TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/10 A1 417394-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A1 417.394-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, AZ 10 09.449-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, AZ 10 09.449-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1; 10 Abs 1 AsylG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz eins,; 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 11.10.2010 die Gewährung von Asyl. Noch am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Er gab im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren, gesund und marokkanischer Staatsangehöriger. Sein Vater sei bereits 2001 verstorben, seine Mutter noch am Leben.Sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren, gesund und marokkanischer Staatsangehöriger. Sein Vater sei bereits 2001 verstorben, seine Mutter noch am Leben.

Die Reise nach Österreich habe er finanziert, indem er sich das Geld von seiner Mutter und Tante ausgeborgt habe.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater im Jahr 2001 verstorben sei. Er wäre damals minderjährig gewesen und seine Mutter hätte sich beim Bruder des Vaters, dem Onkel des Beschwerdeführers, nicht durchsetzen können. Sein Onkel habe sich das Bauland, das sie von ihrem Vater geerbt hätten, unrechtmäßig angeeignet, sei dann 2010 verstorben. Dessen Kinder haben das Bauland nicht mehr zurück geben wollen und die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Aus Angst um ihren Sohn, habe ihm seine Mutter geraten, die Heimat zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland fürchte er seine Cousins.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte am 22.12.2010.

Dabei gab er im Wesentlichen an:

Seine Eltern seien Sahrawis und stammen aus der Westsahara. Er sei zwar in Marrakesch geboren, habe aber sein ganzes Leben in XXXX in der Westsahara verbracht. Die Flaggen in der Gegend seien alle marokkanisch, dennoch würden ihnen manche das Recht absprechen, marokkanisch zu sein.Seine Eltern seien Sahrawis und stammen aus der Westsahara. Er sei zwar in Marrakesch geboren, habe aber sein ganzes Leben in römisch 40 in der Westsahara verbracht. Die Flaggen in der Gegend seien alle marokkanisch, dennoch würden ihnen manche das Recht absprechen, marokkanisch zu sein.

Sein Vater sei im Jahr 2002 verstorben. Der Beschwerdeführer habe dann weiter im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt. Diese habe ihn jedoch im Jahr 2007 verlassen, ohne ihm zu sagen, wohin sie gehe. Bis heute habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie sei aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Familie weggegangen. Seine Schwester sei mit dem Cousin seit 2003 verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Cousin Streitigkeiten in Bezug auf die Erbschaft gehabt, weshalb der Cousin seine Frau, also die Schwester des Beschwerdeführers, getötet habe

Auf Nachfrage, warum der Cousin des Beschwerdeführers nicht ihn, sondern dessen Schwester getötet hat, gab dieser an, dass er erst im Jahr 2007 ernsthaft mit dem Cousin gestritten habe. Aber auch der Mord an seiner Schwester habe den Grund in Erbschaftsstreitigkeiten gehabt, weshalb ihn auch seine Mutter verlassen hätte. Seine Mutter habe gesagt, dass sie nicht noch jemanden verlieren möchte, aber befürchte, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, sollte er sein Recht beanspruchen.

Beim Erbe handle es sich um landwirtschaftliche Flächen, die ursprünglich dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder zu gleichen Teilen gehören. Nachdem letzterer verstorben sei, hätten dessen zwei Söhne diesen Anteil bewirtschaftet. Als der Vater des Beschwerdeführers den Besitz in der Folge trennen wollte, sei er deswegen erschossen worden.

Der Fall sei auch von den dortigen Behörden untersucht worden. Diese wären ebenfalls zur Ansicht gelangt, dass die Cousins den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Da beide Cousins aber der Polisario angehören würden, halten sie sich irgendwo in der Sahara auf. Würden sie nach XXXX kommen, würden sie festgenommen werden.Der Fall sei auch von den dortigen Behörden untersucht worden. Diese wären ebenfalls zur Ansicht gelangt, dass die Cousins den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Da beide Cousins aber der Polisario angehören würden, halten sie sich irgendwo in der Sahara auf. Würden sie nach römisch 40 kommen, würden sie festgenommen werden.

Nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers von diesem getrennt habe, habe er die Schule abgebrochen und auf einem Fischereischiff gearbeitet. Sein Einkommen sei gut gewesen und er wäre problemlos damit ausgekommen.

Um seinen Anteil an der Landwirtschaft zu bekommen, habe er mehrmals mit seinen Cousins gesprochen. Dies hätte öfters im Streit geendet, wobei er in den Jahren 2006, 2008 und 2009 geschlagen worden sei. Das Geld für eine Flucht habe er aber erst 2010 zusammen gehabt.

