TE AsylGH Beschluss 2011/2/7 A1 417407-1/2011

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Veröffentlicht am 07.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 417.407-1/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 11.067-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 11.067-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2010 einen Folgeantrag nach der AsylG-Novelle. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag wie folgt:

"Ich stelle heute einen neuen Asylantrag, da mein letzter Asylantrag negativ entschieden wurde. Ich kann nicht zurück in meine Heimat, da ich in Gambia große Probleme habe.

...Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht und aktuell. Ergänzend möchte ich heute angeben, dass ich diesen Monat meinen Freundin XXXX...Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht und aktuell. Ergänzend möchte ich heute angeben, dass ich diesen Monat meinen Freundin römisch 40

in Gambia angerufen haben. ... XXXX teilte mir mit, dass diein Gambia angerufen haben. ... römisch 40 teilte mir mit, dass die

Gruppierung XXXX immer noch nach mir sucht und diese XXXX nach meinem Aufenthalt befragt haben. Den Grund, warum mich diese Gruppierung sucht, habe ich bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Ich habe große Angst, dass sie mich bei einer Rückkehr umbringen werden. Weiters würde ich von staatlicher Seite in Gambia Probleme bekommen, da ich in Österreich um Asyl angesucht habe.Gruppierung römisch 40 immer noch nach mir sucht und diese römisch 40 nach meinem Aufenthalt befragt haben. Den Grund, warum mich diese Gruppierung sucht, habe ich bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Ich habe große Angst, dass sie mich bei einer Rückkehr umbringen werden. Weiters würde ich von staatlicher Seite in Gambia Probleme bekommen, da ich in Österreich um Asyl angesucht habe.

Asylansuchen in einem fremden Land ist verboten. ... Von staatlicher

Seite droht mir eine Haftstrafe, vielleicht sogar lebenslang, da ich in Österreich um Asyl angesucht habe."

Am 14.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er sei derzeit in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente. In Österreich habe er bisher seinen Lebensunterhalt durch die Bundesbetreuung bestritten. Er sei in Österreich auch bereits straffällig geworden wegen Drogenhandel und Drogenkonsum.

Die ursprünglichen Fluchtgründe würden immer noch bestehen. Er hätte aber auch neue Fluchtgründe. Bevor er Gambia nämlich verlassen habe, habe er einen Verkehrsunfall mit einem Auto gehabt. Er habe dabei ein Kind verletzt. In der Zwischenzeit sei dieses Kind an den Folgen des Unfalls verstorben. Er habe diese Information bei einem Telefonat mit einem Freund seines Vaters erfahren. Den Verkehrsunfall habe er im Dezember 2008 gehabt. Die Familie habe das verletzte Kind ins Spital gebracht. Der Freund seines Vaters habe die Kosten für den Krankenhausaufenthalt übernommen. Als dann das Kind verstorben sei, sei gegen ihn Anzeige erstattet worden. Das Kind sei erst Ende Jänner 2009 verstorben; zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in Österreich gewesen. Im Dezember 2010 habe er den Freund wegen seiner alten Fluchtgründe angerufen und habe er ihm davon erzählt. Das Kind sei zum Zeitpunkt, als es verstarb, glaublich 8 Jahre alt gewesen. Er möchte wegen dieses Unfalls mit dem Kind nicht zurück nach Gambia.

Weitere Fluchtgründe bestünden nicht.

Er befände sich seit 28.06.2010 in Strafhaft. Hier in Österreich habe er einen Deutschkurs für 2 Wochen besucht. Deutsch würde er nur ein bisschen verstehen. Er sei auch nicht Mitglied in irgendeinem Verein in Österreich. Er danke Österreich für die Unterstützung, man habe ihm sehr geholfen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG, § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt erachtete es mit hinreichender Sicherheit als geklärt, dass der neue Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer einerseits einen maßgeblich geänderten Sachverhalt nicht vorbringen konnte, andererseits dem neuen Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen sei. Der Unfall habe sich laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2008 ereignet und im Jänner 2009 sei das Kind verstorben. Der Beschwerdeführer sei aber erst im November 2009 nach Österreich gekommen und habe im Erstverfahren über diesen Unfall keinerlei Angaben gemacht. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Freund des Vaters den Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Tod des Kindes informiert hätte. Der Beschwerdeführer könne keinerlei Beweismittel für das neuerliche Vorbringen vorlegen und habe auch bei der Erstbefragung keinerlei Angaben zu dem Vorfall vor der Ausreise gemacht.

