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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Um § 13 Abs. 2 AsylG 1997 anwenden zu können, genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt (vgl. dazu z.B. das zu § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG 1997 ergangene E vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) verübt hat. Die Tat muss sich darüber hinaus im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters aber eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG 1997 im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht angewendet werden. Schließlich hat der unabhängige Bundesasylsenat noch eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Bei dieser Güterabwägung hat er die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers, beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen, gegenüber zu stellen (vgl. das E vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200148.X01Im RIS seit
11.11.2003