Die Felder seien im Grundbuch eingetragen. Auf Nachfragen, ob der Beschwerdeführer versucht hat, sein Recht einzuklagen, gab er aber an, dass die Nachbarn ohnedies wüssten, wem was gehöre.

Andere als die mit den familiären Erbschaftsstreitigkeiten in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe gebe es nicht.

Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Hause zurück kehren würde, gab er an, dass er vor diesen Menschen Angst habe, alleine sei und niemanden mehr in seiner Heimat habe.

In den Wochen nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz habe er einen Deutschkurs besucht.

Auf Vorhalt, dass einige der getätigten Aussagen im Widerspruch zu den im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben stehen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Gleiche wie beim letzten Mal gesagt habe und dass die Fehler beim Dolmetscher liegen müssen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko nicht ein und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Marokko aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko nicht ein und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Marokko aus.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den Herkunftsstaat Marokko geltend mache. Seine Flucht resultiere ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch Dritte im Zusammenhang mit Grundstücksstreitereien mit Verwandten. Für derartige Bedrohungsszenarien sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen bzw. bestehe ausreichende Schutzfähigkeit durch den Herkunftsstaat.

Überhaupt erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund eklatanter Widersprüche in Gegenüberstellung der beiden mit ihm durchgeführten Vernehmungen als konstruiert und sprach ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit ab.

Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Marokko und zur Westsahara.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin wiederholte er erneut, dass sein Vater im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten von seinen Cousins im Jahr 2002 umgebracht worden sei. Seine Mutter sei 2007 von ihm weggegangen und er habe sich das Geld für seine Ausreise selbst zusammen gespart, da er vor der Ausreise gearbeitet habe.

Außerdem habe das Bundesasylamt zwei Artikel, welche die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara als nicht ausreichend einstufen würden, äußerst mangelhaft gewürdigt. "Es würde nämlich immer wieder zu Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen marokkanischen Sicherheitskräften und der Westsahara kommen", so der Beschwerdeführer.

Mit Stehsätzen brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Ausweisung zudem gegen Art. 8 MRK verstoße, wobei er dies nicht weiter substantiieren konnte.Mit Stehsätzen brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Ausweisung zudem gegen Artikel 8, MRK verstoße, wobei er dies nicht weiter substantiieren konnte.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren, ledig und marokkanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, ledig und marokkanischer Staatsangehöriger.

Dass ihn seine Mutter im Jahr 2007 verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass die Cousins des Beschwerdeführers dessen Vater infolge familiärer Erbschaftsstreitigkeiten erschossen haben.

Für den Transport nach Österreich zahlte der Beschwerdeführer ¿ 1.000. Diese hatte er im Herkunftsland als Arbeiter auf einem Fischereischiff ins Verdienen gebracht.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko würde dieser weder aus in der GFK genannten Gründen noch aus sonstigen Gründen an Leib und/oder Leben gefährdet sein.

Der Beschwerdeführer, weist keine familiären bzw. familienähnlichen Beziehungen zu Österreich auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 25.10.2010 in XXXX ermittelt, den er auch zugab (AS 73).Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Ladendiebstahls am 25.10.2010 in römisch 40 ermittelt, den er auch zugab (AS 73).

Zur Situation im Herkunftsstaat

König Mohammed VI. verkörpert einen grundsätzlich reformoffenen Regierungsstil, hat aber auf keines der Vorrechte seines Vaters verzichtet. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Der innenpolitische Stil des Königs hat sich auch durch Initiativen bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit ("Instance Equité et Réconciliation") und bei der Gleichberechtigung der Frau manifestiert. Die im Mai 2005 vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) spielt innenpolitisch eine wichtige Rolle. Das Programm, für das über fünf Jahre Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro veranschlagt werden, soll gezielt Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.König Mohammed römisch sechs. verkörpert einen grundsätzlich reformoffenen Regierungsstil, hat aber auf keines der Vorrechte seines Vaters verzichtet. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Der innenpolitische Stil des Königs hat sich auch durch Initiativen bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit ("Instance Equité et Réconciliation") und bei der Gleichberechtigung der Frau manifestiert. Die im Mai 2005 vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) spielt innenpolitisch eine wichtige Rolle. Das Programm, für das über fünf Jahre Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro veranschlagt werden, soll gezielt Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

Der König hat den Kampf gegen den Terrorismus und die Demokratisierung und Modernisierung des Landes als gleichgewichtige Aufgaben bezeichnet. Die Sicherheitsbehörden haben wiederholt terroristische Netzwerke, in die zum Teil auch Vertreter des marokkanischen Militärs, der Polizei und Gendarmerie eingebunden waren, aufgedeckt und gehen mit großer Härte gegen radikale islamistische Gruppen vor

In den letzten Jahren ist Marokko auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheitsrechte, der Meinungs- und Pressefreiheit und bei der Aufarbeitung vergangenen Unrechts insgesamt vorangekommen.

Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen ist die Sensibilität der Öffentlichkeit gewachsen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert

hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden. Es sind vielfältige religiöskaritative Organisationen tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger obliegt nach wie vor dem Verband der Großfamilie

Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Im Ergebnis besteht auch die Möglichkeit einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Grundsätzlich sind medizinische Dienste zwar kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine weiteren Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die Regierung diese im Gebiet der Westsahara massiv ein. Das Innenministerium schränkte die Reisefreiheit ins Ausland für alle im Staatsdienst beschäftigten, inkl. Lehrer und Soldaten, ein.

Die Stellung eines Asylantrags wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck

oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dem Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens erfolgt wäre.

Sahrawis in der marokkanisch besetzten Zone werden wie marokkanische Staatsbürger behandelt und erhalten somit auch marokkanische Personalausweise. In der "befreiten Zone" stellt die Exilregierung einen "sahrawischen" Ausweis aus (MILA des BFM (Schweiz): Focus Maroc -Sahara occidental: migration, diaspora, documents de voyage - Partie II; 23. Mai 2008). Die Bürger / Bewohner der West Sahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen und sind daher marokkanische Staatsangehörige. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahra. Es soll jedoch auch Reisepässe der "Polisario Front" (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro -- Frente Popular de Liberacion de Saguiael Hamra y Rio de Oro) geben. Diese Reisepässe sollen in den Flüchtlingslagern der Saharawis (Tindouf - Villa Dahla, Smara - in Algerien) ausgestellt werden. Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt. Die Führer der Polisario Front und deren Anhänger sehen sich als Sharawische Staatsangehörige - wobei fraglich ist ob es hier sog. "Staatsbürgerschaftsurkunden usw."Sahrawis in der marokkanisch besetzten Zone werden wie marokkanische Staatsbürger behandelt und erhalten somit auch marokkanische Personalausweise. In der "befreiten Zone" stellt die Exilregierung einen "sahrawischen" Ausweis aus (MILA des BFM (Schweiz): Focus Maroc -Sahara occidental: migration, diaspora, documents de voyage - Partie römisch zwei; 23. Mai 2008). Die Bürger / Bewohner der West Sahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen und sind daher marokkanische Staatsangehörige. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahra. Es soll jedoch auch Reisepässe der "Polisario Front" (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro -- Frente Popular de Liberacion de Saguiael Hamra y Rio de Oro) geben. Diese Reisepässe sollen in den Flüchtlingslagern der Saharawis (Tindouf - Villa Dahla, Smara - in Algerien) ausgestellt werden. Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt. Die Führer der Polisario Front und deren Anhänger sehen sich als Sharawische Staatsangehörige - wobei fraglich ist ob es hier sog. "Staatsbürgerschaftsurkunden usw."

gibt. Waisenkinder dürften die generelle Möglichkeit haben die marokkanische Staatsbürgerschaft zu erlangen, da alle Personen in diesem Gebiet von Marokko als Marokkaner angesehen werden.

Seit der Annexion haben marokkanische Behörden Marokkaner finanziell gefördert, die sich in der Region Westsahara ansiedelten. Ebenso wurden Sahrawis ermutigt, nach Marokko umzuziehen

Der marokkanische Staat hat derzeit (und dies schon seit vielen Jahren) kein Problem wenn sich Sahrauis auf dem Gebiet in Marokko niederlassen. Dies wird größtenteils sogar von der

marokkanischen Regierung begrüßt. Es soll auch Unterstützungsprojekte seitens der Regierung gegeben haben d.h. Sahrawis sollen teils Geld, Wohnungen usw. von der marokkanischen Regierung erhalten haben. Das Gebiet der West Sahara wird von Marokko als deren Gebiet, als "Marokko" angesehen und somit steht es jedem Sahrawi (der ja in den Augen der marokkanischen Regierung als "Marokkaner" gilt) sich auch in Marokko niederzulassen