Bereits das Vorbringen im Erstverfahren sei nicht glaubwürdig gewesen. Beim Vorbringen im Zusammenhang mit dem Unfall handle es sich zwar um einen neuen Sachverhalt, welcher nicht glaubhaft sei, aber auch bereits bei der Erstantragstellung bestanden habe und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden sei. Auch eine Änderung der Ländersituation im Vergleich zum Vorverfahren (Vorakt, Zl. 09 14.782-BAG) sei nicht eingetreten.

Die Verwaltungsakten langten am 20.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung A1, ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 20.01.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung A1, ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgte erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 26.11.2009 initiierte Asylverfahren, Zl. 09 14.782-BAG, wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 19.07.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 26.11.2009 initiierte Asylverfahren, Zl. 09 14.782-BAG, wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 19.07.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben. Diesen Gründen fehlt es im Übrigen an Glaubwürdigkeit.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.

Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Die Regierung reagiert auf Kritik sensibel. Es kommt regelmäßig zu Regierungsumbildungen.

Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel.

Auch die Bildungspolitik, mit einem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung besonders von Mädchen, hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/99 wurden nur 71 Prozent der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 Prozent). Die gambische Opposition ist sich uneins. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und Druck der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung ermöglichte weiterhin Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten, da diese generell weniger anfällig für Korruption waren.

Das Justizsystem in Gambia anerkennt Gewohnheitsrecht, islamisches Recht (Scharia), und positives Recht nach britischem Vorbild. Das Justizsystem besteht aus dem Obersten Gericht, dem Kassationsgericht, den hohen Gerichten und acht Magistratsgerichten. Cadi-Gerichte sind im Bereich des Privatrechts (Heirat, Erbschaft, Landbesitz, etc.) zuständig, solange Moslems involviert sind. Bezirkschefs haben den Vorsitz bei lokalen Tribunalen auf Bezirksebene, die auf Basis des Gewohnheitsrechts entscheiden. Bei Cadi-Gerichten sowie Bezirksgerichten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Angeklagten.

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt. Der Geheimdienst NIA spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten sind an der Tagesordnung. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Im Sommer 2009 wurden sechs Journalisten zu hohen Haft- und Geldstrafen verurteilt, später von Präsident Jammeh begnadigt.

Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprachen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Besuche unabhängiger Menschenrechtsorganisationen waren eingeschränkt erlaubt, jedoch durften wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse waren überbelegt. Insassen, auch Untersuchungshäftlinge, mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Es gab Beschwerden über Misshandlungen durch die Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und unpassende Ernährung.

Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Nach verschiedenen Quellen lag das Bruttoinlandsprodukt 2008 bei 625 Millionen Euro. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben der Weltbank (2008) leben 61 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.

Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 Prozent in 2006 auf 6 Prozent in 2008 gestiegen Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.

Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie. Das Zentrum verfügt über klinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate Clinic werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage und Vorverfahren:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia ergeben sich aus der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der beiden mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände angeführt, die er bereits im Erstverfahren geltend gemacht hat, bzw. geltend machen hätte können.

Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer damit nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des ursprünglichen im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren gemachten Vorbringens hat das Bundesasylamt eine ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat nun im gegenständlichen Verfahren keinerlei zusätzliche Sachverhaltselemente in Bezug auf sein ursprüngliches Vorbringen angeführt, die zu einer in dieser Hinsicht anders lautenden Entscheidung führen hätten können.

