Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D15 415218-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415218-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415218-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415218-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 zu Zl. D15 415218-1/2010/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen XXXX, XXXX und XXXX (Antragsteller zu D15 415219-2/2010, D15 415220-2/2010 und D15 415221-2/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Antragsteller zu D15 415219-2/2010, D15 415220-2/2010 und D15 415221-2/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Dahingehend wurde die Antragstellerin am 30.06.2010 und 16.08.2010 befragt, wo sie zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes zusammengefasst ausführte, dass sie sich um das Leben ihrer Kinder gefürchtet habe und deshalb geflüchtet sei. Man könne die Kinder nicht außer Haus gehen oder studieren lassen, da diese diesfalls verschleppt werden würden.
Im Dezember 1991 habe die Antragstellerin ihren Ehemann geheiratet und sei dieser im Oktober 2004 umgebracht worden. Zum Mord an ihrem Ehemann führte die Antragstellerin aus, dass ihr Ehemann weder im Krieg gekämpft habe noch Widerstandskämpfer gewesen sei. Er habe ab dem Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges in der Zeit von Dudaev als Leiter beim DGB gearbeitet.
Befragt, ob ihr Mann der Leiter des DGB oder ein Leiter des DGB gewesen sei, meinte die Antragstellerin, dass es noch wichtigere Personen gegeben habe und ihr Mann ihr auch von einem Vorgesetzten erzählt habe.
Weiters befragt, wo ihr Mann örtlich gearbeitet habe, meinte die Antragstellerin, dass sie von ihm gehört habe, dass er Leiter oder Vorsitzender im DGB war. Sie wisse jedoch nicht, ob Stellvertreter oder Helfer. Sie glaube, seine Dienststelle sei im Präsidentenpalast in XXXX gewesen, könne dies jedoch nicht genau sagen.Weiters befragt, wo ihr Mann örtlich gearbeitet habe, meinte die Antragstellerin, dass sie von ihm gehört habe, dass er Leiter oder Vorsitzender im DGB war. Sie wisse jedoch nicht, ob Stellvertreter oder Helfer. Sie glaube, seine Dienststelle sei im Präsidentenpalast in römisch 40 gewesen, könne dies jedoch nicht genau sagen.
Den Herkunftsstaat habe die Antragstellerin aus Angst um ihre Kinder verlassen, da ihr Mann früher "dort" gearbeitet habe und in ihrer Heimat bereits 15jährige entführt werden würden. Abgesehen von der Sorge um ihre Kinder habe die Antragstellerin keine weiteren Fluchtgründe.
Konkret nach ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, erzählte die Antragstellerin, dass infolge der Ermordung ihres Mannes Anfang des Jahres 2005 Handgranaten in ihr Haus geworfen worden seien, weshalb sie zu ihren Eltern gezogen sei. Sie habe Angst, dass ihre Kinder mitgenommen werden könnten.
Nach Vorfällen in den letzten fünf Jahre befragt, schilderte die Antragstellerin, dass es zuhause einen Stab von Kommandanten im Umfeld von Dudaev gegeben habe und die Antragstellerin in letzter Zeit beobachtet habe, wie deren Frauen und Kinder mitgenommen worden seien und verschwinden würden. Ihren Kindern und ihr selbst sei nichts passiert.
In ihrem Dorf seien jedoch junge Männer mitgenommen worden und verschwunden, wobei sie auf nähere Nachfrage nicht angeben habe können, um wen es sich gehandelt habe. Sie habe nur davon gehört und wisse auch nicht, wer, wieso und warum mitgenommen worden sei. Es sei auch niemand mitgenommen worden, den sie oder ihre Kinder kennen würden.
Die Antragstellerin übernehme im Übrigen die Vertretung ihrer mj. Söhne und würden ihre Söhne dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen haben wie sie selbst.
Die Brüder der Antragstellerin würden je zwei Söhne haben wobei diese 1, 5, 19 und 22 Jahre alt seien.