Die Situation für Zurückkehrende nach West Sahara kann unterschiedlich sein. Sollte es sich um einen hohen Polisaro Funktionär handeln der nicht im Interesse des marokkanischen Nachrichtendienstes ev. gesucht wird, kann dessen Rückkehr für ihn sehr positiv (wie guten Job, neue Wohnung usw.) sein. Grundsätzlich wird angeführt, dass jeder Saharawi (Marokkaner) in Marokko - West Sahara willkommen ist und zurückkehren kann. Er muss sich dabei aber den do. marokkanischen gesetzlichen Bestimmungen fügen bzw. anpassen hat jedoch nicht mit Repressalien (außer er war gegen die marokkanische Polizei und Militäreinheiten aktiv im Kampf) zu rechnen. Unterdrückte Meinungsfreiheit gibt es sehr wohl, besonders was König und Thema der "West Sahara" anlangt. Asylwerber aus Europa, wenn sie nach Marokko zurückkehren haben nur dann etwas zu befürchten, wenn sie in Marokko strafbare Handlungen begangen haben oder hier von der Polizei oder Inlands- Auslandsnachrichtendiensten gesucht werden.

Jeder der zurückkehrt, kommt, abgeschoben wird, dessen Daten werden bei der Einreise überprüft und es wird dementsprechend vorgegangen. Staatliche Übergriffe in Bezug auf Misshandlungen sind hier nicht bekannt.

Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber oder Rückkehrer aus Europa, sollte er in Marokko keine kriminelle oder terroristische Vergangenheit haben und nicht gesucht werden, mit keinen Nachteilen eines staatlichen Übergriffes zu rechnen hat

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Identität, nämlich Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit konnten auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in allen mit ihm durchgeführten Befragungen festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gab mit den Worten "Danke, es geht mir gut. Ich brauche keinen Arzt und nehme auch keine verordneten Medikamente" glaubwürdig an, gesund zu sein.

Dass ihn seine Mutter verlassen hat konnte nicht festgestellt werden, da er einerseits sagte, sich von dieser das Geld für die Flucht geborgt zu haben, andererseits behauptete, seit dem Zeitpunkt, an dem sie ihn zurück gelassen hätte, keinen Kontakt mehr zu ihr zu haben. Da sich die beiden Aussagen zeitlich nicht miteinander vereinbaren lassen, konnte in diesem Punkt nur eine negative Feststellung getroffen werden.

Genauso verhält es sich in Bezug auf die von ihm dargelegten Erbschaftsstreitigkeiten. Dabei verwickelte er sich ebenfalls in eklatante Widersprüche. Das eine Mal führte er an, dass es sich bei den gegenständlichen Ländereien um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handle, das andere Mal sprach er von Bauland. Ungereimtheiten ergaben sich auch betreffend den Todeszeitpunkt seines Vaters, da er diesen in der Erstbefragung mit 2001 angab, in der neuerlichen Einvernahme aber mit 2002. Ebenso verhält es sich auch mit den Angaben in Bezug auf den Tod des Bruders des Vaters. Datierte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den Todeszeitpunkt seines Onkels noch mit 2010, gab er in der zweiten Einvernahme an, dass sein Onkel bereits vor seinem Vater verstorben sei. Auffällig und logisch nicht nachvollziehbar war auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre einzige Tochter dem Mörder des Gatten zur Frau gegeben haben soll. Diese Widersprüchlichkeit vermochte selbst der Beschwerdeführer nicht zu erklären und mutmaßte, wenig überzeugend, dass sie vielleicht hoffte, die Streitigkeiten durch eine Hochzeit beizulegen. Genauso basiert seine Annahme, dass seine Cousins seinen Vater getötet hätten, auf bloßen Mutmaßungen (AS 99). Somit konnte aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Vater von seinen Cousins erschossen wurde.

Damit geht einher, dass der Beschwerdeführer auch keine wie immer geartete Gefahr für Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer gab einmal an, sich das Geld für den Transport nach Österreich selbst erarbeitet zu haben, später wiederum sagte er aus, dass er es sich von seiner Mutter und Tante geborgt hat. Da er jedoch mit Erhebung der Beschwerde nochmals bekräftigte, dass er sich das Geld selbst angespart hat und dies auch bei der Erstbefragung so aussagte, folgte das Gericht dieser Darstellung.

Der Vorwand des Beschwerdeführers, dass Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen mit der mangelhaften Übersetzungsleistung des Dolmetschers zu erklären sind, stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar. Zwar waren bei den beiden Einvernahmen verschiedene Dolmetscher zugegen, der Beschwerdeführer unterzeichnete jedoch beide Niederschriften und bestätigte, dass ihm Alles ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht und rückübersetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich jede Seite des mit ihm aufgenommenen Protokolls vom 11.10.2010 unterfertigt und damit die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigt. Der Beschwerdeführer hat am Schluss der Einvernahme nochmals bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat.

