TE AsylGH Beschluss 2011/2/15 A12 402278-2/2011

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Spruch

A12 402.278-2/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria (alias Sierra Leone), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.754-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria (alias Sierra Leone), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.754-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias alias Sierra Leone um am 10.05.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Der vormals rechtsfreundlich vertretene Antragsteller brachte ursprünglich am 10.05.2008 unter dem Nationale XXXX, StA. von Nigeria, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias alias Sierra Leone um am 10.05.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Der vormals rechtsfreundlich vertretene Antragsteller brachte ursprünglich am 10.05.2008 unter dem Nationale römisch 40 , StA. von Nigeria, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein.

Dieser erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. A12 402.278-1/2008/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen, Die Behandlung der sich gegen dieses Erkenntnis richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009, U 1128/08-3, abgelehnt.Dieser erste Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. A12 402.278-1/2008/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen, Die Behandlung der sich gegen dieses Erkenntnis richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009, U 1128/08-3, abgelehnt.

Mit 24.01.2011 wurde nunmehr unter dem Nationale XXXX, StA. von Sierra Leone neuerlich die Gewährung von internationalen Schutzes beantragt. Mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.754-EAST West, wurde dieser Antrag vom 24.01.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit 24.01.2011 wurde nunmehr unter dem Nationale römisch 40 , StA. von Sierra Leone neuerlich die Gewährung von internationalen Schutzes beantragt. Mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 11 00.754-EAST West, wurde dieser Antrag vom 24.01.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit vom 09.02.2011 welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. S5 402.278-2/20011/3Z, stattgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Es ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Es ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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