Nach Hinweis, dass diese nicht verschleppt worden seien, meinte die Antragstellerin, dass deren Väter nirgendwo gearbeitet hätten, der ältere Bruder in einem anderen Haus leben würde und erklärte ganz allgemein, dass die Söhne von Rebellen und die Neffen von Rebellen mitgenommen werden würden. Abschließend ergänzte die Antragstellerin, dass auch die Söhne und Neffen von jenen verfolgt werden würden, die bei den Behörden gearbeitet hätten.
I.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.719-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.719-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien. Den geltend gemachten Fluchtgrund der Antragstellerin - die Gefährdung ihrer Söhne im Herkunftsstaat - erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Einerseits weise das Vorbringen der Antragstellerin, soweit es die Ereignisse ihren verstorbenen Ehemann betreffe, keine Aktualität auf, andererseits habe die Antragstellerin abweichende Angaben zu ihrem Sohn bezüglich des Aufenthaltsortes in den letzten Jahren vor der Ausreise getätigt.
Die Antragstellerin habe letztlich eine allgemeine Gefährdung in den Raum gestellt und habe - wie auch ihre Söhne - angeführt, lediglich vom Hören-Sagen von Vorfällen erfahren zu haben, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte hiefür liefern zu können.
Auch habe sie keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ihrer Söhne liefern können und habe die Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat mit ihren Söhnen unbehelligt leben können.
Unter Berücksichtigung, dass der Antragstellerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie dort Anknüpfungspunkte habe sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen o.a. Bescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen o.a. Bescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung zitierte die Antragstellerin Berichte zum Beweis dafür, dass in Tschetschenien nach wie vor Personen verschwinden und oder ermordet werden würden.
Ihre Söhne seien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes nach wie vor in Gefahr und sei ihr Ehemann aufgrund dieser Tätigkeit ermordet worden.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010, D15 415218-1/2010/2E, wurde die soeben zitierte Beschwerde abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010, D15 415218-1/2010/2E, wurde die soeben zitierte Beschwerde abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes stellte fest, dass das Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubwürdig sei. So seien weder sie selbst noch ihre Söhne in ihrem Herkunftsstaat in irgendeiner Form verfolgt worden, weshalb keine aktuell drohende Gefährdung der Antragstellerin und ihrer Söhne in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.
Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht um das Leben ihrer Söhne zu haben, da diese mitgenommen werden bzw. verschwinden könnten - nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.
Die befürchtete Verfolgung ihrer Söhne begründete die Beschwerdeführerin einerseits mit der Tätigkeit ihres Mannes, der "ein" Leiter des DGB unter Dudaev gewesen sein und im Jahr 2004 ermordet worden sein soll, einem daraufhin - Anfang des Jahres 2005 - erfolgten Handgranatenanschlag, dem generellen Verschwinden von jungen Männern bzw. von Familienmitgliedern, die unter Dudaev gearbeitet hätten, andererseits mit Berichten, die die Furcht vor einer drohenden Mitnahme bzw. dem Verschwinden ihrer Söhne bestätigen würden.
Zum Ehemann der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieser vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev als "ein" Leiter beim DGB gearbeitet haben soll. Auf wiederholte Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, welche Position ihr Ehemann tatsächlich innerhalb des DGB innegehabt haben soll und erklärte schließlich, dass sie nicht wisse ob er Stellvertreter oder Helfer gewesen sei.
Auch zum Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausführungen tätigen und insbesondere keine Beweismittel - wie insbesondere eine Sterbeurkunde - vorlegen. Es bleibt daher völlig offen, ob der Ehemann durch ein Gewaltverbrechen gestorben ist und wenn ja, wer sich für dieses verantwortlich zeichnet.
