RS Vfgh 2006/10/11 B1689/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Militärwesen

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §24, §20 Abs1 iVm §27 WehrG 2001 mit Wirkung vom 27.11.06.

Begründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - aufgrund der Tatsache, dass er bis September 2005 weder vom Militärkommando Tirol noch von der Zivildienstserviceagentur benachrichtigt worden sei - das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften aufgenommen habe, dessen Unterbrechung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Er sei "durch den Einberufungsbefehl völlig im Unklaren über seine berufliche Zukunft".

Entscheidungstexte

  • B 1689/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 1689/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1689.2006

Dokumentnummer

JFR_09938989_06B01689_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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