RS Vwgh 2003/10/22 99/20/0153

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z7;
StVG §26 Abs1;
StVG §44;
StVG §54 Abs3 idF 1993/799;

Rechtssatz

Der Strafgefangene hat nach seinem Vorbringen den "Wunsch" bzw. die "Bitte" geäußert, von der Arbeit als Beamtenfriseur abgelöst zu werden und "einen anderen Arbeitsbereich zugeteilt zu erhalten". Bei einem solchen Ersuchen, dem offenbar von der Anstaltsleitung - allerdings nur in Bezug auf die Ablösung von der bisherigen Arbeit - nachgekommen wurde, ohne dass eine Abmahnung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 107 Abs. 1 Z 7 StVG aktenkundig wäre, könnte nicht von einer Verweigerung der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG sowie einem Verstoß gegen die allgemeine Gehorsamspflicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200153.X01

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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