Bereits beim Ehemann ist ein Zusammenhang seines Todes mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin offensichtlich keine besonders hervorgehobene Position innegehabt hat, andernfalls die Beschwerdeführerin dahingehend wohl irgendwelche konkreten Angaben machen hätte können. Auch aus ihren Ausführungen, wonach ihr Ehemann lediglich vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges - also im Jahr 1994 - unter Dudaev gearbeitet haben soll, also im Zuge des Krieges gar nicht mehr unter Dudaev gearbeitet habe, lässt sich ein dermaßen großes Interesse der staatlichen Behörden an ihrem Ehemann, um ihn mehr als 10 Jahre später aufgrund der kurzzeitigen Tätigkeit für Dudaev umzubringen, nicht erblicken.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein Handgranatenangriff auf ihr Haus geschildert, wo sie wiederum nicht darlegen hat können, von wem dieser ausgegangen sein soll. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise hatten weder sie noch ihre Söhne irgendwelche Probleme zu gewärtigen.
Wie dargestellt, ist bereits hinsichtlich des Todes ihres Ehemannes ein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar. Welches Interesse weitere sechs Jahre danach an der Beschwerdeführerin bzw. ihren Söhnen herrschen solle, ist in keiner Weise plausibel begründbar.
Auch das weitere völlig unbehelligte Leben sowohl in ihrem Haus als auch im Elternhaus über diesen langen Zeitraum - knapp 6 Jahre - spricht gegen irgendein Interesse von Kadyrow bzw. den staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne habhaft zu werden, andernfalls dies jederzeit möglich gewesen wäre.
Auch aus den angeführten Berichten - die im Wesentlichen mit Passagen aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen ident sind - ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten geht hervor und deckt sich dies auch mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt werden würden. Weiters wird darin der UNHCR zitiert, der ausführt, dass Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows sowie Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, als besonders gefährdet anzusehen seien.
Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne fallen jedoch unter keine Gruppe dieser besonders gefährdeten Personen. Ein nunmehriges Interesse Kadyrows in Zusammenhang mit ihrem Ehemann, der weder im Krieg gekämpft haben noch Widerstandskämpfer gewesen sein soll und im Übrigen unter Dudaev überhaupt nur bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges beschäftigt gewesen sein soll, ist in keiner Weise begründbar. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten, ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige von Personen, die unter Dudaev tätig gewesen sind - noch dazu in der Zeit vor dem ersten Tschetschenienkrieg - heute einer besonderen Gefährdung unterliegen bzw. in das Blickfeld von Kadyrow geraten würden.
So ist heute bereits auszuschließen, dass eine Verfolgung von Unterstützern von Kämpfern des ersten Tschetschenienkrieges aktuell noch stattfindet und werden in den Berichten als besonders gefährdet überhaupt erst Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows innehatten, als besonders gefährdet angeführt, der jedoch erst Anfang des Jahres 1997 Präsident wurde.
Bereits die von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Berichte sprechen sohin gegen eine besondere Gefährdung der Söhne der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und muss in diesem Zusammenhang auch einfließen, dass der Ehemann bereits seit dem Jahr 2004 tot ist und abgesehen von einem Handgranatenanschlag Anfang des Jahres 2005 - dessen Urheberschaft nicht dargelegt werden konnte - in all den Jahren die Beschwerdeführerin und ihre Söhne in keiner Weise belangt worden sind.
Der belangten Behörde war sohin zuzustimmen, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund ihres verstorbenen Ehemannes keine Aktualität zumaß. Irgendein Konnex zwischen dessen Tätigkeit in den Jahren 1993 und 1994 und einer daraus aktuell den Angehörigen drohenden Verfolgung konnte nicht hergestellt werden.
Im Zusammenhang mit den soeben angestellten Überlegungen war der belangten Behörde weiters zu folgen, wenn sie für die Unglaubwürdigkeit einer Gefährdung die Ausführungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in den letzten Jahren im Herkunftsstaat anführt. Es ist nämlich keinesfalls so, dass die dahingehenden unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne, wie in der Beschwerde ausgeführt, "offenkundig unerheblich" seien.
So erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Handgranatenangriff im Jahr 2005 aus Angst zu ihren Eltern gezogen sei. Ihr ältester Sohn wiederum erklärte, dass die gesamte Familie weiterhin im Haus gelebt habe. Auch die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zuhause gelebt. Erst auf Vorhalt meinte die Beschwerdeführerin, dass sie in letzter Zeit wieder oft in ihr Haus gegangen sei. Der zweitälteste Sohn meinte schließlich, dass sie tagsüber im eigenen Haus und nachts bei den Verwandten gelebt hätten.
In der Beschwerde wird schließlich von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass aus ihrer Antwort vor der belangten Behörde klar hervorkommen würde, dass sie sowohl im Haus ihres verstorbenen Mannes als auch im Elternhaus gelebt habe.
Aus diesem Vorbringen ist unabhängig vom überwiegenden Aufenthalt im eigenen Haus oder dem Haus der Eltern von einem völlig unbehelligten Leben in beiden Häusern seit dem Jahr 2005 auszugehen und wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre eben keine Angst vor einer Gefährdung ihrer Söhne gehabt hat und eine Gefahr auch nicht bestanden hat, andernfalls sie wohl kaum mit ihren Söhnen am Wohnort, an dem ihr Ehemann ermordet worden sein soll, noch dazu im selben Haus, auf das in der Folge auch noch ein Handgranatenanschlag verübt worden sein soll, verblieben wäre.
Hinzu kommt, dass sie für beide Söhne ausführt, dass diese problemlos jeweils eine neunjährige Schulausbildung absolvieren hätten können.
Auch hier fehlt es im Übrigen an einem Konnex zwischen dem behaupteten Anschlag Anfang des Jahres 2005 und der Ausreise.
Auch die belangte Behörde führte ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkrete Gefährdung ihrer Kinder darlegen konnte und konkrete Vorfälle bzw. Übergriffe nicht erfolgt seien. Sie führte am 16.08.2010 explizit aus, dass der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen nichts passiert sei.
Schließlich konnten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne konkrete Vorfälle für eine aktuelle Gefährdung glaubhaft darlegen.
Völlig oberflächlich erklärte die Beschwerdeführerin am 16.08.2010, dass es bei ihr zuhause einen Stab von Kommandanten gegeben habe, die im Umfeld von Dudaev tätig gewesen seien. Sie habe bemerkt, wie in letzter Zeit deren Frauen und Kinder mitgenommen worden bzw. verschwunden seien. Auf weitere Nachfrage schilderte sie das Verschwinden von jungen Männern und musste auf weitere Nachfrage schließlich eingestehen, dass sie lediglich wisse, dass es in ihrem Dorf geschehen sei, um schließlich weiters einzugestehen, dass sie nicht wisse, um wen es sich gehandelt habe, sondern nur davon gehört habe. Sie wisse weder wer, wieso und warum. Letztendlich berief sie sich auf Informationen vom Hörensagen und erklärte schließlich, dass niemand, den sie persönlich oder ihre Kinder direkt kennen würden, mitgenommen worden sei.
Auch ihre Söhne konnten dahingehend keine erhellenden Auskünfte erteilen, sondern erklärten, dass vor einem halben Jahr bzw. vor kurzer Zeit sieben junge Männer aus deren Dorf entführt worden wären. Der ältere Sohn fügte hiezu näher befragt an, dass er nicht wisse, von wem diese jungen Männer entführt worden seien, er niemandem von den Entführten gekannt habe und dass damals davon erzählt worden sei.
Die nunmehrige Behauptung in der Beschwerde, Namen von unlängst mitgenommenen Frauen und Söhnen nennen zu können (Angehörige von ehemaligen Mitarbeitern unter Dudaev), ohne tatsächlich einen konkreten Namen anzuführen, ist dahingehend als bloße Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat die Fragestellung in der Einvernahme vom 16.08.2010 eindeutig darauf abgezielt, konkrete Angaben zu verschwundenen Personen herauszufinden, was der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht möglich gewesen ist, andererseits haben auch ihre Söhne - auch der ältere Sohn - derartiges nicht erwähnt.
Schließlich ist noch auszuführen, dass die weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Unter diesen befinden sich auch zwei junge Neffen der Beschwerdeführerin im Alter von 19 und 22 Jahren, wobei zumindest einer von diesen mit der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen im selben Haus gelebt haben soll. Auch dieser kann nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben.
Als weiteres Indiz gegen eine Furcht vor Verfolgung führt der erkennende Senat ins Treffen, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin die - nicht glaubhaft dargelegte - Entführung der sieben Männer zeitlich vor einem halben Jahr einordnet. Es ist unter diesem Aspekt und der dargestellten großen Angst nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen nach dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung von Unbekannten mehrere Monate im Heimatort verbleibt, die Ausreise organisiert und letztlich legal - mit russischem Inlandsreisepass - nach Moskau reist.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen nicht gelungen eine drohende aktuelle Gefährdung in deren Herkunftsstaat darzulegen.
Auch die seitens der belangten Behörde im Bescheid zitierten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sprechen gegen eine derartige Gefährdung.
Aus den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.
Wie umfassend dargelegt, ist bereits aus der Zusammenschau des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann und den von ihr zitierten Berichten kein Zusammenhang mit einem Sachverhalt zu begründen, der eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin oder ihrer Söhne bedeuten würde und ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Söhne aufgrund der nicht näher beschreibbaren Tätigkeit des Ehemannes unter Dudaev vor nunmehr über 15 Jahren zum heutigen Zeitpunkt ins Blickfeld von Kadyrow bzw. die staatlichen Behörden rücken.
Im Zusammenhang mit den völlig oberflächlichen, abstrakten und unkonkreten Schilderungen von Entführungen bzw. dem Verschwinden irgendwelcher unbekannter Dorfbewohner, die im Übrigen bloß auf Informationen vom Hören-Sagen beruhen und den widersprüchlichen Ausführungen zur Wohnsituation wird evident, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt. Das bislang völlig unbehelligte Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne im Herkunftsstaat sowie das nach wie vor unbehelligte Leben ihrer im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen verfestigen dieses Ergebnis.
Die ausführlichen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in der Beschwerde überwiegend gleichlautende Berichte zitiert bzw. überhaupt Passagen der getroffenen Länderfeststellungen wiedergegeben. Wie bereits eingangs in der Beweiswürdigung dargestellt, sind die gewünschten Schlüsse der Beschwerdeführerin den zitierten Berichten nicht zu entnehmen und entspricht eine Verfolgung aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes auch nicht dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes unter Dudaev im ersten Tschetschenienkrieg nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die Beschwerdeführerin hat explizit ausgeführt, dass sie im Herkunftsstaat normal und nicht schlecht gelebt habe und auf jeden Fall die Familie ernähren und die Behandlung ihres Sohnes bezahlen konnte. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Haus und hat zudem eine weitere Wohnmöglichkeit im Haus ihrer Mutter.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Eine Erkrankung wurde von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und ergibt sich dahingehend auch nichts aus dem Akteninhalt.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen liegt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre. Aufgrund des Alters von 17 und beinahe 16 Jahren und der 9jährigen Schulbildung wäre auch den beiden älteren minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.Der Beschwerdeführerin wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen liegt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre. Aufgrund des Alters von 17 und beinahe 16 Jahren und der 9jährigen Schulbildung wäre auch den beiden älteren minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.
Die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Russischen Föderation stellt sich für eine vierköpfige Familie, die aus drei arbeitsfähigen Personen besteht, ausreichend gesichert dar. An den familiären Zusammenhalt - auch mit den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen - hat sich kein Zweifel ergeben.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 25.11.2010 in Rechtskraft.
I.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihr sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei. Dieses beweise die Richtigkeit ihres Vorbringens und hätte dieses daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihr sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 ein neues Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welches für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich sei. Dieses beweise die Richtigkeit ihres Vorbringens und hätte dieses daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Die Antragstellerin habe nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Zufall erfahren, dass der Journalist XXXX in Wien aufhältig sei. Die Antragstellerin habe vor rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens von diesem Umstand nichts gewusst. Der genannte Journalist habe im Jahr 2004 die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin dokumentiert und verfüge dieser über Kontakt zu XXXX, dem in London aufhältigen Anführer der tschetschenischen Regierung im Exil. XXXX habe ihren Ehemann persönlich gekannt, wisse über dessen Tätigkeit als auch über die daraus resultierende aktuelle Gefahr für die Antragstellerin und ihre Söhne Bescheid. Seit der Journalist erfahren habe, dass die Antragstellerin und ihre Söhne noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden, habe dieser sofort Kontakt zu XXXX aufgenommen und wurde die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung an die Antragstellerin in Aussicht gestellt, aus der sich die Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin als auch die daraus für sie und ihre Familie aktuell resultierende Gefahr ergeben würden.Die Antragstellerin habe nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch Zufall erfahren, dass der Journalist römisch 40 in Wien aufhältig sei. Die Antragstellerin habe vor rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens von diesem Umstand nichts gewusst. Der genannte Journalist habe im Jahr 2004 die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin dokumentiert und verfüge dieser über Kontakt zu römisch 40 , dem in London aufhältigen Anführer der tschetschenischen Regierung im Exil. römisch 40 habe ihren Ehemann persönlich gekannt, wisse über dessen Tätigkeit als auch über die daraus resultierende aktuelle Gefahr für die Antragstellerin und ihre Söhne Bescheid. Seit der Journalist erfahren habe, dass die Antragstellerin und ihre Söhne noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden, habe dieser sofort Kontakt zu römisch 40 aufgenommen und wurde die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung an die Antragstellerin in Aussicht gestellt, aus der sich die Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin als auch die daraus für sie und ihre Familie aktuell resultierende Gefahr ergeben würden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.12.2010 wurden Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG auch für die Söhne der Antragstellerin gestellt.Mit weiterem Schriftsatz vom 24.12.2010 wurden Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG auch für die Söhne der Antragstellerin gestellt.
Darin wird insbesondere moniert, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2010 zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Antragstellerin und ihrer Söhne ausgehe.
Durch die neu hervorgekommenen Beweismittel könne die Antragstellerin die Tätigkeit ihres Ehemannes unter Dudaev und damit die Glaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Ausführungen beweisen. Im Übrigen wurde wie bereits im Schriftsatz vom 15.12.2010 repliziert und das angekündigte Schreiben von XXXX, datiert mit 10.12.2010, beigefügt.Durch die neu hervorgekommenen Beweismittel könne die Antragstellerin die Tätigkeit ihres Ehemannes unter Dudaev und damit die Glaubwürdigkeit ihrer dahingehenden Ausführungen beweisen. Im Übrigen wurde wie bereits im Schriftsatz vom 15.12.2010 repliziert und das angekündigte Schreiben von römisch 40 , datiert mit 10.12.2010, beigefügt.
In dem Schreiben bestätigt dieser, den Ehemann der Antragstellerin gekannt zu haben und bestätigte zudem die Involvierung ihres Ehemannes im Widerstand sowie dessen Entführung und Ableben im Jahr 2004.
Weiters wird im Schreiben erklärt, dass es aufgrund der aktuellen Situation in Tschetschenien für die Antragstellerin und ihre Kinder lebensgefährlich sei, nach Russland zurückzukehren.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.12.2010, Zl. 415218-2/2010/3Z, wurde antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zl. D15 415218-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zl. D15 415218-1/2010/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich machte sie zwei Zeugen, einen Journalisten namens XXXX und XXXX, den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria namhaft.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich machte sie zwei Zeugen, einen Journalisten namens römisch 40 und römisch 40 , den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria namhaft.
Der genannte Journalist habe die Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin dokumentiert und wurde dieser als Zeuge hiefür namhaft gemacht.
