Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C8 262704-4/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, FZ. 11 00.194-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, FZ. 11 00.194-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX vom 02.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, Zahl 10 12.202-EAST-Ost, wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 02.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, Zahl 10 12.202-EAST-Ost, wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2011, am 13.01.2011 und am 21.01.2011 niederschriftlich zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz vom 07.01.2011 einvernommen (As. 15 bis 21, 31 bis 37, 91 bis 97).
Mit Bescheid vom 26.01.2011, Zahl: 10 12.202-EAST Ost, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 26.01.2011, Zahl: 10 12.202-EAST Ost, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Dagegen wurde am 02.02.2011 Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.07.2008 gestellt, weshalb § 37 AsylG 2005 idgF.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.07.2008 gestellt, weshalb Paragraph 37, AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wurde und anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wurde und anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).
Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.01.2011, U 2592, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Z C8 262704-2/2010/3E die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 88a iVm § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben wurde, weil diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird im verfahrensgegenständlichen Verfahren auf Erteilung des Internationalen Schutz im Hinblick der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes im vorangegangenen Verfahren, ob eine Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten vorliegt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.01.2011, U 2592, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Z C8 262704-2/2010/3E die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 88 a, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben wurde, weil diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird im verfahrensgegenständlichen Verfahren auf Erteilung des Internationalen Schutz im Hinblick der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes im vorangegangenen Verfahren, ob eine Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten vorliegt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
20.04.2011