die unterlassene Geltendmachung der Zeugen durch die Mutter schlägt aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses auch auf den Antragsteller durch.
Dahingehend ist nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen: Auch wenn die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine neue Adresse erst später bekannt geworden ist, muss ihr die Unterlassung als Verschulden zugerechnet werden. Sie wäre nämlich nicht gehindert gewesen, die Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung zu beantragen, wobei es diesfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen (VwGH 22.06.1981, 1199/79).
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. § 69 AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG festzuhalten, dass das im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument bzw. die in Aussicht gestellte Zeugenaussage betreffend den verstorbenen Vater des Antragstellers keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. Paragraph 69, AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG festzuhalten, dass das im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument bzw. die in Aussicht gestellte Zeugenaussage betreffend den verstorbenen Vater des Antragstellers keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.
Die Mutter des Antragstellers vermeint mit den namhaft gemachten Zeugen bzw. dem vorgelegten Schreiben die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens und damit verbunden auch jenes des Antragstellers zu beweisen. Dies ist jedoch - wie im Folgenden dargelegt -nicht der Fall:
Die angebotenen Beweismittel thematisieren den verstorbenen Vater des Antragstellers. Der verstorbene Vater, dessen Tod und dessen Tätigkeit stellen jedoch keinesfalls die tragenden Gründe für das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 vor. Vielmehr ist es dem Antragsteller und seinen Angehörigen nicht gelungen, eine ihn und seine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen betreffende aktuelle bzw. drohende Verfolgung glaubhaft darzulegen und sind auch die vorgelegte Bestätigung vom 10.12.2010 sowie die Zeugenaussage des genannten Journalisten zum verstorbenen Vater hiezu nicht geeignet.
Die Bestätigung vom 10.12.2010 lässt keinen Zweifel daran, dass XXXX das persönliche Schicksal des Antragstellers und seiner sich mit ihm im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen überhaupt nicht bekannt ist, sondern diesem lediglich dessen Vater bekannt war. XXXX verweilt seit dem Jahr 2002 im Exil in Großbritannien. Sein kurzer Verweis auf die heutige Situation in Tschetschenien sowie der damit verbundenen Lebensgefahr für die den Antragsteller und seiner Angehörigen, stellt demgemäß eine bloße unbelegte Behauptung dar. Dem ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2002 ausführlich zur Situation in Tschetschenien repliziert und nachvollziehbar anhand von Länderberichten dargelegt wurde, dass aus diesen keine aktuell drohende Gefahr des Antragstellers und seiner Angehörigen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fassbar ist.Die Bestätigung vom 10.12.2010 lässt keinen Zweifel daran, dass römisch 40 das persönliche Schicksal des Antragstellers und seiner sich mit ihm im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen überhaupt nicht bekannt ist, sondern diesem lediglich dessen Vater bekannt war. römisch 40 verweilt seit dem Jahr 2002 im Exil in Großbritannien. Sein kurzer Verweis auf die heutige Situation in Tschetschenien sowie der damit verbundenen Lebensgefahr für die den Antragsteller und seiner Angehörigen, stellt demgemäß eine bloße unbelegte Behauptung dar. Dem ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2002 ausführlich zur Situation in Tschetschenien repliziert und nachvollziehbar anhand von Länderberichten dargelegt wurde, dass aus diesen keine aktuell drohende Gefahr des Antragstellers und seiner Angehörigen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fassbar ist.
Auch XXXX verfügt offensichtlich lediglich über Informationen zum verstorbenen Vater des Antragstellers, erklärt die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 24.12.2010 doch, dass der genannte Journalist die Tätigkeit des Vaters des Antragstellers für Dudaev im Jahr 2004 dokumentiert habe. Der genannte Journalist soll laut Mutter des Antragstellers erst nach Kontaktaufnahme durch die Mutter des Antragstellers erfahren haben, dass diese und ihre Söhne (also auch der Antragsteller) noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden.Auch römisch 40 verfügt offensichtlich lediglich über Informationen zum verstorbenen Vater des Antragstellers, erklärt die Mutter des Antragstellers im Schreiben vom 24.12.2010 doch, dass der genannte Journalist die Tätigkeit des Vaters des Antragstellers für Dudaev im Jahr 2004 dokumentiert habe. Der genannte Journalist soll laut Mutter des Antragstellers erst nach Kontaktaufnahme durch die Mutter des Antragstellers erfahren haben, dass diese und ihre Söhne (also auch der Antragsteller) noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden.
Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass weder XXXX noch XXXX über Informationen zum Aufenthalt des Antragstellers und seiner Angehörigen im Bundesgebiet in den letzten Jahren vor deren Ausreise aus Tschetschenien verfügen.Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass weder römisch 40 noch römisch 40 über Informationen zum Aufenthalt des Antragstellers und seiner Angehörigen im Bundesgebiet in den letzten Jahren vor deren Ausreise aus Tschetschenien verfügen.
Tragende Begründung des Erkenntnisses vom 17.11.2010 war jedoch neben der hinreichend dargelegten Situation im Herkunftsstaat, aus der kein Gefährdungspotential im Falle einer Rückkehr des Antragstellers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen für diese fassbar war, der Umstand, dass diese jahrelang nach dem Tod des Vaters im Jahr 2004 unbehelligt in Tschetschenien leben konnten und keine Übergriffe bzw. eine drohende aktuelle Gefährdung in ihrem Herkunftsland glaubhaft darlegen haben können. Dahingehend wird auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 17.11.2010 verwiesen.
Der bloße Umstand, dass nunmehr erhellende Tatsachen zum Vater des Antragstellers vorliegen, der bereits im Jahr 2004 verstorben ist, ist nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da der Umstand der Tätigkeit des Vaters des Antragstellers unter Dudaev im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2010 - insbesondere unter Heranziehung gesicherter Informationen des Bundesasylamtes und der Mutter des Antragstellers selbst zur Lage in Tschetschenien - hinreichend eingeflossen ist.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
03.03.2011