Zudem wurde - wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, ein Schreiben von XXXX vom 10.12.2010 vorgelegt, in welchem dieser die Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin im Widerstand sowie dessen Ableben im Jahr 2004 bestätigt. Zudem wurde darin auf die Lebensgefahr hingewiesen, die sich aufgrund der aktuellen Situation in Tschetschenien für die Antragstellerin und deren Söhne ergebe.Zudem wurde - wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, ein Schreiben von römisch 40 vom 10.12.2010 vorgelegt, in welchem dieser die Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin im Widerstand sowie dessen Ableben im Jahr 2004 bestätigt. Zudem wurde darin auf die Lebensgefahr hingewiesen, die sich aufgrund der aktuellen Situation in Tschetschenien für die Antragstellerin und deren Söhne ergebe.
Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltes sei im abgeschlossenen Verfahren von der erkennenden Behörde verneint worden.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin erst mit 10.12.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.12.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag - soweit auf das vorgelegte Schreiben vom 10.12.2010 abgestellt wird - als iSd. 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin erst mit 10.12.2010 das vorgelegte Beweismittel zugegangen war und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 15.12.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag - soweit auf das vorgelegte Schreiben vom 10.12.2010 abgestellt wird - als iSd. 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).
Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).
"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).
Dazu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 30.06.2010 Kenntnis vom Vorhandensein zumindest des genannten Zeugen XXXX hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieses Beweismittels dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde offensichtlich unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die genannten Zeugen.Dazu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 30.06.2010 Kenntnis vom Vorhandensein zumindest des genannten Zeugen römisch 40 hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieses Beweismittels dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde offensichtlich unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die genannten Zeugen.
Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation der Antragstellerin verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).
Wenn nun die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag und in der nachfolgenden Stellungnahme (vom 24.12.2010) vorbringt, dass sie die Nennung des Zeugen XXXX und damit auch von XXXX deshalb unterlassen hat, weil sieWenn nun die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag und in der nachfolgenden Stellungnahme (vom 24.12.2010) vorbringt, dass sie die Nennung des Zeugen römisch 40 und damit auch von römisch 40 deshalb unterlassen hat, weil sie
erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens durch eine ihr bekannte Tschetschenin erfahren haben will, dass der genannte Journalist in Wien aufhältig sei, so ist der Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der Geltendmachung insbesonders des Zeugen XXXX zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens durch eine ihr bekannte Tschetschenin erfahren haben will, dass der genannte Journalist in Wien aufhältig sei, so ist der Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der Geltendmachung insbesonders des Zeugen römisch 40 zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.
Dahingehend ist nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen: Auch wenn die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine neue Adresse erst später bekannt geworden ist, muss ihr die Unterlassung als Verschulden zugerechnet werden. Sie wäre nämlich nicht gehindert gewesen, die Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung zu beantragen, wobei es diesfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen (VwGH 22.06.1981, 1199/79).
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. § 69 AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG festzuhalten, dass das im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument bzw. die in Aussicht gestellte Zeugenaussage betreffend den verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. Paragraph 69, AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG festzuhalten, dass das im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument bzw. die in Aussicht gestellte Zeugenaussage betreffend den verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.
Die Antragstellerin vermeint mit den namhaft gemachten Zeugen bzw. dem vorgelegten Schreiben die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zu beweisen. Dies ist jedoch - wie im Folgenden dargelegt - nicht der Fall:
Die angebotenen Beweismittel thematisieren den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin. Der verstorbene Ehemann, dessen Tod und dessen Tätigkeit stellen jedoch keinesfalls die tragenden Gründe für das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 dar. Vielmehr ist es der Antragstellerin nicht gelungen, eine sie und ihre Söhne betreffende Bedrohungssituation, weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell, glaubhaft darzulegen und sind auch die vorgelegte Bestätigung vom 10.12.2010 sowie die Zeugenaussage des genannten Journalisten zum verstorbenen Ehemann hiezu nicht geeignet.