Es ist nicht richtig, dass das Bundesasylamt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara "nicht ausreichend und somit äußerst mangelhaft würdigte". Das Bundesasylamt erkannte bereits im Bescheid zutreffend, dass die Bürger/Bewohner der Westsahara von Marokko als Marokkaner angesehen werden und daher marokkanische Staatsbürger sind. Somit geht das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, "dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen marokkanischen Sicherheitskräften und der Westsahara kommt" (AS 145), völlig ins Leere.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf einmal die unzureichende Sicherheitslage rügt, steht überdies im völligen Widerspruch zu dem bisher im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgrund. Bisher gab er einzig und allein die Angst vor seinen Cousins als solchen an. Sein plötzliches Umschwenken ist ein weiterer Ausdruck seiner mangelnden Glaubwürdigkeit.

Das Bundesasylamt hat also ein korrektes Verfahren durchgeführt und den Sachverhalt umfassendst ermittelt.

Dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich aufweist, gab er selbst überzeugend an. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Feststellung der vermutlichen Begehung des Vergehens des Diebstahls ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der Stadtpolizei XXXX vom 02.11.2010 samt der im Anhang befindlichen Beschuldigtenvernehmung (AS 71f).Dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich aufweist, gab er selbst überzeugend an. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Feststellung der vermutlichen Begehung des Vergehens des Diebstahls ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der Stadtpolizei römisch 40 vom 02.11.2010 samt der im Anhang befindlichen Beschuldigtenvernehmung (AS 71f).

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Das Bundesasylamt hat auch in dieser Hinsicht umfassende Länderfeststellungen getroffen. Auf diesen aufbauend konnten entsprechende Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis getroffen werden, insbesondere da der Ermittlungsstand des Asylgerichtshofes dem des Bundesasylamtes entspricht. Es ist in der Zwischenzeit keinerlei Änderung in der Ländersituation eingetreten, so dass immer noch von der Aktualität der Einschätzung des Bundesasylamtes auszugehen ist.

Die Feststellungen weisen keine Widersprüche auf.

Der Beschwerdeführer hat den wirtschaftlichen Teil der Länderfeststellungen selbst bestätigt, indem er anführte, dass er in Marokko Arbeit hatte und genügend Geld verdiente: "Mein Einkommen war gut, ich konnte damit problemlos auskommen".

Dass er in seiner Beschwerde die Feststellungen zur Sicherheitslage in Zweifel zieht, kann - wie bereits ausgeführt - mit den vom Bundesasylamt getroffenen und schlüssig dargelegten Erkenntnissen nicht in Einklang gebracht werden und steht darüber hinaus mit dem vom Beschwerdeführer bisher vorgebrachten Fluchtgrund in keinem relevanten Zusammenhang.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Zur Frage internationalen Schutzes:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

In materieller Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz daher zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keine der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK genannten Gründe vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des § 3 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Seinem entsprechenden Vorbringen war die Glaubwürdigkeit zu versagen. Selbst wenn man vom Zutreffen des als unglaubwürdig erkannten Vorbringens ausginge, wäre kein Sachverhalt verwirklicht, der auch nur annähernd unter einen der in der GFK genannten Tatbestände fällt.In materieller Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz daher zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keine der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Seinem entsprechenden Vorbringen war die Glaubwürdigkeit zu versagen. Selbst wenn man vom Zutreffen des als unglaubwürdig erkannten Vorbringens ausginge, wäre kein Sachverhalt verwirklicht, der auch nur annähernd unter einen der in der GFK genannten Tatbestände fällt.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

In der Frage des subsidiären Schutzes ist auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen, auch hier ist nicht einmal ansatzweise irgendeine Gefährdung zu erkennen

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Familiäre oder private Anknüpfungspunkte hier in Österreich sind nicht gegeben. Der Aktenlage sind keine Integrationsschritte zu entnehmen, welche in der Frage der Ausweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnten:

Dem Besuch eines Deutschkurses steht das Negativ-in-Erscheinung-treten vom 25.10.2010 gegenüber, wie sich aus dem oben angeführten Abschluss-Bericht der Stadtpolizei XXXX vom 02.11.2010 unzweifelhaft ergibt. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat beim Ladendiebstahl betreten und hat die Tat auch gestanden. Die Interessenabwägung fällt daher zu ungunsten des Beschwerdeführers aus.Dem Besuch eines Deutschkurses steht das Negativ-in-Erscheinung-treten vom 25.10.2010 gegenüber, wie sich aus dem oben angeführten Abschluss-Bericht der Stadtpolizei römisch 40 vom 02.11.2010 unzweifelhaft ergibt. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat beim Ladendiebstahl betreten und hat die Tat auch gestanden. Die Interessenabwägung fällt daher zu ungunsten des Beschwerdeführers aus.

In diesem Sinne war die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten