Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A11 312.400-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.3.2009, Zl. 07 09.690-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.3.2009, Zl. 07 09.690-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist im März des Jahres 2007 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 9.3.2007 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der letztlich mit Bescheid des UBAS vom 18.6.2007 rechtskräftig gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist im März des Jahres 2007 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 9.3.2007 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der letztlich mit Bescheid des UBAS vom 18.6.2007 rechtskräftig gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Am 17.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er mittlerweile am 8.6. und 13.8.2007 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und auch noch aktuell an solchen Veranstaltungen teilnehme. Der syrische Geheimdienst verfolge derartige Aktivitäten genauestens, sodass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Verhaftung und Folter drohe. Unter einem verwies der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens auf zahlreiche Berichte zur syrischen Menschenrechtslage und legte mehrere Fotos in Kopie, die den Beschwerdeführer bei kurdischen Demonstrationen in Wien zeigen, vor.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3.3.2009, Zahl: 07 09.690-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3.3.2009, Zahl: 07 09.690-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gem. Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne (Spruchpunkt I. des Bescheides) hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen würden, sodass ihm richtigerweise hätte Asyl gewährt werden müssen.Gegen die Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides) hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen würden, sodass ihm richtigerweise hätte Asyl gewährt werden müssen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und hat im Bundesgebiet an mehreren Demonstrationen, die sich gegen das syrische Regime richteten und in Wien insbesondere vor der syrischen Botschaft stattfanden, teilgenommen.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in Syrien hat der Asylgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (etwa in seinen Erkenntnissen vom 21.9.2010, Zl. C4 314.343-1/2008/19E, und vom 22.9.2010, Zl. C4 307.840-1/2008/19E) bereits wiederholt folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Syrien hat eine formal rechtstaatliche Verfassung im Rahmen eines "arabisch-sozialistischen" Systems. Gleichwohl ist es aufgrund des seit 1963 bestehenden Ausnahmezustands, mit dem die
rechtsstaatlichen Elemente der Verfassung weitgehend außer Kraft gesetzt wurden, in der Praxis
ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime.
Die Sicherheitsdienste des Landes sind weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen. Sie sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter
und Isolationshaft.
Das Justizsystem ist korruptionsanfällig und steht unter maßgeblichem Einfluss der Sicherheitsbehörden. Sondergerichte dienen der Verfolgung von Oppositionellen und halten rechtstaatliche Mindeststandards nicht ein.
Rassisch diskriminierende Praktiken seitens des Staates kommen in Syrien insbesondere gegenüber der ethnischen Minderheit der Kurden vor. Neben den beiden größten ethnischen Minderheiten, den Kurden und Armeniern, gibt es in Syrien auch Türken, Tscherkessen und Assyrer. Für alle ethnischen Minderheiten gilt grundsätzlich, dass ihre soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen, verbunden sind. Eine diskriminierende Gesetzgebung besteht nicht. Da alle Versammlungen, Feste, Konzerte etc., die der Traditions-Pflege dienen, überwacht werden, bleibt für das Einschreiten der Sicherheitsdienste ein weiter Bereich staatlichen Ermessens. Armenier und Tscherkessen sind in der Regel vollständig in die syrische Gesellschaft integriert; staatliche Diskriminierungen dieser Bevölkerungsgruppen sind nicht bekannt. Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Ihre Zahl wird auf 2 Millionen geschätzt. Die meisten von ihnen besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Eine anhaltende Dürre im Hauptsiedlungsgebiet der Kurden im Nordosten des Landes hat die wirtschaftliche und soziale Lage der Kurden im Jahr 2008 verschlechtert.
Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit: Allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung sind sie grundsätzlich keinen unmittelbaren Repressionen ausgesetzt; die politische Überwachung und
Bespitzelung ist jedoch insbesondere in den hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens sehr intensiv. Im Gegensatz zu anderen ethnischen Minderheiten ist es den Kurden in Syrien nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten oder sonstige Vereinigungen zur Wahrung der kurdischen Identität zu gründen. Grund hierfür ist die Sorge vor separatistischen Tendenzen der Kurden, die als eine Gefahr für Staat und Regime wahrgenommen werden. Die Übertragung von Immobilieneigentum im "Grenzgebiet" bedarf aufgrund des präsidialen Dekrets Nr. 49 vom 10. September 2008 einer Vielzahl von Genehmigungen. Zur Definition dieses Gebietes liegen dem Auswärtigen Amt keine Informationen vor. Im Dekret wird nicht spezifisch auf kurdische Gebiete Bezug genommen, der Großteil der betroffenen Regionen wird jedoch mehrheitlich von Kurden bewohnt. Syrische Menschenrechtsorganisationen sehen darin eine gezielte Diskriminierung der Kurden.
Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit: Im Jahr 1962 wurde anlässlich einer Volkszählung ca.120.000 bis 150.000 in Syrien lebenden Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Nach Ansicht der syrischen Regierung hielten sich diese hauptsächlich aus der Türkei und dem Irak eingewanderten Kurden illegal in Syrien auf. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungswachstums geht man inzwischen von 250.000 bis 300.000 Betroffenen aus. Diese
gelten seitdem entweder als registrierte "Ausländer" ("Adschnabi") oder, wenn sie oder ihre Vorfahren 1962 keine andere Staatsangehörigkeit plausibel machen konnten, als "Nicht-Registrierte" ("Maktumin"). Da auch die als "Ausländer" registrierten Kurden in Syrien faktisch in aller Regel nicht über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen, sind die Menschen beider Gruppen staatenlos. Die größere Gruppe bilden die registrierten "Ausländer". Sie werden wie alle anderen in Syrien lebenden Ausländer in einem gesonderten Zivilregister geführt und erhalten rot-orange Identitätsausweise. Seit 2001 erteilen die syrischen Meldebehörden jedoch in der Regel ausländischen Stellen keine Auskunft mehr über die im Ausländerregister geführten Personen. Letztere haben keine staatsbürgerlichen Rechte, dürfen jedoch staatliche Schulen und Universitäten besuchen. Die Ausübung von Berufen, die nur Syrern vorbehalten sind (z.B. Beamte, Anwälte), ist ihnen verwehrt. Sie erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen. Es sind Fälle bekannt, in denen Adschnabi erfolgreich ein auch zur Wiedereinreise berechtigendes Laisser-passer für Reisen ins Ausland beantragt haben. Rechtssicherheit gibt es hierbei jedoch nicht, daher spielt Korruption eine große Rolle. Anders als den "Adschnabi" wurde den "Maktumin" bei der Volkszählung 1962 die Registrierung verweigert. Personen, die dieser Gruppe angehören, haben keinerlei Rechte, werden behördlich nicht erfasst und erhalten keine staatlichen Dokumente. Gegen ein geringes Entgelt können sie eine so genannte weiße Identitätsbescheinigung des Mukhtars (Ortsvorstehers) erhalten; da diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen Ortsvorstehern jedoch auch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt ihnen keinerlei Beweiswert zu. Die Maktumin dürfen zwar in der Regel die Grundschule besuchen, erhalten jedoch keine Abschlusszeugnisse; der Besuch weiterführender Schulden oder der Universität ist ihnen ebenso wenig möglich wie eine Berufsausbildung, die Ablegung einer Führerscheinprüfung oder die Registrierung von Eheschließungen oder Geburten. Kinder eines Vaters dieser Gruppe werden automatisch selbst zu Maktumin, da in Syrien Staatsangehörigkeitsfragen allein vom Status des Vaters abgeleitet werden. So kann auch das Kind einer Syrerin oder einer offiziell registrierten Ausländerin diesem Personenkreis angehören. Anfang 2009 wies eine staatliche Kampagne Restaurantbesitzer darauf hin, dass es illegal sei, nicht registrierte Ausländer zu beschäftigen. Dies führte zur Entlassung vieler "Maktumin", die dort als billige Arbeitskräfte arbeiteten. Die zahlenmäßig kleinste Gruppe in Syrien lebender Kurden sind anerkannte Flüchtlinge. Sie stammen meist aus dem Irak oder der Türkei. Sie verfügen über einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und müssen bei Auslandsreisen nicht mit Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise rechnen. Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen
Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 wurden die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen. Im Juni 2005 kam es in Qamishli nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi erneut zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich. Einige der Verhafteten wurden inzwischen wieder freigelassen. Fünfzig Teilnehmer dieser Demonstrationen wurden am 14. September 2008 von einem Militärgericht in Damaskus zu Freiheitsstrafen zwischen vier und sechs Monaten verurteilt. Im November 2007 lösten syrische Behörden in Qamishli und Qobani eine Demonstration auf, zu der u.a. der syrische PKK-Ableger PYD aufgerufen hatte. Dabei wurde eine Person getötet. 24 Kurden wurden am 14.04.2009 wegen Teilnahme an dieser Demonstration zu Haftstrafen von zum Teil über einem Jahr verurteilt. Am 20. März 2008 erschossen syrische Sicherheitskräfte drei und verwundeten vier Teilnehmer einer kurdischen Neujahrsfeier. Eine Demonstration vor dem Staatssicherheitsgericht, welche sich gegen eine laufende Verhandlung von fünf Aktivisten der kurdischen Yekiti- Partei richtete, wurde am 06.04.2008 aufgelöst, dutzende Teilnehmer verhaftet. Am 2. November 2008 organisierten kurdische Organisationen ein "Sit-in" vor dem Parlament, um gegen ein neues Gesetz zu protestieren, welches Eigentumsrechte in Grenzregionen einschränkt. Über 190 Kurden wurden festgenommen und einige Stunden später freigelassen. Die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Nowruz) 2009 fanden weitgehend friedlich und ungestört statt. In einigen Städten kam es in diesem Zusammenhang jedoch zu Verhaftungen. Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden verbessern und insbesondere die Frage der syrischen Staatsangehörigkeit klären zu wollen, ist bisher - abgesehen von einem Treffen mit kurdischen Stammesführern - keine politische Bewegung erkennbar.
Inhaftierungen ohne Vorführung vor einen gesetzlichen Richter und ohne Kontakt zu Anwälten oder Familie sind in politischen Verfahren an der Tagesordnung. Die entsprechenden Strafvorschriften sind sehr weit und unbestimmt gefasst; so ist die "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen" genauso unter empfindliche Freiheitsstrafe gestellt wie die "Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland", die "Beleidigung des Präsidenten" und die "Diffamierung der Armee". Die Kriterien für den Schuldnachweis sind gering; unter Folter erpresste Geständnisse werden zugelassen. Rechtsmittel gibt es nur sehr bedingt; so sind weder die Urteile des Staatssicherheitsgerichts anfechtbar noch bestehen Rechtsmittel gegen willkürliche Verhaftungen. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.
Insbesondere kurdische Parteien und Organisationen sind exilpolitisch in Deutschland aktiv. Den
syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere die Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland" kommen hier zur Anwendung. Daneben ist auch die sog. "National Salvation Front" unter dem abtrünnigen ehemaligen Vize-Präsidenten Khaddam in Europa und den USA aktiv; sie findet in Syrien jedoch kaum Unterstützung.
Ajanib (= Adschnabi) erfahren bei einer Rückkehr oftmals eine schlechtere Behandlung.
Der syrische Staat verfügt über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Die Auslandsvertretungen werden vom syrischen Sicherheitsdienst überwacht. Es lässt sich nur im Einzelfall beantworten, wer gefährdet ist. Die Gefährdung ist je nach exilpolitischer Aktion mehr oder weniger wahrscheinlich.
Aufgrund der Tatsache, dass es zum Schicksal einer Vielzahl von Personen, die aus Europa nach Syrien abgeschoben wurden, keine Informationen gibt, lassen sich bislang keine gesicherten Aussagen treffen, was die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme anbelangt. Die von uns recherchierten Fälle - insbesondere das weiter oben zitierte Geheimdienstprotokoll - zeigen jedoch, dass aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden auch niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeit relevant ist und ein Grund für Inhaftierungen sein kann.
Insgesamt liegen Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden.
Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.
In drei Fällen sind Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist."
Die Feststellungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben, die durch entsprechende Fotos, welche den Beschwerdeführer gegen das syrische Regime demonstrierend zeigen, belegt sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien, insbesondere zur Rückkehrgefährdung von Angehörigen der kurdischen Minderheit, sind sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof notorisch und ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom 27.9.2010, sowie dem letztgültigen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.8.2008; zudem weiters auch aus den Berichten, auf die der Beschwerdeführer im Verfahren (etwa Schriftsatz vom 17.10.2007, AS 38 bis 51) hingewiesen hat. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen stehen mit obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien im Einklang und werden durch diese im wesentlichen lediglich ergänzend bzw. aktualisierend abgerundet. Demgegenüber sind keine Berichte existent, die ein anderes Lagebild zur politischen und menschrechtlichen Situation in Syrien zeichnen würden.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der exilpolitisch tätig ist und in Wien für die Rechte der Kurden demonstriert hat, in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist und im Fall seiner Rückkehr nach Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. (vgl. auch AsylGH 01.08.2008, D7 317.673-1/2008/9E; 13.07.2010, C4 315.558-1/2008/7E)Im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der exilpolitisch tätig ist und in Wien für die Rechte der Kurden demonstriert hat, in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist und im Fall seiner Rückkehr nach Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. vergleiche auch AsylGH 01.08.2008, D7 317.673-1/2008/9E; 13.07.2010, C4 315.558-1/2008/7E)
.
Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verfolgung Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung in Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, droht. Eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Beschwerdeführers würde sich daher zu Recht vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung fürchten, sodass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers auch objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet iSd GFK ist.
Demgegenüber greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zu § 3 Abs. 2 AsylG zu kurz, wenn ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, dass seine nunmehrige "politische Betätigung" eine Aktivität ist, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. § 3 Abs. 2 AsylG verlangt nicht, dass die bereits im Herkunftsstaat vorhandene Überzeugung den dortigen Behörden etwa zur Kenntnis gelangt sein muss; es genügt demnach auch eine bloß innere Überzeugung eines Antragstellers, die jedoch "nachweislich" bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Ein solcher "Nachweis" kann in Asylverfahren nach der GFK, in welchen regelmäßig die bloße Glaubhaftmachung von Umständen gefordert ist, nicht erst im Fall eines förmlichen Beweises gesehen werden, sondern liegt bereits im Falle einer Glaubhaftmachung vor; andernfalls würde man § 3 Abs. 2 AsylG einen GFK-widrigen Inhalt und weiters einen Normenkonflikt zu § 3 Abs. 1 AsylG unterstellen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation der Volksgruppe der Kurden in Syrien kann dem Beschwerdeführer, der Angehöriger der Volksgruppe der Kurden ist, nun nicht schlüssig entgegengetreten werden, wenn dieser angibt, dass seine politische, nämlich regimekritische Überzeugung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zumal - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird - eine regimekritische politische Überzeugung von Kurden in Syrien nicht ohne die Gefahr massiver Repressalien offen ausgelebt werden kann.Demgegenüber greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Paragraph 3, Absatz 2, AsylG zu kurz, wenn ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, dass seine nunmehrige "politische Betätigung" eine Aktivität ist, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG verlangt nicht, dass die bereits im Herkunftsstaat vorhandene Überzeugung den dortigen Behörden etwa zur Kenntnis gelangt sein muss; es genügt demnach auch eine bloß innere Überzeugung eines Antragstellers, die jedoch "nachweislich" bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Ein solcher "Nachweis" kann in Asylverfahren nach der GFK, in welchen regelmäßig die bloße Glaubhaftmachung von Umständen gefordert ist, nicht erst im Fall eines förmlichen Beweises gesehen werden, sondern liegt bereits im Falle einer Glaubhaftmachung vor; andernfalls würde man Paragraph 3, Absatz 2, AsylG einen GFK-widrigen Inhalt und weiters einen Normenkonflikt zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG unterstellen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation der Volksgruppe der Kurden in Syrien kann dem Beschwerdeführer, der Angehöriger der Volksgruppe der Kurden ist, nun nicht schlüssig entgegengetreten werden, wenn dieser angibt, dass seine politische, nämlich regimekritische Überzeugung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zumal - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird - eine regimekritische politische Überzeugung von Kurden in Syrien nicht ohne die Gefahr massiver Repressalien offen ausgelebt werden kann.
Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1AsylG Asyl zu gewähren und dies gem. § 3 Abs. 5 leg.cit. mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 3, Absatz eins A, s, y, l, G, Asyl zu gewähren und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische Aktivität, Geheimdienst, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete FurchtZuletzt aktualisiert am
03.03.2011