Die Bestätigung vom 10.12.2010 lässt keinen Zweifel daran, dass XXXX das persönliche Schicksal der Antragstellerin und ihrer Söhne überhaupt nicht bekannt ist, sondern diesem lediglich deren Ehemann bekannt war. XXXX verweilt seit dem Jahr 2002 im Exil in Großbritannien. Sein kurzer Verweis auf die heutige Situation in Tschetschenien sowie der damit verbundenen Lebensgefahr für die Antragstellerin und deren Söhne, stellt demgemäß eine bloße unbelegte Behauptung ohne eigene Wahrnehmung dar. Dem ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2002 ausführlich zur Situation in Tschetschenien repliziert und nachvollziehbar anhand von Länderberichten dargelegt wurde, dass aus diesen keine aktuell drohende Gefahr der Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fassbar ist.Die Bestätigung vom 10.12.2010 lässt keinen Zweifel daran, dass römisch 40 das persönliche Schicksal der Antragstellerin und ihrer Söhne überhaupt nicht bekannt ist, sondern diesem lediglich deren Ehemann bekannt war. römisch 40 verweilt seit dem Jahr 2002 im Exil in Großbritannien. Sein kurzer Verweis auf die heutige Situation in Tschetschenien sowie der damit verbundenen Lebensgefahr für die Antragstellerin und deren Söhne, stellt demgemäß eine bloße unbelegte Behauptung ohne eigene Wahrnehmung dar. Dem ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2002 ausführlich zur Situation in Tschetschenien repliziert und nachvollziehbar anhand von Länderberichten dargelegt wurde, dass aus diesen keine aktuell drohende Gefahr der Antragstellerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fassbar ist.
Auch XXXX verfügt offensichtlich lediglich über Informationen zum verstorbenen Ehemann der Antragstellerin, erklärt die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.12.2010 doch, dass der genannte Journalist die Tätigkeit ihres Ehemannes für Dudaev im Jahr 2004 dokumentiert habe. Der genannte Journalist soll laut Antragstellerin erst nach Kontaktaufnahme durch die Antragstellerin erfahren haben, dass diese und ihre Söhne noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden.Auch römisch 40 verfügt offensichtlich lediglich über Informationen zum verstorbenen Ehemann der Antragstellerin, erklärt die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 24.12.2010 doch, dass der genannte Journalist die Tätigkeit ihres Ehemannes für Dudaev im Jahr 2004 dokumentiert habe. Der genannte Journalist soll laut Antragstellerin erst nach Kontaktaufnahme durch die Antragstellerin erfahren haben, dass diese und ihre Söhne noch am Leben seien und sich in Österreich aufhalten würden.
Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass weder XXXX noch XXXX über Informationen zum Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Söhne in den letzten Jahren vor deren Ausreise aus Tschetschenien verfügen.Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass weder römisch 40 noch römisch 40 über Informationen zum Aufenthalt der Antragstellerin und ihrer Söhne in den letzten Jahren vor deren Ausreise aus Tschetschenien verfügen.
Tragende Begründung des Erkenntnisses vom 17.11.2010 war jedoch neben der hinreichend dargelegten Situation im Herkunftsstaat, aus der kein Gefährdungspotential im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin mit ihren Söhnen für diese fassbar war, der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren Söhnen jahrelang nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2004 unbehelligt in Tschetschenien leben konnte und weder sie noch ihre Söhne Übergriffe bzw. eine drohende aktuelle Gefährdung in ihrem Herkunftsland glaubhaft darlegen haben können. Dahingehend wird auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 17.11.2010 verwiesen.
Der bloße Umstand, dass nunmehr erhellende Tatsachen zum Ehemann der Antragstellerin vorliegen, der bereits im Jahr 2004 verstorben ist, ist nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da der Umstand der Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin unter Dudaev im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2010 - insbesondere unter Heranziehung gesicherter Informationen des Bundesasylamtes und der Antragstellerin selbst zur Lage in Tschetschenien - hinreichend eingeflossen ist und die Beschwerdeführerin eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen konnte.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
03.03.2011