RS Vwgh 2003/10/28 2001/11/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/03/0348 E 24. März 1993 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Erfahrungssatz der medizinischen Wissenschaften, etwa derart, daß eine Person, deren Blutalkoholgehalt eine Höhe von 1,34 mg/pro Liter (das entspricht rund 2,7 Promille Blutalkoholgehalt) erreicht, jedenfalls nicht mehr imstande ist, ein Fahrzeug zu lenken, besteht nicht (Hinweis E 22.6.1988, 88/02/0031). Im Hinblick auf das situationsbezogene Verhalten bestand keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0195, 0196).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110299.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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