In Bezug auf das im Folgeverfahren "neu" erstattete Vorbringen, wegen des Verkehrsunfalls mit Todesfolge im Falle der Rückkehr nach Gambia zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist folgendes auszuführen:

Das Bundesasylamt hat hier völlig richtig festgehalten, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers das 8-jährige Kind bereits im Jänner 2009 verstorben sei und es in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer erst im Dezember 2010 durch ein angebliches Telefonat mit einem in Gambia befindlichen Freund davon erfahren haben will.

Zu diesem vom Bundesasylamt bereits angeführten Aspekt der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusätzlich noch Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 26.11.2009 ins österreichische Bundesgebiet ein, das 8-jährige Kind verstarb aber bereits im Jänner 2010. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung des ersten von ihm initiierten Asylverfahrens angegeben, Mitte September mit einem PKW Gambia verlassen zu haben.

Der Beschwerdeführer gab aber dabei nicht an, sich jemals versteckt gehalten zu haben, sondern, nachdem er XXXX Richtung XXXX verlassen habe, habe er dort etwas Geld verdient. In XXXX wiederum, wo er bis ca. einen Monat vor dem Verlassen Gambias gelebt haben will, habe er von den Mieteinnahmen aus einem Zinshaus gelebt.Der Beschwerdeführer gab aber dabei nicht an, sich jemals versteckt gehalten zu haben, sondern, nachdem er römisch 40 Richtung römisch 40 verlassen habe, habe er dort etwas Geld verdient. In römisch 40 wiederum, wo er bis ca. einen Monat vor dem Verlassen Gambias gelebt haben will, habe er von den Mieteinnahmen aus einem Zinshaus gelebt.

Der Aktenlage ist also nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ein verstecktes Leben führen hätte müssen. Vor diesem Hintergrund ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von dem Tod des Kindes erst durch ein Telefonat im Zuge des nunmehrigen Folgeverfahrens erfahren haben will. Bei einem derartig einschneidenden Erlebnis wie dem Unfall mit einem 8-jährigen Kind ist es weiters in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig, dass dieses Kind, welches einer Spitalsbehandlung bedarf, ohne jegliches Wissen und Information des Beschwerdeführers verstorben ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung vom 14.01.2011 im Folgeverfahren (Akt S. 65) ausdrücklich angegeben, dass er bereits zur Anzeige gebracht wurde, als das Kind verstorben ist. Es ist also nicht nachvollziehbar, dass sich dann der Beschwerdeführer überhaupt noch so lange in Gambia aufhalten konnte.

Das Vorbringen, wegen der Asylantragstellung eine langjährige Haftstrafe verbüßen zu müssen, erweist sich zunächst einmal aus rechtlichen Gründen als irrelevant, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können, darüber hinaus wurde auch dieser Problemkreis vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid, das erste Asylverfahren betreffend, auf Seite 13 begründend erörtert (siehe auch obige Länderfeststellungen). Es sind keinerlei Vorfälle bekannt, noch gibt es irgendwelche Hinweise, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach einer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien der staatlichen Behörden ausgesetzt sind. Dieser Begründungsteil ist insofern überzeugend und entspricht auch der Ansicht des Asylgerichtshofes, als er auf einer Vorortrecherche des in Gambia aufhältigen österreichischen Honorarkonsuls beruht.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dann im Rahmen der zweiten mit ihm im gegenständlichen Verfahren durchgeführten niederschriftlichen Befragung nicht mehr ins Treffen geführt.

Dass keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Abgesehen von einem zweiwöchig belegten Deutschkurs und einem "bisschen Deutsch" ist keinerlei Sprachintegration zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er irgendwelche sozialen Beziehungen hier in Österreich aufgebaut hätte.

Im Gegenteil, der Beschwerdeführer befindet sich auch aktuell wiederum in U-Haft.

Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann also nicht konstatiert werden.Ein Eingriff in Artikel 8, EMRK kann also nicht konstatiert werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.11.2011 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.

Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.07.2010 zu GZ: 09 14.782 - BAG, zugestellt am 19.7.2010, eine aufrechte Ausweisung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesasylamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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