Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 406818-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 08 06.771-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 08 06.771-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, brachte am 01.08.2008 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat, den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie im Rahmen eines Fluges von Kairo nach Minsk in Wien zwischengelandet war.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, brachte am 01.08.2008 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat, den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie im Rahmen eines Fluges von Kairo nach Minsk in Wien zwischengelandet war.
2. Im Zuge der am 04.08.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie im Wesentlichen an, ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Mann im Juli 2008 in Richtung Ägypten verlassen zu haben, da dort ihre Schwester wohnhaft sei. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt seien sie am 01.08.2008 nach Wien geflogen. Fluchtmotiv seien die Probleme ihres Mannes in der Heimat. Dessen Mutter habe ihnen mitgeteilt, dass ein weiterer Verbleib ihres Sohnes zu Hause zu gefährlich sei und er ins Ausland flüchten solle.
3. Am 07.10.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, kurz zusammengefasst vor, ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben und keine eigenen Fluchtmotive gehabt zu haben. Sie beide seien glaublich im XXXX nach muslimischem Recht getraut worden, standesamtlich aber nicht verheiratet.3. Am 07.10.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, kurz zusammengefasst vor, ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben und keine eigenen Fluchtmotive gehabt zu haben. Sie beide seien glaublich im römisch 40 nach muslimischem Recht getraut worden, standesamtlich aber nicht verheiratet.
4. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, Außenstelle Eisenstadt, am 03.03.2009 gab die Beschwerdeführerin - kurz zusammengefasst - an, eigentlich aus der in der russischen Teilrepublik Sacha gelegenen Stadt XXXX zu stammen und ihren nunmehrigen Lebensgefährten anlässlich eines Besuchs bei ihrer Großmutter in Inguschetien kennengelernt zu haben. Eine Woche später hätten sie dann ihre muslimische Trauung gehabt. Nach ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin neuerlich an, ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben; wäre dieser nicht ausgereist, so hätte es auch für sie keinen Grund gegeben zu fliehen.4. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, Außenstelle Eisenstadt, am 03.03.2009 gab die Beschwerdeführerin - kurz zusammengefasst - an, eigentlich aus der in der russischen Teilrepublik Sacha gelegenen Stadt römisch 40 zu stammen und ihren nunmehrigen Lebensgefährten anlässlich eines Besuchs bei ihrer Großmutter in Inguschetien kennengelernt zu haben. Eine Woche später hätten sie dann ihre muslimische Trauung gehabt. Nach ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin neuerlich an, ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben; wäre dieser nicht ausgereist, so hätte es auch für sie keinen Grund gegeben zu fliehen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2009, Zl. 08 06.771-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2009, Zl. 08 06.771-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
7. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge unter Anwendung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/8 zugewiesen.
8. Am 17.03.2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.
9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 01.06.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
10. Aufgrund der Neuzuteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an die Gerichtsabteilung D/1 fand am 18.01.2011 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten - nach abermaliger ausführlicher Erörterung des Vorbringens und ausdrücklicher Erklärung, dass der gesamte Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 17.03.2010 zum Inhalt der heutigen Verhandlung erhoben werde - auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Inhaltes des Beschwerdeschriftsatzes, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren vorgelegten Beweismittel sowie der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammt ursprünglich aus der Teilrepublik Sacha (Jakutien), wo sie auch bis November 2007 lebte. Seit der nach muslimischem Recht erfolgten Trauung mit XXXX (D1 406819) Ende 2007 lebte sie gemeinsam mit diesem bis zur Ausreise in dessen Heimatregion Inguschetien. Seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.08.2008 befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet. Sie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten XXXX (D1 406819) und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (D1 406817) und XXXX (D1 415656).Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammt ursprünglich aus der Teilrepublik Sacha (Jakutien), wo sie auch bis November 2007 lebte. Seit der nach muslimischem Recht erfolgten Trauung mit römisch 40 (D1 406819) Ende 2007 lebte sie gemeinsam mit diesem bis zur Ausreise in dessen Heimatregion Inguschetien. Seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.08.2008 befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet. Sie wohnt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (D1 406819) und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (D1 406817) und römisch 40 (D1 415656).
Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 406819-1/2009/14E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 wurde dieser Schutzstatus auch den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zuerkannt.Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 406819-1/2009/14E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Zuge des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wurde dieser Schutzstatus auch den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zuerkannt.
Für den Fall einer zum Entscheidungszeitpunkt erfolgenden Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese aufgrund des ihren Mann betreffenden offenkundigen Terrorverdachts einer Verfolgungsgefahr durch Staatsorgane unterliegen würde.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
Politik - Allgemein
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit.
Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html; Stand: Oktober 2010)
Menschenrechtslage und Grundfreiheiten
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber sie werden durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe um die Duma im Dezember 2007 und um die Präsidentschaft im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie durch tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, durch Gesetzgebung und Exekutive jedoch zahlreichen Einschränkungen unterworfen.
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NGO erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NGO müssen sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Dies ist mit einer aufwändigen Prozedur verbunden, welche die meisten Organisationen inzwischen jedoch hinter sich gebracht haben. Sie sehen sich durch diese Regelungen in ihren Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt. In Einzelfällen wird auf NGO über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NGO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.
Die Russische Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit. Grundsätzlich respektiert die Russische Regierung dieses Grundrecht in der Praxis. Ungeachtet der ebenfalls konstitutionell vorgesehenen Gleichrangigkeit der verschiedenen Glaubensgemeinschaften wird die russisch-orthodoxe Kirche in der Praxis bevorzugt behandelt.
(Quelle: Country Reports on Human Rights des U.S. State Department vom 25.02.2009)
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insb. im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html; Stand: Oktober 2010)
Strafverfolgung
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität etc. diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland. Besonders bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess: nur in ca. 1 % aller vor dem Strafrichter zur Anklage gebrachten Fälle ergeht ein Freispruch. In Verfahren, in denen das Urteil durch Geschworene ergeht, ist die Quote der Freisprüche mit fast 20 % erheblich höher. Dies ist ein Grund für eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung, nach der die Geschworenengerichtsbarkeit für Prozesse, die terroristische Taten zum Gegenstand haben, weitgehend nicht mehr vorgesehen ist.
Die Möglichkeit, einen Angeklagten in Abwesenheit zu verurteilen, wurde im Juli 2006 ausgeweitet. Zuvor war eine Verurteilung in Abwesenheit nur bei leichten und mittelschweren Straftaten und allein auf Antrag des Angeklagten möglich. Nun ist dies auch bei schweren Verbrechen und ohne seinen Antrag zulässig. Voraussetzung ist, dass sich der Angeklagte außerhalb Russlands aufhält und noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Der Angeklagte muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Hat er keinen oder fehlt sein Wahlverteidiger, so bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Kehrt ein Verurteilter nach Russland zurück, so kann das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden. Nach überzeugenden Angaben lokaler Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt.
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 (Stand: Juni 2009)
Soziale und wirtschaftliche Lage
Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4%) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Juli 2010 auf 7% (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung prognostiziert 6,5 Mio. Arbeitslose für Ende 2010, entsprechend einer Arbeitslosenquote von 8,9%. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden Anfang 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 36,3 Milliarden Rubel (ca. 892 Mio. Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen, Praktika für Hochschulabsolventen sowie für die Auszahlung von mehr Arbeitslosengeld bereitgestellt. Diese und andere wirtschaftsfördernde Programme haben zu einer Konjunkturbelebung beigetragen, die dazu führen könnte, dass sowohl die Beschäftigungssituation günstiger als prognostiziert ausfällt und auch wieder mit einem leichten Anstieg der Reallöhne gerechnet werden kann.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html; Stand: Oktober 2010)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten. Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends.
Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B- und drei bis vier Millionen Hepatitis C-Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30 %, bei Hepatitis B um 50 % und bei Hepatitis C um 16 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutsches Auswärtiges Amtes vom 22.11.2008 (Stand: Oktober 2008)
Rückkehrfragen
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutsches Auswärtiges Amtes vom 22.11.2008 (Stand: Oktober 2008)
2. Beweiswürdigung:
Die zu Herkunft und Identität der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf der (nachträglichen) Vorlage eines russischen Inlandspasses im Original bei der belangten Behörde (OZ 2) und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie darauf, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anzeichen dafür hervorgekommen sind, wieso an diesen Angaben zu zweifeln sei.
Die obigen (Länder-)Feststellungen zur Russischen Föderation entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen diverser international anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen. Die aktuellen und unbedenklichen Hintergrundberichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies sowie inhaltlich ausgewogenes Gesamtbild, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Probleme und kein individuelles Fluchtmotiv gehabt zu haben, sie jedoch im Falle einer Rückkehr sowohl um das Leben ihres Partners als auch - unter Hinweis auf die Tatsache, dass bereits dessen erste Frau von Unbekannten entführt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2010, S. 11) - ihr eigenes fürchte, wird der rechtlichen Beurteilung aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit und unter Hinweis auf das ihren Lebensgefährten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 406819-1/2009/14E, zu Grunde gelegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Probleme und kein individuelles Fluchtmotiv gehabt zu haben, sie jedoch im Falle einer Rückkehr sowohl um das Leben ihres Partners als auch - unter Hinweis auf die Tatsache, dass bereits dessen erste Frau von Unbekannten entführt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.03.2010, S. 11) - ihr eigenes fürchte, wird der rechtlichen Beurteilung aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit und unter Hinweis auf das ihren Lebensgefährten ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 406819-1/2009/14E, zu Grunde gelegt.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.08.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.08.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.4. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als Gewährung des gleichen Schutzumfanges im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 an der fehlenden Qualifikation der standesamtlich nicht verheirateten Beschwerdeführerin als Familienangehörige des Beschwerdeführers zum Verfahren D1 406819-1/2009 sowie der Tatsache, dass ihre beiden minderjährigen Kinder den Status von Asylberechtigten selbst nur auf Grund der Regelungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben und § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, eine neuerliche "Weitergabe" dieses Schutzstatus auf andere Familienangehörige wiederum ausschließt, scheitert.3.4. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als Gewährung des gleichen Schutzumfanges im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 an der fehlenden Qualifikation der standesamtlich nicht verheirateten Beschwerdeführerin als Familienangehörige des Beschwerdeführers zum Verfahren D1 406819-1/2009 sowie der Tatsache, dass ihre beiden minderjährigen Kinder den Status von Asylberechtigten selbst nur auf Grund der Regelungen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten haben und Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eine neuerliche "Weitergabe" dieses Schutzstatus auf andere Familienangehörige wiederum ausschließt, scheitert.
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Fall zwar vor, dass ihr zum Ausreisezeitpunkt eine individuelle Gefährdung nicht gedroht habe, wies aber zu Recht darauf hin, dass aufgrund der - vom Asylgerichtshof für glaubwürdig befundenen - Verfolgungsgefahr ihren Lebensgefährten betreffend, auch sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein könnte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Untersuchungshaft von Unbekannten entführt wurde und bis heute als vermisst gilt, kann auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ein solches Bedrohungsszenario nicht mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Subsumierung der Eigenschaft als Familienmitglied (im weiteren Sinn) unter den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hingewiesen wird (vgl. etwa VwGH 26.05.2009, Zl. 2007/01/00776; 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366-6; 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083).Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Fall zwar vor, dass ihr zum Ausreisezeitpunkt eine individuelle Gefährdung nicht gedroht habe, wies aber zu Recht darauf hin, dass aufgrund der - vom Asylgerichtshof für glaubwürdig befundenen - Verfolgungsgefahr ihren Lebensgefährten betreffend, auch sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von asylrelevanter Verfolgung bedroht sein könnte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Untersuchungshaft von Unbekannten entführt wurde und bis heute als vermisst gilt, kann auch aus Sicht des Asylgerichtshofes ein solches Bedrohungsszenario nicht mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Subsumierung der Eigenschaft als Familienmitglied (im weiteren Sinn) unter den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hingewiesen wird vergleiche etwa VwGH 26.05.2009, Zl. 2007/01/00776; 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366-6; 21.03.2007, Zl. 2006/19/0083).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
23.02.2011